[9] Die Revision der Klägers ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision der Klägers ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[10] 1. Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es darauf an, ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers – etwa über Maße oder Ausstattung – hergestellt werden soll (RS0021657). Da sowohl nach dem Vorbringen als auch den Feststellungen Anhaltspunkte dafür fehlen, dass es solche besonderen Wünsche der Kläger im Hinblick auf den von ihnen bestellten Swimmingpool gab, ist das Berufungsgericht ohne Korrekturbedarf vom Vorliegen eines Kaufvertrags ausgegangen, wobei die Lieferung und der Anschluss des Pools als Nebenleistung zum Kaufvertrag anzusehen sind (vgl 1 Ob 122/19a [Punkt 2.] zum Kauf einer aus standardisierten Elementen bestehenden Küche). 1. Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es darauf an, ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers – etwa über Maße oder Ausstattung – hergestellt werden soll (RS0021657). Da sowohl nach dem Vorbringen als auch den Feststellungen Anhaltspunkte dafür fehlen, dass es solche besonderen Wünsche der Kläger im Hinblick auf den von ihnen bestellten Swimmingpool gab, ist das Berufungsgericht ohne Korrekturbedarf vom Vorliegen eines Kaufvertrags ausgegangen, wobei die Lieferung und der Anschluss des Pools als Nebenleistung zum Kaufvertrag anzusehen sind vergleiche 1 Ob 122/19a [Punkt 2.] zum Kauf einer aus standardisierten Elementen bestehenden Küche).
[11] Auf die in den Regelungen über Werkverträge enthaltene Bestimmung des § 1168a ABGB lässt sich die Behauptung einer Warnpflichtverletzung damit nicht stützen. Wieso diese Bestimmung im Anlassfall dennoch (analog) Anwendung finden sollte, legen die Kläger in der Revision nicht nachvollziehbar dar. Auf die in den Regelungen über Werkverträge enthaltene Bestimmung des Paragraph 1168 a, ABGB lässt sich die Behauptung einer Warnpflichtverletzung damit nicht stützen. Wieso diese Bestimmung im Anlassfall dennoch (analog) Anwendung finden sollte, legen die Kläger in der Revision nicht nachvollziehbar dar.
[12] Nach der Montageanleitung hätte die nach den Feststellungen jedenfalls erforderlich gewesene Drainage unterhalb der Bodenplatte – und daher von außen nicht ohne Weiteres erkennbar – verlegt werden müssen. Eine Feststellung über die unbedingte Notwendigkeit der Herstellung eines Schachts hat das Erstgericht nicht getroffen. Eine von außen wahrnehmbare Untauglichkeit der vom Zweitkläger ausgeführten Vorarbeiten lässt sich damit aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten. Ein allgemeines, über die Montageanleitung hinausgehendes Erfordernis weiterer (mündlicher) Aufklärung über die Notwendigkeit einer Drainage durch die beklagte Verkäuferin hat das Berufungsgericht ebenso wie eine allgemeine Prüfpflicht der Verkäuferin vertretbar verneint, weil die zur Aufstellung des Pools notwendigen Vorarbeiten explizit nicht Teil des Leistungsumfangs der Beklagten waren.
[13] Außerdem unternehmen die Kläger in der Revision keinen Versuch, die Annahme des Berufungsgerichts zu widerlegen, es fehle an hinreichendem erstinstanzlichen Vorbringen zum Verschulden der Beklagten.
[14] 2. Nach § 9a Satz 2 KSchG in der hier gemäß § 41a Abs 35 KSchG noch anzuwendenden Fassung des BGBl I 48/2001 haftet der Unternehmer für den an der Sache verursachten Mangel, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht. 2. Nach Paragraph 9 a, Satz 2 KSchG in der hier gemäß Paragraph 41 a, Absatz 35, KSchG noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2001, haftet der Unternehmer für den an der Sache verursachten Mangel, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht.
[15] 2.1. Nach den Gesetzesmaterialien hatte Art 2 Abs 5 der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf-RL), dessen Umsetzung mit § 9a KSchG aF erfolgen sollte, vor allem den Zusammenbau von Möbeln und Einrichtungsgegenständen im Auge. Die Bestimmung könne aber auch auf andere Gegenstände angewendet werden, die mit einer Anleitung zum Zusammenbau versehen sind (etwa Spielzeug mit Bauplänen). Vertragsinhalt sei in solchen Fällen regelmäßig die Beigebung einer richtigen Anleitung zum Zusammenbau der Einzelteile (ErläutRV 422 BlgNR 21. GP 25). 2.1. Nach den Gesetzesmaterialien hatte Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf-RL), dessen Umsetzung mit Paragraph 9 a, KSchG aF erfolgen sollte, vor allem den Zusammenbau von Möbeln und Einrichtungsgegenständen im Auge. Die Bestimmung könne aber auch auf andere Gegenstände angewendet werden, die mit einer Anleitung zum Zusammenbau versehen sind (etwa Spielzeug mit Bauplänen). Vertragsinhalt sei in solchen Fällen regelmäßig die Beigebung einer richtigen Anleitung zum Zusammenbau der Einzelteile (ErläutRV 422 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 25, ).
[16] 2.2. Die Kläger gehen in der Revision – ebenso wie das Berufungsgericht – davon aus, dass es eine Frage der Vertragsauslegung ist, ob eine Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt ist. Fragen der Vertragsauslegung sind – von grober Fehlbeurteilung abgesehen – nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0042936). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Swimmingpool schon wegen des für dessen Aufstellen erforderlichen Krans, aber auch wegen des deutlichen Hinweises auf die erforderliche Beiziehung eines „Baufachmanns“ in der Montageanleitung bei Auslegung des Vertrags nicht zur Selbstmontage durch einen Verbraucher bestimmt gewesen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig. 2.2. Die Kläger gehen in der Revision – ebenso wie das Berufungsgericht – davon aus, dass es eine Frage der Vertragsauslegung ist, ob eine Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt ist. Fragen der Vertragsauslegung sind – von grober Fehlbeurteilung abgesehen – nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RS0042936). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Swimmingpool schon wegen des für dessen Aufstellen erforderlichen Krans, aber auch wegen des deutlichen Hinweises auf die erforderliche Beiziehung eines „Baufachmanns“ in der Montageanleitung bei Auslegung des Vertrags nicht zur Selbstmontage durch einen Verbraucher bestimmt gewesen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig.
[17] 2.3. Die Nichtanwendung des § 9a KSchG aF durch das Berufungsgericht begegnet damit keinen Bedenken. Wieso eine analoge Anwendung der Bestimmung im Anlassfall geboten sein sollte, legen die Kläger in der Revision nicht nachvollziehbar dar. 2.3. Die Nichtanwendung des Paragraph 9 a, KSchG aF durch das Berufungsgericht begegnet damit keinen Bedenken. Wieso eine analoge Anwendung der Bestimmung im Anlassfall geboten sein sollte, legen die Kläger in der Revision nicht nachvollziehbar dar.
[18] 3. Die Revision war insgesamt zurückzuweisen.
[19] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.