Entscheidung 2 Nd 8/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin K*****, vertreten durch Dr. Eva Krassnigg, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen S 17.000 sA, über Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Hietzing das Bezirksgericht Bad Ischl bestimmt.
Text
Begründung:
Am 3. 4. 1998 ereignete sich in der Nähe von Bad Ischl ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW des Klägers und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt der Kläger den Ersatz seiner Schäden in der Höhe von S 17.000 sA. Zum Beweis seines Vorbringens beruft er sich auf seine Einvernahme und die Einvernahme einer in Wien wohnhaften Zeugin.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und berief sich als Beweismittel auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einvernahme zweier in Bad Ischl wohnender Zeugen.
Weiters beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bad Ischl.
Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus; das Verfahren werde zwar ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht durchgeführt werden können, doch sei es ohne weiteres möglich, den Unfallshergang anhand einer vom Sachverständigen angefertigten Skizze sowie weiters von diesem anzufertigender Fotos über die Unfallörtlichkeit zu klären.
Das Erstgericht hielt die Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Bad Ischl im Interesse aller Parteien, weil voraussichtlich ein Ortsaugenschein durchzuführen sein wird. Dazu kommt noch, daß zwei Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Bad Ischl im Interesse aller Parteien, weil voraussichtlich ein Ortsaugenschein durchzuführen sein wird. Dazu kommt noch, daß zwei Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnen.
Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nacht rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Bad Ischl durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020ND00008.98.1130.000
Dokumentnummer
JJT_19981130_OGH0002_0020ND00008_9800000_000