Aus der Begründung:
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist zunächst von den Klageangaben auszugehen, nach welchen der Kläger seinen Anspruch auf die Behauptung stützt, er sei der Finder des Fahrrades. Die Richtigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt, hätte er gemäß § 389 ABGB. den Vorfall der Ortsobrigkeit anzuzeigen gehabt. Diese Anzeige könnte in seiner Mitteilung an den Kriminalbeamten erblickt werden, zumal als Ortsobrigkeit für S. die zuständige Bundespolizeibehörde einzuschreiten hat (vgl. § 15 des Erlasses des BM. f. Inneres vom 10. Dezember 1950, abgedruckt bei Liehr - Markovics, das österreichische Polizeirecht, I S. 86).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist zunächst von den Klageangaben auszugehen, nach welchen der Kläger seinen Anspruch auf die Behauptung stützt, er sei der Finder des Fahrrades. Die Richtigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt, hätte er gemäß Paragraph 389, ABGB. den Vorfall der Ortsobrigkeit anzuzeigen gehabt. Diese Anzeige könnte in seiner Mitteilung an den Kriminalbeamten erblickt werden, zumal als Ortsobrigkeit für S. die zuständige Bundespolizeibehörde einzuschreiten hat vergleiche Paragraph 15, des Erlasses des BM. f. Inneres vom 10. Dezember 1950, abgedruckt bei Liehr - Markovics, das österreichische Polizeirecht, römisch eins S. 86).
Der weitere Vorgang ergibt sich sodann aus § 390 ABGB. Die Ortsobrigkeit hat den Fund in den öffentlichen Blättern bekanntzumachen und hierauf zu entscheiden, ob die gefundene Sache ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen oder ob sie - allenfalls der Erlös - gerichtlich hinterlegt oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben wird.Der weitere Vorgang ergibt sich sodann aus Paragraph 390, ABGB. Die Ortsobrigkeit hat den Fund in den öffentlichen Blättern bekanntzumachen und hierauf zu entscheiden, ob die gefundene Sache ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen oder ob sie - allenfalls der Erlös - gerichtlich hinterlegt oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben wird.
Hinsichtlich der in den §§ 391 und 392 ABGB. vorgesehenen Herausgabe der gefundenen Sache an den sein Recht gehörig dartuenden Inhaber oder Eigentümer oder nach Jahresfrist an den Finder, ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt, daß auch diese durch die Ortsobrigkeit zu verfügen ist; es kann aber hierüber kein Zweifel bestehen, da ja eine andere Behörde damit überhaupt nicht befaßt ist und auch gar nicht befaßt sein kann. Selbst in dem Falle des gerichtlichen Erlages des Fundgegenstandes oder des aus seiner Feilbietung erzielten Erlöses steht die Verfügung hierüber der Ortsobrigkeit zu, da dem Gericht nur die gleiche Stellung wie dem im § 390 ABGB. gleichfalls genannten Verwahrer zukommt. Mit Recht bemerkt daher Klang 2. Aufl. II 264, daß sich für die in der Entscheidung GlU. 1716 vertretene Ansicht, über Art und Maß der dem Finder zustehenden Nutzung könne nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden, im Gesetz kein Anhaltspunkt finden lasse.Hinsichtlich der in den Paragraphen 391 und 392 ABGB. vorgesehenen Herausgabe der gefundenen Sache an den sein Recht gehörig dartuenden Inhaber oder Eigentümer oder nach Jahresfrist an den Finder, ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt, daß auch diese durch die Ortsobrigkeit zu verfügen ist; es kann aber hierüber kein Zweifel bestehen, da ja eine andere Behörde damit überhaupt nicht befaßt ist und auch gar nicht befaßt sein kann. Selbst in dem Falle des gerichtlichen Erlages des Fundgegenstandes oder des aus seiner Feilbietung erzielten Erlöses steht die Verfügung hierüber der Ortsobrigkeit zu, da dem Gericht nur die gleiche Stellung wie dem im Paragraph 390, ABGB. gleichfalls genannten Verwahrer zukommt. Mit Recht bemerkt daher Klang 2. Aufl. römisch zwei 264, daß sich für die in der Entscheidung GlU. 1716 vertretene Ansicht, über Art und Maß der dem Finder zustehenden Nutzung könne nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden, im Gesetz kein Anhaltspunkt finden lasse.
