Der einstweilige Sachwalter des Betroffenen ist den gegen die Mitglieder des erkennenden Senates und andere Mitglieder dess Obersten Gerichtshofes erhobenen Ablehnungsanträgen nicht beigetreten. Diese waren daher zurückzuweisen.
Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 10. 2. 2000, GZ 14 R 52/002-80a:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. 3. 1999, 14 Nc 4/99 wurde der im Sachwalterschaftsverfahren 8 P 181/98 erhobene Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung zurückgewiesen. Einem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen wurde mit Beschluss des OLG Linz vom 28. 10. 1999 nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass ein weiteres Rechtsmittel (jedenfalls) unzulässig sei.
Ein dennoch vom Ablehnungswerber erhobener Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 11. 1999 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 80a) hat das Rekursgericht diesen Zurückweisungsbeschluss bestätigt und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Verfahrenshelfer - antrags- und pflichtgemäß - erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 4 AußStrG unzulässig und war daher zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. 2. 2000, GZ 14 R 49/00z,81/00f-75:Der vom Verfahrenshelfer - antrags- und pflichtgemäß - erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG unzulässig und war daher zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. 2. 2000, GZ 14 R 49/00z,81/00f-75:
Mit Beschluss vom 12. 1. 2000 bestellte das Erstgericht gemäß § 238 Abs 2 AußStrG nach Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachtens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten für den Betroffenen für die Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.Mit Beschluss vom 12. 1. 2000 bestellte das Erstgericht gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG nach Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachtens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten für den Betroffenen für die Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.
Der dagegen außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters geboten erscheint, kann jeweils nur unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.