Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Am 30. 8. 2000 ereignete sich in Italien ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Mopeds und der Zweitbeklagte als Lenker eines Sattelschleppers der erstbeklagten Partei, der bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversichert war, beteiligt waren.
Zwischen den Parteien wurde die Anwendung italienischen Rechtes hinsichtlich des Grundes der Ansprüche vereinbart, was auch zulässig ist, weil auch im Geltungsbereich des Haager Straßenverkehrsübereinkommens vom 4. 5. 1971, BGBl 1975/387, eine Rechtswahl zulässig ist (SZ 68/17).
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass weder dem Kläger noch dem Zweitbeklagten der Beweis gelungen sei, dass die Kollision jeweils nicht (ausschließlich) auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen sei, es sei also keinem der Streitteile der "Entlastungsbeweis" im Sinne des Art 2054 Codice Civile gelungen. Demnach sei der Schaden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen.Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass weder dem Kläger noch dem Zweitbeklagten der Beweis gelungen sei, dass die Kollision jeweils nicht (ausschließlich) auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen sei, es sei also keinem der Streitteile der "Entlastungsbeweis" im Sinne des Artikel 2054, Codice Civile gelungen. Demnach sei der Schaden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen.
Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zu Art 2054 Codice Civile nicht vorliege.Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zu Artikel 2054, Codice Civile nicht vorliege.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.