Entscheidung 2 Ob 10/24w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. F*, dieser vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. G*, 2. N*, und 3. G*, alle vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2023, GZ 1 R 167/23b-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Kläger macht (nur) geltend, er habe bereits in seiner Berufung gerügt, dass das vom Erstgericht abgeführte Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, weil entgegen seinem Antrag keine weiteren Gutachten zur – vom Erstgericht verneinten – Kausalität der Kollision für die von ihm behaupteten Schäden eingeholt worden seien.
[2] 2. Diesen behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371). Das gilt auch dann, wenn der Mangel (zugleich) unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an den Obersten Gerichtshof herangetragen wird (RS0106371 [T7]). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RS0042963 [T52]), was der Kläger aber nicht einmal behauptet.
[3] Tragfähige (neue) Argumente für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung bzw die sie tragende Überlegung, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht in weiterem Maße bekämpft werden kann als eine viel schwerer wiegende Nichtigkeit (RS0042963 [T23]), zeigt die Revision nicht auf.
[4] 3. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann oder wegen seiner – hier aber gar nicht behaupteten – Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss, ist eine solche der Beweiswürdigung und als Tatfrage nicht revisibel (RS0043163; RS0043320 [T21]; RS0113643 [T7]). Das gilt auch für die Frage, ob für die getroffenen Feststellungen zusätzliche Gutachten aus weiteren medizinischen Fachbereichen erforderlich gewesen wären, oder ob diese schon aufgrund des eingeholten gynäkologischen Sachverständigengutachtens getroffen werden konnten (RS0043320; RS0113643 [T4]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00010.24W.0123.000
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
JJT_20240123_OGH0002_0020OB00010_24W0000_000