Entscheidung 2 Nd 8/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang R*****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar und Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 25.520 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach den Behauptungen der klagenden Partei ereignete sich am 24. 3. 1999 ein Verkehrsunfall mit einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW.
Die beklagte Partei beantragte "Delegierung" im Hinblick darauf, dass sowohl der Kläger als auch die Zeugen der beklagten Partei in Unterach am Attersee wohnten, dort habe sich laut Vorbringen des Klägers auch der Unfall ereignet.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, das Erstgericht erachtete eine solche für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein wirksamer Delegierungsantrag setzt aber voraus, dass das Gericht, an das delegiert werden soll, genau bezeichnet wird (Mayr in Rechberger, ZPO**2, Rz 3 zu § 31 JN). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb der Delegierungsantrag zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein wirksamer Delegierungsantrag setzt aber voraus, dass das Gericht, an das delegiert werden soll, genau bezeichnet wird (Mayr in Rechberger, ZPO**2, Rz 3 zu Paragraph 31, JN). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb der Delegierungsantrag zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00008..0907.000
Dokumentnummer
JJT_20000907_OGH0002_0020ND00008_0000000_000