Begründung:
Am 23.12.1988 ereignete sich auf der Schoberpaß-Bundesstraße im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall. Der Asphaltbelag dieser Straße ist 11,5 m breit, die lichte Weite zwischen den Randlinien beträgt 10,7 m. Die Fahrbahn weist in Richtung Osten eine Steigung von 7 % auf. Der südlichste Fahrstreifen ist 3,7 m breit, der anschließende 3,3 m breite Fahrstreifen ist durch eine doppelte Sperrlinie von der Gegenfahrbahn getrennt. Im Anschluß an den südlichen Fahrstreifen befindet sich noch ein Rasenstreifen in einer Breite von 30 cm bis zur Leitschiene. Im näheren Unfallsbereich sind keinerlei Ausweichen vorhanden. Der Richtung Osten fahrende Lenker eines Sattelzuges mit türkischem Kennzeichen brachte das Fahrzeug wegen eines Defektes am Radlager um etwa 22.00 Uhr auf dem südlichen Fahrstreifen zum Stillstand. Die Fahrzeugbeleuchtung war eingeschaltet. Ein vorbeikommender Gendarm forderte den Lenker auf, ein Pannendreieck aufzustellen. In der Folge wurde ein zweiter Sattelzug mit türkischem Kennzeichen hinter dem ersten zum Stillstand gebracht, bei dem ebenfalls die Beleuchtung eingeschaltet war. Die Lenker beider Fahrzeuge versuchten den Schaden am Radlager zu beheben. Der Kläger fuhr mit seinem PKW ebenfalls bergwärts Richtung Osten, benützte den rechten (südlichen) Fahrstreifen und hielt eine Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h ein. Obwohl die Heckleuchten des zweiten Sattelzuges auf einer Entfernung von 100 m zu sehen waren und es auch aus einer Entfernung von 40 m noch möglich gewesen wäre, an dem stehenden Fahrzeug vorbeizulenken, prallte der PKW gegen das stehende Fahrzeug. Dabei erlitt der Kläger schwere Verletzungen, am PKW trat Totalschaden ein. Zur Unfallszeit war es feucht, es hatte gerade zu regnen begonnen. Ein Warndreieck wäre bei Abblendlicht auf eine Entfernung von 40 bis 50 m zu erkennen gewesen.
Der Kläger begehrt den Ersatz von einem Viertel der beim Unfall erlittenen Schäden (Schmerzengeld und Sachschäden), außerdem begehrt er die Feststellung, daß ihm die beklagte Partei für den zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu einem Viertel zu haften habe, wobei die Haftung mit der gesetzlichen Mindestversicherungssumme beschränkt sei. Der Kläger führte aus, den Lenker des zweiten Sattelzuges treffe ein Mitverschulden von mindestens einem Viertel, weil er keine ausreichende Absicherung der Gefahrenstelle vorgenommen habe.
Die beklagte Partei wendete ein, die Lenker der Sattelzüge hätten Warndreiecke aufgestellt gehabt, den Kläger treffe das Alleinverschulden am Unfall. Auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche wurde bestritten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte - abgesehen von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt - noch fest, daß am ersten Sattelzug die Warnblinkanlage eingeschaltet war und hinter dem zweiten Sattelfahrzeug Warndreiecke in Abständen von 50, 100 und 150 m aufgestellt waren. Aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt sich, daß das Erstgericht davon ausging, am zweiten Sattelschlepper sei die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet gewesen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, durch die Aufstellung der Warndreiecke sei eine ordnungsgemäße Absicherung erfolgt. Auch wenn die Warndreiecke durch nachkommende PKW beschädigt und von der Fahrbahn weggefegt worden seien, hätte der Kläger die Heckleuchten wahrnehmen und den zweiten Fahrstreifen benützen können. Von einem Verschulden des Lenkers des zweiten Sattelzuges könne daher keine Rede sein. Aber selbst wenn die Warndreiecke zu nahe aufgestellt worden sein sollten, wäre dieser Fehler im Verhältnis zum schweren Verschulden des Klägers zu vernachlässigen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Der Kläger hatte in der Berufung die Feststellungen bekämpft, am ersten Sattelzug sei die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen, hinter dem zweiten seien Warndreiecke in Abständen von 50, 100 und 150 m aufgestellt gewesen. Der Kläger strebte die Feststellung an, daß zunächst hinter dem ersten Sattelzug ein Warndreieck in einer Entfernung von 20 m und, nachdem dieses niedergefahren worden sei, ein Warndreieck in einem Abstand von 6,5 m hinter dem zweiten Sattelzug aufgestellt worden sei. Das Berufungsgericht führte dazu aus, es könne dahingestellt bleiben, inwieweit der Beweisrüge Berechtigung zukomme, denn die vom Kläger bekämpften Feststellungen würden als rechtsunerheblich nicht übernommen. Werde vom unbekämpft gebliebenen Sachverhalt ausgegangen, komme der Rechtsrüge schon keine Berechtigung zu. Richtig sei, daß § 89 StVO