Die Herausgabe an den Finder hat gegen Empfangsbestätigung zu geschehen, und es ist hierüber ein Aktenvermerk nach § 16 AVG. zu errichten (vgl. den Erlaß des BKA. vom 22. August 1950, Liehr - Markovics a. a. O. II/1 S. 116 oben).Die Herausgabe an den Finder hat gegen Empfangsbestätigung zu geschehen, und es ist hierüber ein Aktenvermerk nach Paragraph 16, AVG. zu errichten vergleiche den Erlaß des BKA. vom 22. August 1950, Liehr - Markovics a. a. O. II/1 S. 116 oben).
Der Kläger kann daher die von ihm behaupteten Ansprüche als Finder nur gegenüber der Ortsobrigkeit, somit einer Verwaltungsbehörde, im Verwaltungswege geltend machen.
Zweifellos ist der Vollzug dieser Aufgaben der Ortsobrigkeit ein Pakt der Hoheitsverwaltung, da der Finder kraft der angeführten gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist, den Fundgegenstand bei der Ortsobrigkeit abzugeben, und ihr die Entscheidung über dessen weitere Behandlung obliegt.
Ob das Bezirksgericht Schwechat Verwahrer im Sinne des § 390 ABGB. war, wie das Rekursgericht anscheinend meint, oder ob ihm das Fahrrad als Strafgericht gemäß §§ 98 und 143 StPO. übergeben wurde und es in dieser Funktion gemäß §§ 367 ff. StPO. darüber verfügt hat oder verfügen hätte sollen, ist unentscheidend. Im ersten Falle stunde dem Kläger kein Herausgabeanspruch zu, da er nicht Hinterleger ist und gegen das Bezirksgericht Schwechat und damit gegen die Republik Österreich keine Rechte aus einem Verwahrungsvertrag hat. Es ist daher die Ansicht des Rekursgerichtes, die Republik Österreich werde als Trägerin von Vermögensrechten in Anspruch genommen, unrichtig. Im anderen Falle hätte der Kläger deshalb keinen Herausgabeanspruch, weil er hinsichtlich dieses Fahrrades nicht als Geschädigter in Betracht kommt und solche Ansprüche auch gar nicht behauptet.Ob das Bezirksgericht Schwechat Verwahrer im Sinne des Paragraph 390, ABGB. war, wie das Rekursgericht anscheinend meint, oder ob ihm das Fahrrad als Strafgericht gemäß Paragraphen 98 und 143 StPO. übergeben wurde und es in dieser Funktion gemäß Paragraphen 367, ff. StPO. darüber verfügt hat oder verfügen hätte sollen, ist unentscheidend. Im ersten Falle stunde dem Kläger kein Herausgabeanspruch zu, da er nicht Hinterleger ist und gegen das Bezirksgericht Schwechat und damit gegen die Republik Österreich keine Rechte aus einem Verwahrungsvertrag hat. Es ist daher die Ansicht des Rekursgerichtes, die Republik Österreich werde als Trägerin von Vermögensrechten in Anspruch genommen, unrichtig. Im anderen Falle hätte der Kläger deshalb keinen Herausgabeanspruch, weil er hinsichtlich dieses Fahrrades nicht als Geschädigter in Betracht kommt und solche Ansprüche auch gar nicht behauptet.
Die von ihm erhobenen Ansprüche als Finder richten sich somit nur gegen die Ortsobrigkeit und müssen im Verwaltungswege oder, wenn der Kläger einen Schaden zufolge rechtswidriger schuldhafter Handlung dieser Obrigkeit behauptet, im Wege der Amtshaftung verfochten werden.
Das Erstgericht hat daher die Klage mit Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, für den Fall als der Kläger das Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG. schon durchgeführt haben sollte, wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.Das Erstgericht hat daher die Klage mit Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, für den Fall als der Kläger das Aufforderungsverfahren nach Paragraph 8, AHG. schon durchgeführt haben sollte, wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.