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Entscheidung 2 Ob 1/05v×

Entscheidung 2 Ob 1/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1/05v

Entscheidungsdatum

01.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof Dr. Danzl sowie Dr. Veith als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ludwig M*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Gerhard W. Huber als Verfahrenshilfeanwalt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 10. Februar 2000, GZ 14 R 52/00s-80a, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 12. November 1999, Jv 522/98-8 bestätigt wurde, sowie gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25. Februar 2000, GZ 14 R 49/00z, 14 R 81/00f-75, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 12. Jänner 2000, GZ 8 P 181/98k-62, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die vom Betroffenen erhobenen, beim Obersten Gerichtshof am 10. Jänner 2005 und 17. Jänner 2005 eingelangten Ablehnungsanträge gegen Mietglieder des Obersten Gerichtshofes werden zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der einstweilige Sachwalter des Betroffenen ist den gegen die Mitglieder des erkennenden Senates und andere Mitglieder dess Obersten Gerichtshofes erhobenen Ablehnungsanträgen nicht beigetreten. Diese waren daher zurückzuweisen.

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 10. 2. 2000, GZ 14 R 52/002-80a:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. 3. 1999, 14 Nc 4/99 wurde der im Sachwalterschaftsverfahren 8 P 181/98 erhobene Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung zurückgewiesen. Einem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen wurde mit Beschluss des OLG Linz vom 28. 10. 1999 nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass ein weiteres Rechtsmittel (jedenfalls) unzulässig sei.

Ein dennoch vom Ablehnungswerber erhobener Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 11. 1999 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 80a) hat das Rekursgericht diesen Zurückweisungsbeschluss bestätigt und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Verfahrenshelfer - antrags- und pflichtgemäß - erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG unzulässig und war daher zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. 2. 2000, GZ 14 R 49/00z,81/00f-75:

Mit Beschluss vom 12. 1. 2000 bestellte das Erstgericht gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG nach Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachtens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten für den Betroffenen für die Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.

Der dagegen außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Ob und unter welchen Voraussetzungen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters geboten erscheint, kann jeweils nur unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Anmerkung

E76306 2Ob1.05v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00001.05V.0301.000

Dokumentnummer

JJT_20050301_OGH0002_0020OB00001_05V0000_000