Entscheidung 2 Nd 6/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Handels GmbH, ***** vertreten durch Dr.Lutz Hölzl, Dr.Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Grauss, Dr.Gernot Moser, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen S 16.926,70 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Schwaz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem in Jenbach unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. Drei beantragte Zeugen wohnen im Sprengel des für den Unfallsort zuständigen Bezirksgerichtes Schwaz. Auch die Aufnahme eines kraftfahrtechnischen Sachverständigenbeweises ist beantragt.
Die Delegierung des Bezirksgerichtes Schwaz ist daher im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei zweckmäßig im Sinne des § 31 Abs 1 JN und - gegen den unberechtigten Widerspruch der klagenden Partei (EvBl 1966/380; 2 Nd 2/93 uva) - gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.Die Delegierung des Bezirksgerichtes Schwaz ist daher im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei zweckmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, JN und - gegen den unberechtigten Widerspruch der klagenden Partei (EvBl 1966/380; 2 Nd 2/93 uva) - gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0020ND00006.96.0717.000
Dokumentnummer
JJT_19960717_OGH0002_0020ND00006_9600000_000