Die Revision ist nicht berechtigt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen beim vorliegenden Sachverhalt mit Auslandsberührung die Berechtigung der Klageforderung nach österreichischem Recht beurteilt. Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen (BGBl 1975/387) steht in Österreich seit 3. 6. 1975 in Geltung und verdrängt in seinem Anwendungsbereich die sonst geltenden kollisionsrechtlichen Normen des IPRG. Es beruft in seinem Artikel 3 das innerstaatliche Recht jenes Staates zur Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, hier also Österreichs. Gemäß Art. 8 Z 8 dieses Übereinkommens bestimmt das anzuwendende Recht auch die Verjährung.Zutreffend haben die Vorinstanzen beim vorliegenden Sachverhalt mit Auslandsberührung die Berechtigung der Klageforderung nach österreichischem Recht beurteilt. Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen (BGBl 1975/387) steht in Österreich seit 3. 6. 1975 in Geltung und verdrängt in seinem Anwendungsbereich die sonst geltenden kollisionsrechtlichen Normen des IPRG. Es beruft in seinem Artikel 3 das innerstaatliche Recht jenes Staates zur Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, hier also Österreichs. Gemäß Artikel 8, Ziffer 8, dieses Übereinkommens bestimmt das anzuwendende Recht auch die Verjährung.
Der Revisionswerber vertritt weiterhin die Ansicht, die Einbringung der Feststellungsklage am 25. 1. 1993 habe auch die Verjährung der klagsgegenständlichen Ansprüche, die inhaltlich als Rückforderung erhaltener Aufwendungen zu qualifizieren seien, unterbrochen; erst ab Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Kläger und nach Rückforderung der geleisteten Zahlungen durch den Beihilfeträger wäre dem Kläger eine Anspruchsverfolgung möglich gewesen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Auszugehen ist davon, daß dem Kläger im Zeitraum 28. 3. 1991 bis 5. 11. 1992 unfallskausale Heilungskosten entstanden sind, die ihm über seinen Antrag nach deutschem Landesrecht durch Leistung von Abschlagszahlungen vom Kreis Gütersloh als Beihilfeträger teilweise abgegolten worden sind. Ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf den Erhalt derartiger Beihilfezahlungen besaß, oder ob es sich dabei um freiwillige Leistungen handelte, ändert nichts daran, daß mit diesen Zahlungen ein dem Kläger bereits entstandener Schaden teilweise abgedeckt worden ist. Nach der zugrundeliegenden Beihilfenverordnung sind dem Geschädigten entstandene Aufwendungen aber nur insoweit beihilfefähig, als diesbezüglich ein Anspruch gegen den Schädiger oder dessen Versicherer nicht verwirklicht werden kann (§ 3 Abs 4 BVO). Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt daher nur auflösend bedingt, weshalb der Zahlungsempfänger auch damit rechnen muß, im Falle des Bedingungseintrittes (Feststellung von Ersatzansprüchen gegen den Schädiger) die erhaltenen Beihilfen wieder zurückzahlen zu müssen.Auszugehen ist davon, daß dem Kläger im Zeitraum 28. 3. 1991 bis 5. 11. 1992 unfallskausale Heilungskosten entstanden sind, die ihm über seinen Antrag nach deutschem Landesrecht durch Leistung von Abschlagszahlungen vom Kreis Gütersloh als Beihilfeträger teilweise abgegolten worden sind. Ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf den Erhalt derartiger Beihilfezahlungen besaß, oder ob es sich dabei um freiwillige Leistungen handelte, ändert nichts daran, daß mit diesen Zahlungen ein dem Kläger bereits entstandener Schaden teilweise abgedeckt worden ist. Nach der zugrundeliegenden Beihilfenverordnung sind dem Geschädigten entstandene Aufwendungen aber nur insoweit beihilfefähig, als diesbezüglich ein Anspruch gegen den Schädiger oder dessen Versicherer nicht verwirklicht werden kann (Paragraph 3, Absatz 4, BVO). Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt daher nur auflösend bedingt, weshalb der Zahlungsempfänger auch damit rechnen muß, im Falle des Bedingungseintrittes (Feststellung von Ersatzansprüchen gegen den Schädiger) die erhaltenen Beihilfen wieder zurückzahlen zu müssen.
