Entscheidungsgründe:
Im Verfahren 3 Cg 78/91 des Landesgerichtes Feldkirch, an dem dieselben Parteien beteiligt waren wie im gegenständlichen Verfahren, machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Unter anderem begehrte er Verdienstentgang (für die Zeit vom 1.9.1989 bis 29.2.1992) mit der Behauptung, daß er wegen eines unfallskausalen Bandscheibenvorfalls weniger verdienen konnte. Er stellte auch ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung für künftige unfallskausale Schäden.
Das Landesgericht Feldkirch gab in seinem (vom Oberlandesgericht Innsbruck bestätigten) Urteil vom 7.5.1992, 3 Cg 78/91, dem Klagebegehren, insbesondere auch dem Begehren auf Verdienstentgang, teilweise Folge. Es stellte auch fest, daß die Beklagten (die Zweitbeklagte jedoch nur bis zur Höhe der zum Unfallszeitpunkt in Österreich gültigen Haftpflichtversicherungsmindestdeckungssumme) für sämtliche dem Kläger noch in Zukunft entstehenden Schadenersatzansprüche, die ursächlich aus dem Verkehrsunfall vom 26.12.1988 auf der Rheintalautobahn, Höhe Rankweil, resultieren, zur ungeteilten Hand haften. Es ging davon aus, daß der Unfall ursächlich für den Bandscheibenvorfall und somit für einen Verdienstentgang war. Außerdem gab es dem Feststellungsbegehren statt, weil Folgeschäden aufgrund des Bandscheibenvorfalles nicht auszuschließen seien, während die anderen Verletzungen keine Dauerfolgen hätten.
Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Kläger den Ersatz des Verdienstentgangs (für die Zeit vom 1.11.1992 bis 31.1.1994) in Höhe von S 98.985,78 (im Berufungsverfahren war noch ein Betrag von S 98.950,40 strittig) mit der Behauptung, daß dieser Verdienstausfall auf den unfallskausalen Bandscheibenvorfall zurückzuführen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte hiezu im wesentlichen fest, daß sich der Bandscheibenvorfall nicht in einen Kausalitätszusammenhang mit dem Unfallsereignis bringen läßt. Der Kläger befand sich schon vor dem Unfall wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Der Bandscheibenvorfall läßt sich nicht mit ausreichender Sicherheit auf den Heckauffahrunfall zurückführen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls wie viel später beim Kläger der Bandscheibenvorfall ohne Verkehrsunfall eingetreten wäre.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß einzelne Entscheidungselemente für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen könnten. Nicht isoliert rechtskraftfähig seien Tatsachen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde gelegt habe, und die Vorfragenbeurteilung sowie die Aussage über präjudizielle Rechtsverhältnisse. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, daß nach dem Feststellungsurteil zu 3 Cg 78/91 nur für ursächliche Schäden zu haften sei. Es sei nicht ausgesprochen worden, daß die Beklagten für sämtliche dem Kläger noch in Zukunft entstehenden Schadenersatzansprüche aus dem erlittenen Bandscheibenvorfall haften. Wenn in den Feststellungen des Vorurteils ausgeführt worden sei, daß der Bandscheibenvorfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Unfallsgeschehens gewesen sei, stelle dies für das gegenständliche Verfahren keine Präjudizialität dar. Somit könne diese Frage hier neu beurteilt werden. Da der Kläger den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht bewiesen habe, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte im wesentlichen folgendes aus:
Es sei offenbar unstrittig, daß eine Identität des Anspruchs nicht vorliege, da ein Verdienstentgang geltend gemacht werde, der nicht Gegenstand des Vorverfahrens 3 Cg 78/91 des Landesgerichtes Feldkirch gewesen sei. Eine Bindung an die Rechtskraft im Sinne des § 411 ZPO als solche liege daher nicht vor. Strittig sei lediglich die Frage, ob bei Fehlen einer unmittelbaren Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bindung der Entscheidung des Vorprozesses im gegenständlichen Verfahren gegeben sei. Tatsächlich lägen nunmehr zwei divergierende Entscheidungen vor, obwohl zwischen beiden Verfahren ein enger Zusammenhang