Entscheidung 2 Nd 9/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Schinko als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Erika H*****, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 21.110,27 sA, über den Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Wels zu delegieren, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht Wels zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich im Gemeindegebiet Wels ereignete und bei dem ihr Sohn getötet wurde. Sie beruft sich auf die Beischaffung des Aktes 5 C 2982/97s des Bezirksgerichtes Wels, der die Schadenersatzansprüche ihres Ehemannes gegen die Beklagte aus demselben Verkehrsunfall betrifft.
Die Beklagte, welche sich zur Bestreitung dieses Anspruchs ebenfalls auf den genannten Zivilakt, den Akt 15 U 435/95 des Bezirksgerichtes Wels, die Vernehmung von fünf in Oberösterreich wohnenden Zeugen sowie die Beiziehung eines Sachverständigen und die Vornahme eines Ortsaugenscheins am Unfallort beruft, beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Wels. Zur Prüfung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs sei die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die Einvernahme der von ihr beantragten Zeugen notwendig. Daher sei die Delegierung zweckmäßig.
Die Klägerin spricht sich gegen die beantragte Delegierung aus. Der Durchführung der von der Beklagten beantragten Beweise werde es im vorliegenden Verfahren nicht bedürfen, weil in dem von ihrem Ehemann gegen die Beklagte angestrengten Schadenersatzprozeß das Urteil erster Instanz bereits ergangen und dieses für das vorliegende Verfahren präjudiziell sei.
Das Vorlagegericht hält die beantragte Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits aus Anlaß der Delegierung des vom Ehemann der Klägerin gegen die Beklagte angestrengten Schadenersatzprozesses an das Bezirksgericht Wels (2 Nd 15/97) ausgesprochen hat, erscheint die Delegierung im Hinblick auf die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen sowie die Einvernahme der von der Beklagten beantragten Zeugen, die zwar nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Wels aber doch in Oberösterreich wohnen, zweckmäßig, weil das Verfahren vor dem Bezirksgericht Wels jedenfalls kostengünstiger als vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt werden kann. Von der Notwendigkeit der Durchführung der beantragten Beweise ist im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender Parteiendispositionen auszugehen, weil die Ergebnisse des Verfahrens 5 C 2982/97s des Bezirksgerichtes Wels mangels Parteienidentität auf Klägerseite für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020ND00009.98.1221.000
Dokumentnummer
JJT_19981221_OGH0002_0020ND00009_9800000_000