[2] Die Anzeige möglicher Ausgeschlossenheit ist nicht begründet.
[3] 1. Nach § 93 Abs 1 iVm § 115 Abs 2 RStDG sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Dienstgerichts die Vorschriften der StPO anzuwenden. Nach § 45 Abs 1 StPO hat ein Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs über die Ausschließung eines Mitglieds des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. [3] 1. Nach Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, RStDG sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Dienstgerichts die Vorschriften der StPO anzuwenden. Nach Paragraph 45, Absatz eins, StPO hat ein Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs über die Ausschließung eines Mitglieds des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[4] 2. Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine unparteiische Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive verhindert werden könnte. Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0096914). Nach ständiger Rechtsprechung stellen weder der rein dienstliche Kontakt noch der kollegial persönliche Kontakt im Rahmen des dienstlichen Begegnungsverhältnisses für sich allein einen Grund dar, der objektiv die Eignung besitzt, Zweifel an der Unbefangenheit zu erwecken (RS0096692 und RS0096723; vgl im zivilrechtlichen Kontext RS0108696). Der sich oft aufgrund der gemeinsamen Aus- und Fortbildung ergebende kollegiale Kontakt stellt damit keinen Ausschließungsgrund dar (vgl im zivilrechtlichen Kontext 2 Nc 17/19a mwN). [4] 2. Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine unparteiische Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive verhindert werden könnte. Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0096914). Nach ständiger Rechtsprechung stellen weder der rein dienstliche Kontakt noch der kollegial persönliche Kontakt im Rahmen des dienstlichen Begegnungsverhältnisses für sich allein einen Grund dar, der objektiv die Eignung besitzt, Zweifel an der Unbefangenheit zu erwecken (RS0096692 und RS0096723; vergleiche im zivilrechtlichen Kontext RS0108696). Der sich oft aufgrund der gemeinsamen Aus- und Fortbildung ergebende kollegiale Kontakt stellt damit keinen Ausschließungsgrund dar vergleiche im zivilrechtlichen Kontext 2 Nc 17/19a mwN).
[5] 3. Die in der Anzeige möglicher Ausgeschlossenheit dargestellten Umstände lassen damit nicht befürchten, dass die Entscheidung des anzeigenden Richters durch sachfremde psychologische Motive beeinflusst werden könnte.