Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Zur Unfallszeit fuhr M*** bei Dunkelheit (bei eingeschalteter Straßenbeleuchtung) mit seinem PKW auf der Gudrunstraße in Richtung Keplerplatz. Vor ihm befanden sich zwei oder drei Personenkraftwagen und dann das Motorrad des Erstbeklagten. Diese Kolonne fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. M*** fuhr zunächst in der rechten Fahrspur in einem Abstand von 5 bis 6 m hinter dem vor ihm befindlichen PKW. Dann lenkte er nach links aus und beschleunigte auf eine Geschwindigkeit von jedenfalls 70 km/h. Er hatte bereits ein Fahrzeug überholt und war eben im Begriff, das nächste zu überholen, als der Erstbeklagte mit seinem Motorrad nach links ausschwenkte, um nach links zu einem auf der linken Fahrbahnseite der Gudrunstraße befindlichen Bankomaten zuzufahren. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Erstbeklagte bereits den auf der Überholspur befindlichen PKW des M*** sehen müssen. M*** erkannte das Motorrad erst, als es nach links gelenkt wurde, weil es nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet war und daher vorerst durch die dazwischen befindlichen Fahrzeuge verdeckt wurde. Aus diesem Grund konnte M*** auch ein allenfalls von N*** bzw. dem Erstbeklagten gegebenes Handzeichen nicht sehen. Als M*** seine Reaktion setzte, betrug sein Tiefenabstand zum Motorrad etwa 18 m. Er reagierte 1,6 Sekunden vor dem Kontakt in einer Entfernung von 26 bis 27 m. Im Kontaktzeitpunkt hatte das Motorrad die linke Begrenzung der parkenden Fahrzeuge noch nicht erreicht; es befand sich in einer relativ starken Schrägstellung von etwa 30 bis 40 Grad. Die Kontaktgeschwindigkeit des Motorrades lag im Bereich von 15 bis 20 km/h. Der Kontakt am Motorrad erfolgte hinten links seitlich, der am PKW rechts vorne. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h wäre der Kontakt durch M*** vermeidbar gewesen. Im Unfallsbereich befindet sich auf Höhe der CA-BV in Fahrtrichtung der Beteiligten ein Gebotszeichen gemäß § 52 lit b Z 15 StVO.Zur Unfallszeit fuhr M*** bei Dunkelheit (bei eingeschalteter Straßenbeleuchtung) mit seinem PKW auf der Gudrunstraße in Richtung Keplerplatz. Vor ihm befanden sich zwei oder drei Personenkraftwagen und dann das Motorrad des Erstbeklagten. Diese Kolonne fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. M*** fuhr zunächst in der rechten Fahrspur in einem Abstand von 5 bis 6 m hinter dem vor ihm befindlichen PKW. Dann lenkte er nach links aus und beschleunigte auf eine Geschwindigkeit von jedenfalls 70 km/h. Er hatte bereits ein Fahrzeug überholt und war eben im Begriff, das nächste zu überholen, als der Erstbeklagte mit seinem Motorrad nach links ausschwenkte, um nach links zu einem auf der linken Fahrbahnseite der Gudrunstraße befindlichen Bankomaten zuzufahren. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Erstbeklagte bereits den auf der Überholspur befindlichen PKW des M*** sehen müssen. M*** erkannte das Motorrad erst, als es nach links gelenkt wurde, weil es nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet war und daher vorerst durch die dazwischen befindlichen Fahrzeuge verdeckt wurde. Aus diesem Grund konnte M*** auch ein allenfalls von N*** bzw. dem Erstbeklagten gegebenes Handzeichen nicht sehen. Als M*** seine Reaktion setzte, betrug sein Tiefenabstand zum Motorrad etwa 18 m. Er reagierte 1,6 Sekunden vor dem Kontakt in einer Entfernung von 26 bis 27 m. Im Kontaktzeitpunkt hatte das Motorrad die linke Begrenzung der parkenden Fahrzeuge noch nicht erreicht; es befand sich in einer relativ starken Schrägstellung von etwa 30 bis 40 Grad. Die Kontaktgeschwindigkeit des Motorrades lag im Bereich von 15 bis 20 km/h. Der Kontakt am Motorrad erfolgte hinten links seitlich, der am PKW rechts vorne. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h wäre der Kontakt durch M*** vermeidbar gewesen. Im Unfallsbereich befindet sich auf Höhe der CA-BV in Fahrtrichtung der Beteiligten ein Gebotszeichen gemäß Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, der Erstbeklagte habe sich nicht ordnungsgemäß nach links eingeordnet. Ein allenfalls gegebenes Handzeichen, das er vor seinem Ausschwenken nach links gesetzt habe, sei daher für den nachfolgenden Verkehr nicht sichtbar gewesen. Der Erstbeklagte habe sich auch nicht davon überzeugt, daß niemand zum Überholen angesetzt hatte. Es treffe ihn daher jedenfalls ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles, das gegenüber dem Verschulden des M*** überwiege. Dieser habe zwar jedenfalls eine wesentlich überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, im übrigen aber prompt und ohne Verspätung auf das verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten reagiert. Im übrigen habe M*** darauf vertrauen dürfen, daß das im Unfallsbereich für die Fahrtrichtung der Beteiligten angebrachte Gebotszeichen nach § 52 lit b Z 15 StVO vom Erstbeklagten beachtet werde. Unter diesen Umständen erweise sich eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten als gerechtfertigt. Hinsichtlich der Verjährungsfrage sei auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes in dessen Aufhebungsbeschluß ON 30 zu verweisen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, der Erstbeklagte habe sich nicht ordnungsgemäß nach links eingeordnet. Ein allenfalls gegebenes Handzeichen, das er vor seinem Ausschwenken nach links gesetzt habe, sei daher für den nachfolgenden Verkehr nicht sichtbar gewesen. Der Erstbeklagte habe sich auch nicht davon überzeugt, daß niemand zum Überholen angesetzt hatte. Es treffe ihn daher jedenfalls ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles, das gegenüber dem Verschulden des M*** überwiege. Dieser habe zwar jedenfalls eine wesentlich überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, im übrigen aber prompt und ohne Verspätung auf das verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten reagiert. Im übrigen habe M*** darauf vertrauen dürfen, daß das im Unfallsbereich für die Fahrtrichtung der Beteiligten angebrachte Gebotszeichen nach Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO vom Erstbeklagten beachtet werde. Unter diesen Umständen erweise sich eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten als gerechtfertigt. Hinsichtlich der Verjährungsfrage sei auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes in dessen Aufhebungsbeschluß ON 30 zu verweisen.
Das Berufungsgericht billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung. Einem Verstoß des PKW-Lenkers M*** gegen § 20 Abs 1 StVO stehe das unfallsauslösende Verhalten des Erstbeklagten gegenüber, der an einer Stelle zum linken Fahrbahnrand zufahren habe wollen, an welcher dies untersagt gewesen sei. In der Verjährungsfrage sei das Erstgericht an die im Aufhebungsbeschluß ON 30 geäußerte Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes gebunden gewesen. Ein Rückgriffsanspruch aus deliktischer Gesamthaftung unterliege der 30-jährigen Verjährungsfrist.Das Berufungsgericht billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung. Einem Verstoß des PKW-Lenkers M*** gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO stehe das unfallsauslösende Verhalten des Erstbeklagten gegenüber, der an einer Stelle zum linken Fahrbahnrand zufahren habe wollen, an welcher dies untersagt gewesen sei. In der Verjährungsfrage sei das Erstgericht an die im Aufhebungsbeschluß ON 30 geäußerte Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes gebunden gewesen. Ein Rückgriffsanspruch aus deliktischer Gesamthaftung unterliege der 30-jährigen Verjährungsfrist.