die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, und zwar von Gegenständen vorsehe, die auf der Straße stehen oder liegen (Abs 1) - diese Bestimmung sei somit nur auf betriebsunfähige Fahrzeuge anzuwenden (ZVR 1973/97) -, und hinsichtlich mehrspuriger Fahrzeuge, jedoch nur bei schlechten Sichtverhältnissen, unübersichtlichen Straßenstellen, Dämmerung oder Dunkelheit, auf einer Freilandstraße (vgl ZVR 1975/91). Da das Beklagtenfahrzeug aber betriebsfähig gewesen sei, habe für dessen Lenker keine Verpflichtung zu einer Absicherung nach der Schutzvorschrift des § 89 Abs 2 StVO bestanden. Nun bedeute der Umstand, daß ein Fahrzeug betriebsfähig und der Bestimmung des § 60 Abs 3 entsprechend beleuchtet sei, nicht, daß es unter Umständen nicht dennoch abzusichern wäre. Eine solche Absicherungspflicht könne sich aus dem Ingerenzprinzip ergeben, nach welchem jeder verpflichtet sei, von ihm herbeigeführte Gefahren abzuwenden. Da das Zumstillstandbringen des zweiten Sattelzuges von seinem Lenker gewollt gewesen sei, nämlich um seinem Berufskollegen zu helfen, und nicht durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände erzwungen gewesen sei, stelle sich das Zumstillstandbringen dieses Fahrzeuges als ein Halten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 StVO, nicht aber als ein Anhalten dar. Dieses Halten stelle sich zwr als Verstoß gegen die Vorschrift des § 24 Abs 1 lit g StVO dar, weil die Stillstandsposition auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit liege, doch habe der Kläger einen diesbezüglichen Schuldvorwurf im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Die Schaffung einer besonderen Gefahrenlage durch die vom Lenker des zweiten Sattelzuges gewählte Stillstandsposition im Sinne des § 23 Abs 1 StVO, die den Lenker auch nach dem Ingerenzprinzip zu einer Absicherung seines bleuchteten, betriebsfähigen Fahrzeuges verpflichtet hätte, sei im vorliegenden Fall aber deshalb zu verneinen, weil dem nachkommenden Kläger eine zweite Fahrspur zur Weiterfahrt zur Verfügung gestanden sei und er gegenüber dem Gegenverkehr überdies durch eine Sperrlinie abgesichert gewesen sei. In diesem Fall könne durch die Halteposition nicht von einer Gefährdung gesprochen werden. Der Kläger sei wegen dieser Abstellposition auch nicht am Vorbeifahren gehindert, sondern lediglich behindert gewesen. Der Beleuchungsvorschrift des § 60 Abs 3 StVO habe der Lenker des zweiten Sattelzuges entsprochen. Das zusätzliche Betätigen der Warnblinkanlage sei nicht erforderlich gewesen. Ob am ersten Sattelzug die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sei, sei ohne Bedeutung. Dem Erstgericht sei auch darin beizupflichten, daß selbst dann, wenn nicht drei Warndreiecke in Abständen von 50, 100 und 150 m aufgestellt gewesen wären, sich an der Beurteilung des Unfalles in der Richtung eines Alleinverschuldens des Klägers nichts ändern würde, denn ein allfälliges Mitverschulden des Lenkers des zweiten Sattelzuges aus einer nicht ordnungsgemäßen Absicherung sei im Hinblick auf die festgestellten Sichtverhältnisse und die Erkennbarkeit des bleuchteten Sattelzuges bei der Möglichkeit, auf den zweiten Fahrstreifen auszuweichen, zu vernachlässigen. In der Regel sei zwar ein Warndreieck nur ordnungsgemäß aufgestellt, wenn sich der Herannahende auf das Verkehrshindernis noch rechtzeitig einstellen könne, was grundsätzlich nur dann der Fall sein werde, wenn die Entfernung zwischen der Aufstellposition und dem Hindernis dem Anhalteweg der zulässigen Geschwindigkeit entspreche. Wenn nun das Warndreieck dem Hindernis näher aufgestellt sei, es aber im Scheinwerferlicht des Abblendscheinwerfers zu einem Zeitpunkt erkannt werden könne, zu dem vor dem Hindernis noch anstoßfrei angehalten werden könne, so könne es zwar als nicht optimal aufgestellt erachtet werden, doch sei in einem solchen Fall ein allfälliges Verschulden geringer zu werten, weshalb es hier mit Rücksicht auf die Ausweichmöglichkeit und die Sichtverhältnisse bei der vom Kläger eingehaltenen Ausgangsgeschwindigkeit zu vernachlässigen wäre.Der Kläger hatte in der Berufung die Feststellungen bekämpft, am ersten Sattelzug sei die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen, hinter dem zweiten seien Warndreiecke in Abständen von 50, 100 und 150 m aufgestellt gewesen. Der Kläger strebte die Feststellung an, daß zunächst hinter dem ersten Sattelzug ein Warndreieck in einer Entfernung von 20 m und, nachdem dieses niedergefahren worden sei, ein Warndreieck in einem Abstand von 6,5 m hinter dem zweiten Sattelzug aufgestellt worden sei. Das Berufungsgericht führte dazu aus, es könne dahingestellt bleiben, inwieweit der