Die Revisionen sind nicht berechtigt.
Die Kläger führen in ihren Rechtsmitteln aus, der Unfallbereich sei als Haltestellenbereich zu beurteilen. Der Erstbeklagte wäre daher deshalb und wegen der unklaren Verkehrslage jedenfalls zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Der Erstbeklagte habe jedoch dessen ungeachtet seine Fahrgeschwindigkeit überhaupt nicht vermindert. Erwin W*** könne auf Grund der Feststellungen nicht eindeutig vorgeworfen werden, daß er sich vor Betreten der Fahrbahn nicht vergewissert habe, andere Straßenbenützer nicht zu gefährden. Eine Gefährdung der von ihm wahrnehmbaren drei Fahrzeuge sei nicht vorgelegen. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß die herannahenden Fahrzeuge ihn wahrnehmen und rechtzeitig anhalten würden. W*** habe die Fahrbahn für den Erstbeklagten nicht überraschend und nicht unmittelbar vor dessen Fahrzeug betreten. Es treffe daher den Erstbeklagten ein wesentlich höheres Verschulden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Soweit die Kläger behaupten, der Unfall habe sich im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels ereignet, sind sie darauf zu verweisen, daß darunter gemäß § 24 Abs 1 lit e StVO der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln zu verstehen ist. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung findet sich aber in den Feststellungen keine Deckung. Mit den Ausführungen, es lasse sich nicht eindeutig sagen, daß sich W*** nicht vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert habe, andere Straßenbenützer nicht zu gefährden, weichen die Kläger von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, wonach Erwin W*** vor dem Betreten der Fahrbahn dem von rechts kommenden Verkehr keine Beachtung schenkte, ab. In diesem Umfang ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.Soweit die Kläger behaupten, der Unfall habe sich im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels ereignet, sind sie darauf zu verweisen, daß darunter gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln zu verstehen ist. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung findet sich aber in den Feststellungen keine Deckung. Mit den Ausführungen, es lasse sich nicht eindeutig sagen, daß sich W*** nicht vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert habe, andere Straßenbenützer nicht zu gefährden, weichen die Kläger von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, wonach Erwin W*** vor dem Betreten der Fahrbahn dem von rechts kommenden Verkehr keine Beachtung schenkte, ab. In diesem Umfang ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Kläger bringen weiter vor, W*** habe darauf vertrauen dürfen, daß herannahende Lenker ihn im Kreuzungsbereich wahrnehmen und nur eine derartige Fahrgeschwindigkeit einhalten würden, die ihnen das rechtzeitige Anhalten ihrer Fahrzeuge ermöglichen würde. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei durch das Betreten der Fahrbahn durch W*** nicht erfolgt. Auch bei Berücksichtigung der Nichtbenützung des Schutzweges durch W*** könne sein Verschulden gegenüber demjenigen des Erstbeklagten nicht als gleichwertig beurteilt werden.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß Erwin W*** gemäß § 76 Abs 6 StVO verpflichtet gewesen wäre, den nicht mehr als 25 m entfernten Schutzweg für die Überquerung der Fahrbahn zu benützen. Wenn er entgegen dieser Bestimmung die Fahrbahn außerhalb des Schutzweges überquerte, so war er nach § 76 Abs 4 lit b StVO verpflichtet, die Fahrbahn erst dann zu betreten, wenn er sich vergewissert hatte, daß er hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährde. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Fußgänger nach der genannten Bestimmung vor dem Betreten der Fahrbahn sorgfältig zu prüfen, ob er die Straße noch vor dem Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren könne (vgl. ZVR 1984/43, ZVR 1985/20 ua.). Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wäre es Erwin W*** nach den Feststellungen möglich gewesen, das Herannahen von mindestens drei von rechts kommenden Fahrzeugen wahrzunehmen. Wie das Berufungsgericht richtig darlegte, hat er trotzdem die Fahrbahn betreten, wobei ihm der die Fahrbahn überquerende Gelenkbus für geraume Zeit die Sicht auf den herannahenden Verkehr genommen hat. Selbst nach Erlangen der Sicht auf den PKW des Erstbeklagten hat W*** 1,9 Sekunden verstreichen lassen, ohne sich auf den herannahenden Verkehr einzustellen. Bei ausreichender, ihm möglicher Reaktion wäre er aber noch in der Lage gewesen, die Fahrlinie des Erstbeklagten rechtzeitig vor dessen Eintreffen zu verlassen.Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß Erwin W*** gemäß Paragraph 76, Absatz 6, StVO verpflichtet gewesen wäre, den nicht mehr als 25 m entfernten Schutzweg für die Überquerung der Fahrbahn zu benützen. Wenn er entgegen dieser Bestimmung die Fahrbahn außerhalb des Schutzweges überquerte, so war er nach Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO verpflichtet, die Fahrbahn erst dann zu betreten, wenn er sich vergewissert hatte, daß er hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährde. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Fußgänger nach der genannten Bestimmung vor dem Betreten der Fahrbahn sorgfältig zu prüfen, ob er die Straße noch vor dem Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren könne vergleiche ZVR 1984/43, ZVR 1985/20 ua.). Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wäre es Erwin W*** nach den Feststellungen möglich gewesen, das Herannahen von mindestens drei von rechts kommenden Fahrzeugen wahrzunehmen. Wie das Berufungsgericht richtig darlegte, hat er trotzdem die Fahrbahn betreten, wobei ihm der die Fahrbahn überquerende Gelenkbus für geraume Zeit die Sicht auf den herannahenden Verkehr genommen hat. Selbst nach Erlangen der Sicht auf den PKW des Erstbeklagten hat W*** 1,9 Sekunden verstreichen lassen, ohne sich auf den herannahenden Verkehr einzustellen. Bei ausreichender, ihm möglicher Reaktion wäre er aber noch in der Lage gewesen, die Fahrlinie des Erstbeklagten rechtzeitig vor dessen Eintreffen zu verlassen.
Werden diese Verstöße des Erwin W*** gegen die Bestimmungen des § 76 StVO den im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpften Verstößen des Erstbeklagten, nämlich unfallskausale Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit um etwa 10 km/h und Beibehaltung dieser erhöhten Fahrgeschwindigkeit, obwohl ihm der die Straße überquerende Gelenkbus durch einige Zeit die Sicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn verdeckte, sodaß er seine Fahrweise auf die eingeschränkten Sichtverhältnisse einzurichten gehabt hätte, gegenübergestellt, kann entgegen der Auffassung der Revision ein Überwiegen der dem Erstbeklagten anzulastenden Verletzungen der Verkehrsvorschriften gegenüber den dem Fußgänger Erwin W*** zur Last fallenden Verstößen nicht angenommen werden. In der gleichteiligen Verschuldensausmessung kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Werden diese Verstöße des Erwin W*** gegen die Bestimmungen des Paragraph 76, StVO den im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpften Verstößen des Erstbeklagten, nämlich unfallskausale Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit um etwa 10 km/h und Beibehaltung dieser erhöhten Fahrgeschwindigkeit, obwohl ihm der die Straße überquerende Gelenkbus durch einige Zeit die Sicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn verdeckte, sodaß er seine Fahrweise auf die eingeschränkten Sichtverhältnisse einzurichten gehabt hätte, gegenübergestellt, kann entgegen der Auffassung der Revision ein Überwiegen der dem Erstbeklagten anzulastenden Verletzungen der Verkehrsvorschriften gegenüber den dem Fußgänger Erwin W*** zur Last fallenden Verstößen nicht angenommen werden. In der gleichteiligen Verschuldensausmessung kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 46 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 46 und 50 ZPO.