Soweit die Beklagten in ihrer Rechtsrüge darzutun versuchen, daß der Klagsanspruch verjährt sei, ist ihnen zu entgegnen, daß nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Ersatzpflichtigen nach Erfüllung von Ersatzansprüchen Dritter im Sinne des § 11 Abs 1 erster Satz EKHG - und nur ein solcher Anspruch wird von der Klägerin geltend gemacht - der 30-jährigen Verjährung unterliegen (SZ 43/15 mwN; 2 Ob 228/81; 8 Ob 73/86 uva; siehe dazu auch Gamerith in Rummel, ABGB, § 896 Rz 11; SZ 60/55 mwN ua). Mit Recht sind daher die Vorinstanzen dem Verjährungseinwand der Beklagten nicht gefolgt. Was aber die Frage der Verschuldensteilung anlangt, ist davon auszugehen, daß dem Erstbeklagten im Sinne des § 7 Abs 4 StVO das von ihm beabsichtigte Zufahren zum linken Fahrbahnrand jedenfalls nur unter der Voraussetzung gestattet war, daß er damit andere Straßenbenützer nicht gefährdete oder behinderte. Von einer Beachtung dieser Verpflichtung durch den Erstbeklagten kann keine Rede sein, wenn er ohne Rücksicht auf den Nachfolgeverkehr und insbesondere ohne Beachtung des bereits für ihn wahrnehmbaren in Überholposition befindlichen PKW des M*** zum linken Fahrbahnrand zuzufahren versuchte. Das Argument der Beklagten, der Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, überholt zu werden, geht schon deswegen fehl, weil die festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit des Erstbeklagten nur im Bereich von 15 bis 20 km/h lag.Soweit die Beklagten in ihrer Rechtsrüge darzutun versuchen, daß der Klagsanspruch verjährt sei, ist ihnen zu entgegnen, daß nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Ersatzpflichtigen nach Erfüllung von Ersatzansprüchen Dritter im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz EKHG - und nur ein solcher Anspruch wird von der Klägerin geltend gemacht - der 30-jährigen Verjährung unterliegen (SZ 43/15 mwN; 2 Ob 228/81; 8 Ob 73/86 uva; siehe dazu auch Gamerith in Rummel, ABGB, Paragraph 896, Rz 11; SZ 60/55 mwN ua). Mit Recht sind daher die Vorinstanzen dem Verjährungseinwand der Beklagten nicht gefolgt. Was aber die Frage der Verschuldensteilung anlangt, ist davon auszugehen, daß dem Erstbeklagten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, StVO das von ihm beabsichtigte Zufahren zum linken Fahrbahnrand jedenfalls nur unter der Voraussetzung gestattet war, daß er damit andere Straßenbenützer nicht gefährdete oder behinderte. Von einer Beachtung dieser Verpflichtung durch den Erstbeklagten kann keine Rede sein, wenn er ohne Rücksicht auf den Nachfolgeverkehr und insbesondere ohne Beachtung des bereits für ihn wahrnehmbaren in Überholposition befindlichen PKW des M*** zum linken Fahrbahnrand zuzufahren versuchte. Das Argument der Beklagten, der Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, überholt zu werden, geht schon deswegen fehl, weil die festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit des Erstbeklagten nur im Bereich von 15 bis 20 km/h lag.
Gewiß ist M*** die von ihm begangene unfallskausale Geschwindigkeitsüberschreitung als Verschulden anzulasten. Sie kann, da die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h die im Sinne des § 20 Abs 2 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritt, nicht vernachlässigt werden. Ein darüber hinausgehendes Fehlverhalten ist ihm aber nicht anzulasten; insbesondere hat er auf das Fehlverhalten des Erstbeklagten nach Erkennbarkeit prompt und verzögerungsfrei reagiert. Stellt man dem gegenüber, daß der Erstbeklagte durch seine der Vorschrift des § 7 Abs 4 StVO grob widersprechende Fahrweise in höchst unvorsichtiger Weise das den Unfall einleitende Fehlverhalten setzte, dann ist in der von den Vorinstanzen vorgenommenen Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.Gewiß ist M*** die von ihm begangene unfallskausale Geschwindigkeitsüberschreitung als Verschulden anzulasten. Sie kann, da die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h die im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritt, nicht vernachlässigt werden. Ein darüber hinausgehendes Fehlverhalten ist ihm aber nicht anzulasten; insbesondere hat er auf das Fehlverhalten des Erstbeklagten nach Erkennbarkeit prompt und verzögerungsfrei reagiert. Stellt man dem gegenüber, daß der Erstbeklagte durch seine der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 4, StVO grob widersprechende Fahrweise in höchst unvorsichtiger Weise das den Unfall einleitende Fehlverhalten setzte, dann ist in der von den Vorinstanzen vorgenommenen Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Der Revision der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.