Beweisrüge Berechtigung zukomme, denn die vom Kläger bekämpften Feststellungen würden als rechtsunerheblich nicht übernommen. Werde vom unbekämpft gebliebenen Sachverhalt ausgegangen, komme der Rechtsrüge schon keine Berechtigung zu. Richtig sei, daß Paragraph 89, StVO die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, und zwar von Gegenständen vorsehe, die auf der Straße stehen oder liegen (Absatz eins,) - diese Bestimmung sei somit nur auf betriebsunfähige Fahrzeuge anzuwenden (ZVR 1973/97) -, und hinsichtlich mehrspuriger Fahrzeuge, jedoch nur bei schlechten Sichtverhältnissen, unübersichtlichen Straßenstellen, Dämmerung oder Dunkelheit, auf einer Freilandstraße vergleiche ZVR 1975/91). Da das Beklagtenfahrzeug aber betriebsfähig gewesen sei, habe für dessen Lenker keine Verpflichtung zu einer Absicherung nach der Schutzvorschrift des Paragraph 89, Absatz 2, StVO bestanden. Nun bedeute der Umstand, daß ein Fahrzeug betriebsfähig und der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, entsprechend beleuchtet sei, nicht, daß es unter Umständen nicht dennoch abzusichern wäre. Eine solche Absicherungspflicht könne sich aus dem Ingerenzprinzip ergeben, nach welchem jeder verpflichtet sei, von ihm herbeigeführte Gefahren abzuwenden. Da das Zumstillstandbringen des zweiten Sattelzuges von seinem Lenker gewollt gewesen sei, nämlich um seinem Berufskollegen zu helfen, und nicht durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände erzwungen gewesen sei, stelle sich das Zumstillstandbringen dieses Fahrzeuges als ein Halten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO, nicht aber als ein Anhalten dar. Dieses Halten stelle sich zwr als Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Litera g, StVO dar, weil die Stillstandsposition auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit liege, doch habe der Kläger einen diesbezüglichen Schuldvorwurf im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Die Schaffung einer besonderen Gefahrenlage durch die vom Lenker des zweiten Sattelzuges gewählte Stillstandsposition im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, StVO, die den Lenker auch nach dem Ingerenzprinzip zu einer Absicherung seines bleuchteten, betriebsfähigen Fahrzeuges verpflichtet hätte, sei im vorliegenden Fall aber deshalb zu verneinen, weil dem nachkommenden Kläger eine zweite Fahrspur zur Weiterfahrt zur Verfügung gestanden sei und er gegenüber dem Gegenverkehr überdies durch eine Sperrlinie abgesichert gewesen sei. In diesem Fall könne durch die Halteposition nicht von einer Gefährdung gesprochen werden. Der Kläger sei wegen dieser Abstellposition auch nicht am Vorbeifahren gehindert, sondern lediglich behindert gewesen. Der Beleuchungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 3, StVO habe der Lenker des zweiten Sattelzuges entsprochen. Das zusätzliche Betätigen der Warnblinkanlage sei nicht erforderlich gewesen. Ob am ersten Sattelzug die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sei, sei ohne Bedeutung. Dem Erstgericht sei auch darin beizupflichten, daß selbst dann, wenn nicht drei Warndreiecke in Abständen von 50, 100 und 150 m aufgestellt gewesen wären, sich an der Beurteilung des Unfalles in der Richtung eines Alleinverschuldens des Klägers nichts ändern würde, denn ein allfälliges Mitverschulden des Lenkers des zweiten Sattelzuges aus einer nicht ordnungsgemäßen Absicherung sei im Hinblick auf die festgestellten Sichtverhältnisse und die Erkennbarkeit des bleuchteten Sattelzuges bei der Möglichkeit, auf den zweiten Fahrstreifen auszuweichen, zu vernachlässigen. In der Regel sei zwar ein Warndreieck nur ordnungsgemäß aufgestellt, wenn sich der Herannahende auf das Verkehrshindernis noch rechtzeitig einstellen könne, was grundsätzlich nur dann der Fall sein werde, wenn die Entfernung zwischen der Aufstellposition und dem Hindernis dem Anhalteweg der zulässigen Geschwindigkeit entspreche. Wenn nun das Warndreieck dem Hindernis näher aufgestellt sei, es aber im Scheinwerferlicht des Abblendscheinwerfers zu einem Zeitpunkt erkannt werden könne, zu dem vor dem Hindernis noch anstoßfrei angehalten werden könne, so könne es zwar als nicht optimal aufgestellt erachtet werden, doch sei in einem solchen Fall ein allfälliges Verschulden geringer zu werten, weshalb es hier mit Rücksicht auf die Ausweichmöglichkeit und die Sichtverhältnisse bei der vom Kläger eingehaltenen Ausgangsgeschwindigkeit zu vernachlässigen wäre.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision, macht den Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß der Berufung Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.