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Entscheidung 2 Ob 1/99g×

Entscheidung 2 Ob 1/99g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1/99g

Entscheidungsdatum

14.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Speditionsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagte Partei M***** Spedition Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 178.627,68 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. September 1998, GZ 3 R 81/98y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. Februar 1998, GZ 23 Cg 213/95i-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

9.135 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.522,50, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Lagerhalterin der M***** Warenhandels GmbH (in der Folge als M***** bezeichnet). Diese beauftragte die beklagte Partei mit dem Transport zweier Warensendungen mittels LKW von Wien nach Moskau zu einem Fixbetrag. Am 8. 11. 1994 wurde die Ware in Moskau beim Empfänger I***** abgeliefert. Der Empfänger brachte auf dem Frachtbrief einen Vermerk an, wonach 52 Videorecorder fehlten. Gleichzeitig vermerkte er, daß die Zollplombe unbeschädigt sei.

Die Klägerin brachte vor, die M***** habe ihr ihre Ansprüche aus dem Teilverlust beim gegenständlichen Transport gegen die Beklagte abgetreten. 52 Videorecorder seien bei der Empfängerin nicht angekommen. Sie begehre den Gesamtschaden von S 178.627,70. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit der beklagten Partei gründe sich ua darauf, daß diese augenscheinlich keinerlei zweckdienliche Maßnahmen ergriffen habe, um die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und insbesondere die erforderlichen Schnittstellenkontrollen durchzuführen. Einerseits habe die beklagte Partei nichts vorgebracht, was eine berücksichtigungswürdigen Grund dafür darstelle, die Übernahmekontrolle am Abgangsort nicht durchzuführen und schon gar nichts habe sie zu dem Umstand vorgebracht, daß die erforderlichen Vorbehalte nicht gemacht worden seien. Darüber hinaus sei es bei Transporten nach Rußland geboten, besondere Sicherungsmaßnahmen zu organisieren, dazu gehöre zB die Abstellung des Fahrzeuges auf gesicherten Parkplätzen, die besondere Überwachung durch geschultes Personal bei der Entladung usw.

Die beklagte Partei bestritt, daß die 52 Videorecorder dem Empfänger nicht übergeben worden seien. Der Umstand, daß der Empfänger die 13 Colli als nicht empfangen bestätigt habe, beruhe entweder darauf, daß er ohne Berücksichtigung der abgelieferten 13 Colli die 52 Videorecorder als fehlend bemängelt habe oder darauf, daß dem ausführenden Frächter von der klagenden Partei die Videorecorder nicht übergeben worden seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Die klagende Partei ist Lagerhalterin der M*****. Die Waren aus dem gegenständlichen Transport waren in ihrem Lager gelagert und im Auftrag des Kunden M***** im Verkaufsfall zu Sendungen zusammengestellt worden. M***** hatte an die Firma I***** in Moskau diverse Unterhaltselektronikgeräte, darunter 52 Videorecorder verkauft. Sie beauftragte am 28. 10. 1994 die beklagte Partei mit der Versendung nach Moskau. Die beklagte Partei erstellte daraufhin eine Packliste in der 52 Videorecorder enthalten sind. Die Gesamtzahl der Packstücke laut Packliste von M***** betrug 894 Colli. Die beklagte Partei beauftragte mit der Durchführung des Transportes die L***** GmbH, deren Mitarbeiter M***** den LKW, mit dem der Transport durchgeführt wurde, lenkte. Die Beladung des LKW wurde von M***** in Wien durchgeführt, sämtliche Ware laut Packliste wurde verladen. Die Videorecorder sind zwischen Beendigung des Ladevorganges und Verplombung nicht abhanden gekommen. Am 8. 11. 1994 erfolgte die Entladung des LKW durch einen Vertreter des Empfängers I***** in Moskau. Zuvor öffnete der Vertreter des Empfängers die Plombe am LKW, welche unbeschädigt war. Zwischen dem Anlegen der Plombe in Wien und deren Öffnung in Moskau kam keinerlei Ladung abhanden. Nachdem dem Fahrer seitens des Empfängers bestätigt worden war, die Plombe sei unversehrt, setzte er sich wegen Schlechtwetters in die Kabine und nahm an den weiteren Vorgängen nicht teil. Die Angestellten des Empfängers entluden das Transportgut, was ca drei bis vier Stunden dauerte. Nach dem Entladen teilte der Chef der Firma I***** dem Fahrer M***** mit, daß 52 Videorecorder fehlten; er brachte eine entsprechende Eintragung im Frachtbrief an. M***** überprüfte diese Behauptung nicht. Die Angabe des Chefs der Firma I***** über den Fehlbestand war entweder unrichtig oder kamen die Videogeräte während des Abladens abhanden; was davon zutreffend ist, konnte nicht festgestellt werden.

