Entscheidung 2 Ob 1/20s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** M*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 55.935,28 EUR sA und Herausgabe (Streitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Juni 2019, GZ 16 R 60/19i-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Revisionswerber geht in seinem Rechtsmittel selbst davon aus, dass die gegenständlichen sale-and-lease-back-Verträge mit der klagenden Partei gemäß § 1 Abs 2 Z 5 FAGG vom direkten Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Er stützt sich vielmehr darauf, dass es sich bei diesen Verträgen um zu den Kaufverträgen mit der Lieferantin der Geräte (als Hauptverträge) akzessorische Verträge iSd § 3 Z 7 FAGG handle, die von dem nach § 11 Abs 1 FAGG erfolgten Rücktritt gegenüber der Lieferantin gemäß § 17 FAGG mitumfasst seien. Er lässt dabei unberücksichtigt, dass er in erster Instanz den Abschluss eines Kaufvertrags ausdrücklich bestritten hat und dass sich aus den Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen der Lieferantin und dem Beklagten ergeben. [1] Der Revisionswerber geht in seinem Rechtsmittel selbst davon aus, dass die gegenständlichen sale-and-lease-back-Verträge mit der klagenden Partei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, FAGG vom direkten Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Er stützt sich vielmehr darauf, dass es sich bei diesen Verträgen um zu den Kaufverträgen mit der Lieferantin der Geräte (als Hauptverträge) akzessorische Verträge iSd Paragraph 3, Ziffer 7, FAGG handle, die von dem nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG erfolgten Rücktritt gegenüber der Lieferantin gemäß Paragraph 17, FAGG mitumfasst seien. Er lässt dabei unberücksichtigt, dass er in erster Instanz den Abschluss eines Kaufvertrags ausdrücklich bestritten hat und dass sich aus den Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen der Lieferantin und dem Beklagten ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00001.20S.1127.000
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201127_OGH0002_0020OB00001_20S0000_000