Der Kläger hat nun derartige Ersatzansprüche gegen den am Unfall schuldtragenden Lenker, den Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherer nicht etwa erst mit Schaffung eines Rechtstitels gegen die Genannten (hier: mit Vergleichsabschluß am 23. 6. 1993), sondern bereits im Unfallszeitpunkt erworben. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten, der auch die Kosten der Heilbehandlung umfaßt, ist nämlich nach einhelliger Rechtsprechung in seiner vollen Höhe schon durch die Körperverletzung und die daraus entstehenden Folgen existent geworden (Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1325 Rz 19 mwN; ZVR 1988/71). Daß dem Kläger die Person des Schädigers nicht schon mit Eintritt des schädigenden Ereignisses bekannt gewesen wäre, hat er nicht einmal behauptet; die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB hat deshalb auch hinsichtlich der Heilungskosten am Unfallstag zu laufen begonnen. Die vom Kläger erwirkte Haftungserklärung im gerichtlichen Vergleich bezieht sich nur auf die Haftung für künftige Schäden und hat auf den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich schon zum Unfallszeitpunkt entstandener Heilungskosten keinen Einfluß.Der Kläger hat nun derartige Ersatzansprüche gegen den am Unfall schuldtragenden Lenker, den Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherer nicht etwa erst mit Schaffung eines Rechtstitels gegen die Genannten (hier: mit Vergleichsabschluß am 23. 6. 1993), sondern bereits im Unfallszeitpunkt erworben. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten, der auch die Kosten der Heilbehandlung umfaßt, ist nämlich nach einhelliger Rechtsprechung in seiner vollen Höhe schon durch die Körperverletzung und die daraus entstehenden Folgen existent geworden (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1325, Rz 19 mwN; ZVR 1988/71). Daß dem Kläger die Person des Schädigers nicht schon mit Eintritt des schädigenden Ereignisses bekannt gewesen wäre, hat er nicht einmal behauptet; die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB hat deshalb auch hinsichtlich der Heilungskosten am Unfallstag zu laufen begonnen. Die vom Kläger erwirkte Haftungserklärung im gerichtlichen Vergleich bezieht sich nur auf die Haftung für künftige Schäden und hat auf den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich schon zum Unfallszeitpunkt entstandener Heilungskosten keinen Einfluß.
Das vom Kläger gewünschte Ergebnis eines unterschiedlichen Beginns der Verjährungsfrist je danach, ob der Geschädigte selbst die Kosten der Heilbehandlung getragen hat oder ob ihm diese von dritter Seite auflösend bedingt bevorschußt (und später von ihm zurückverlangt) worden sind, findet im Gesetz keine Deckung. Der Kläger als Beihilfeempfänger, der um seine mögliche Rückzahlungsverpflichtung wissen mußte, wäre daher gehalten gewesen, auch jenen Teil der Heilungskosten innerhalb der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist gegenüber dem Schädiger gerichtlich geltend zu machen, der ihm von dritter Seite als Beihilfe bevorschußt worden ist. Im Falle eines Prozeßerfolges hätte sodann der darauf entfallende Teil des erstrittenen Betrages für ihn einen bloßen Durchlaufposten zur Rückführung an den Beihilfeträger dargestellt, während er im Falle des Prozeßverlustes keinen Rückforderungsansprüchen des Beihilfeträgers ausgesetzt gewesen wäre. Nur so werden auch die durch das Institut der Verjährung geschützten Interessen des Schädigers ausreichend gewahrt, der sich andernfalls unter Umständen noch Jahre nach dem schädigenden Ereignis mit ihm zuvor unbekannten Schadenersatzforderungen auseinanderzusetzen hätte.
Die Vorinstanzen sind deshalb zutreffend von einer Verjährung des geltend gemachten Anspruchs ausgegangen, weshalb der Revision kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.