Die M***** trat an die klagende Partei ihre Schadenersatzforderung wegen Teilverlustes der Videorecorder ab.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß kein Haftungstatbestand verwirklicht worden sei, weil ein Abhandenkommen der 52 Videorecorder im Zeitraum von der Übernahme durch den Frächter bis zur Übergabe an den Empfänger nicht habe festgestellt werden können.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der gegenständliche Transport unterliege der CMR. Nach Artikel 17, Ziffer eins, CMR hafte der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintrete. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei der Verlust des Gutes nicht in diesem Zeitraum eingetreten, sondern erst bei der vom Empfänger vorgenommenen Entladung. Es bestehe daher keine Haftung nach Artikel 17, CMR. Diese Bestimmung enthalte erkennbar keine abschließende Regelung in dem Sinn, daß der Frachtführer für andere Vertragsverletzungen nicht hafte. Die CMR selbst ließen die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nach Artikel 30, Ziffer 5, CMR, wonach Frachtführer und Empfänger sich gegenseitig jede angemessene Erleichterung für alle erforderlichen Feststellungen und Überprüfungen zu gewähren haben, folgenlos. In der CMR abschließend geregelte Fragen verdrängten das nationale Recht. Dieses sei nur dort anwendbar, wo ein in der CMR nicht behandeltes Problem zu lösen sei. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung rechtsgeschäftlicher Pflichten richte sich nach dem Schuldstatut, das sei im vorliegenden Fall österreichisches Recht. Zu prüfen sei daher, ob den Frachtführer die nebenvertragliche Sorgfaltspflicht treffe, an der Schadensfeststellung mitzuwirken. Die klagende Partei selbst lasse offen, welche konkreten Handlungen der Fahrer hätte setzen müssen, um den Eintritt des Schadens verhindern zu können. Der Fahrer habe keine strafgerichtliche Kompetenzen der Personen- oder Hausdurchsuchung. Nach dem Abladen sei kein Verhalten des Fahrers denkbar, das geeignet wäre, den Schadensfall aufzuklären, weshalb der beklagten Partei durch das Unterlassen des Versuches der Aufklärung mangels Kausalität für den Schadenseintritt kein Nachteil erwachse. Selbst wenn der Frachtführer vor tatsächlicher Übergabe der Ware an den Empfänger die Vollständigkeit der Ladung kontrollieren wollte, so würde dies nur bewirken, daß er dem Empfänger an Ort und Stelle seine gegenteilige Feststellung entgegenhalten könne. Eine weitere Aufklärung über den Verbleib der Ware könne aber der Fahrer nicht herbeiführen. Im übrigen würde es jegliche Nebenpflicht überspannen, wenn der Frachtführer schon vor einer Reklamation zu konkreten Überprüfungs- und Aufklärungshandlungen verpflichtet sein sollte.

Die Revision an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es an oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang der Frachtführer im Falle des (Teil-)Verlustes eine nebenvertragliche Aufklärungspflicht treffe, fehle.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang den Frachtführer im Falle des Teilverlustes eine nebenvertragliche Aufklärungspflicht trifft, ist nämlich aus folgenden Gründen hier nicht zu lösen:

Die klagende Partei hat dazu im Verfahren erster Instanz lediglich vorgebracht, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gründe sich ua auf den Umstand, daß die beklagte Partei augenscheinlich keinerlei zweckdienliche Maßnahmen ergriffen habe, um die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und insbesondere die erforderlichen Schnittstellenkontrollen durchzuführen. Selbst wenn man - so wie die klagende Partei - die Ansicht vertritt, der Fahrer des LKW wäre verpflichtet gewesen, beim oder nach dem Abladen "Sicherungsmaßnahmen" zu setzen, dann würde eine Verletzung dieser Verpflichtung nicht dazu führen, daß die beklagte Partei den Wert der 52 Videorecorder zu ersetzen hätte. Unstrittig sind nämlich die Voraussetzungen des Artikel 17, CMR nicht gegeben. Allfällige Sicherungsmaßnahmen des Fahrers könnten lediglich die Stellung der verkaufenden M***** gegenüber dem Käufer I***** verbessern. Es wäre denkbar, daß dann I***** den Kaufpreis an M***** bezahlte oder aber auch in einem allfälligen Rechtsstreit zwischen M***** und I***** dem Verkäufer den Beweis der Lieferung der 52 Videorecorder erbringen könnte. Die klagende Partei hat aber zur Begründung ihres Anspruches weder behauptet, daß I***** die 52 Videorecorder an M***** nicht bezahlte, noch daß sie bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen des Fahrers einen Anspruch erfolgreich durchsetzen hätte können, noch daß ihr ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch von M***** abgetreten worden wäre. Die Frage, ob und welche Sicherungsmaßnahmen der Fahrer hätte treffen können und müssen, ist daher nicht zu lösen.

Auch sonst werden in der Revision der klagenden Partei keine erheblichen Rechtsfragen dargelegt.

Das Schwergewicht dieses Rechtsmittels liegt in der Frage, ob und welche Maßnahmen der Fahrer hätte treffen müssen. Die klagende Partei vertritt hier die Ansicht, der Fahrer hätte durch eine Überprüfung der abgetragenen Waren unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen den Schaden verhindern können, da aus der getroffenen Feststellung logischerweise der Schluß zu ziehen sei, daß die angeblich fehlenden Geräte doch vorhanden seien. Hätte der Fahrer anläßlich der Reklamation nach der Entladung eine Überprüfung der abgelieferten Ware auf ihre Vollständigkeit vorgenommen, so wäre bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Aufklärung erfolgt und der klagsgegenständliche Schaden aus dem angeblichen Verlust der Geräte nicht eingetreten. Diese Ausführungen lassen aber - wie schon oben ausgeführt - außer Betracht, daß allfällige Schäden aus der Verletzung von Sicherungsmaßnahmen hier nicht klagsgegenständlich sind. Zu einem Verlust der Geräte selbst (vor ihre Ablieferung) ist es aber nicht gekommen.

Letztlich meint die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel, die Feststellung des Erstgerichtes, daß zwischen der Beendigung des Ladevorganges und dem Öffnen der Plombe keinerlei Ladung abhanden gekommen sei, sei getroffen worden, obwohl keine entsprechenden Beweisergebnisse vorliegen. Damit wird aber lediglich die Beweiswürdigung angefochten, worauf vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen ist.

Die Revision der klagenden Partei war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der beklagten Partei, die auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hingewiesen hat, waren die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.

Anmerkung

E52773 02A00019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00001.99G.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19990114_OGH0002_0020OB00001_99G0000_000