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Entscheidung 2 Nd 6/99×

Entscheidung 2 Nd 6/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd6/99

Entscheidungsdatum

05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans B*****, vertreten durch Dr. Remigius Etti, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wider die beklagte Partei W***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S

16.159 sA über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Perg abgenommen und dem Bezirksgericht Mödling zur Verhandlung und Entscheidung übertragen.

Text

Begründung:

Mit der beim Bezirksgericht Perg eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von S 16.159 sA mit der Begründung, er sei mit seinem Fahrzeug in Brunn am Gebirge in eine Künette gefahren, welche die beklagte Partei nicht ausreichend abgesichert habe. Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen sowie auf seine Einvernahme. Weiters beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mödling.

Die beklagte Partei bestritt das Vorbringen des Klägers, trat aber dem Delegierungsantrag nicht entgegen.

Das Erstgericht hielt die Delegierung für zweckmäßig.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Mödling im Interesse aller Parteien, weil der Kläger in dessen Sprengel wohnt und die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen beantragt wurde.

Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Mödling durchgeführt werden.

Anmerkung

E54890 02J00069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020ND00006.99.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19990805_OGH0002_0020ND00006_9900000_000