bestehe. Der im Verfahren 3 Cg 78/91 rechtskräftig entschiedene Anspruch sei jedoch nicht Vorfrage für den gegenständlichen Anspruch, und somit nicht präjudiziell. Präjudiziell für das gegenständliche Verfahren sei vielmehr das Feststellungsurteil, wonach die Beklagten für sämtliche dem Kläger auch in Zukunft entstehenden Schadenersatzansprüche, die ursächlich aus dem Verkehrsunfall vom 26.12.1989 auf der Rheintalautobahn, Höhe Rankweil, resultieren, haften. Die Umstände, die im Vorverfahren zum Zuspruch des Verdienstentgangs und zur Stattgebung des Feststellungsbegehrens geführt hätten, ergäben sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen. Nur aus diesen sei abzuleiten, daß diesem Begehren nicht entsprochen worden wäre, wenn die Unfallskausalität des Bandscheibenvorfalls als nicht erwiesen angenommen worden wäre. Hingegen ergäbe sich aus der Tatsache allein, daß dem Klagebegehren im Vorverfahren (teilweise) stattgegeben worden sei, nicht, daß der Bandscheibenvorfall unfallskausal gewesen sei. Wenn der Oberste Gerichtshof von einem Sonderfall der Präjudizialität spreche, nehme er auf Fasching, Lehrbuch2 Rz 1517, Bezug. Danach liege ein Sonderfall der Präjudizialität nur dann vor, wenn die Rechtsfolgebegehren miteinander nur deshalb unvereinbar seien, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint worden seien. Nach dem dort angeführten Beispiel sei durch die Feststellung, daß der Kläger A Eigentümer eines bestimmten Gegenstandes sei, die Eigentümereigenschaft des Beklagten B verneint worden. Wenn nun der Beklagte B diese Feststellung begehre, daß er Eigentümer sei, wäre das Gericht an die Vorentscheidung gebunden, nämlich daß B nicht Eigentümer des Gegenstandes sei, sodaß die Klage abzuweisen wäre. Im gegenständlichen Fall sei jedoch im Vorverfahren lediglich die Kausalität hinsichtlich bestimmter geltend gemachter Ansprüche (insbesondere auch des Feststellungsanspruches) bejaht worden. Damit sei aber nicht gesagt, daß in einem anderen Verfahren diese Kausalität (zu ergänzen wohl: nicht) verneint werden könne. Eine Bindung an die Vorentscheidung sei aber hier nicht gegeben. Dies ergebe sich auch daraus, daß nach der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Ansicht ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren bestehen müsse, was jedoch hier nicht der Fall sei. Es sei zwar ein Sachzusammenhang zu bejahen, der jedoch nicht im Gesetz begründet sei. Wenn nämlich in einem Verfahren die Kausalität bejaht werde, bedeute dies nicht, daß sie auch in einem Folgeprozeß bejaht werden müßte. Da das Feststellungsurteil ausschließlich die ursächlichen Schadenersatzansprüche betreffe, widerspreche es auch nicht der Rechtssicherheit, wenn im gegenständlichen Verfahren die Ursächlichkeit neu geprüft werde. Soweit in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auf das Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie verwiesen werde, werde immer davon ausgegangen, daß keine widersprechende Beantwortung der Rechtsfrage vorliegen dürfe, während offenbar ein anderes Beweisergebnis durchaus zu beachten wäre. Wenn der Berufungswerber auf die Möglichkeit der Wiederaufnahmsklage hinweise, dürfe nicht übersehen werden, daß es zahlreiche Fälle gebe, in denen eine Wiederaufnahmsklage mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei, sodaß eine Bindungswirkung immer dann ausscheide, wenn es sich ausdrücklich um Beweisfragen handle.Es sei offenbar unstrittig, daß eine Identität des Anspruchs nicht vorliege, da ein Verdienstentgang geltend gemacht werde, der nicht Gegenstand des Vorverfahrens 3 Cg 78/91 des Landesgerichtes Feldkirch gewesen sei. Eine Bindung an die Rechtskraft im Sinne des Paragraph 411, ZPO als solche liege daher nicht vor. Strittig sei lediglich die Frage, ob bei Fehlen einer unmittelbaren Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bindung der Entscheidung des Vorprozesses im gegenständlichen Verfahren gegeben sei. Tatsächlich lägen nunmehr zwei divergierende Entscheidungen vor, obwohl zwischen beiden Verfahren ein enger Zusammenhang bestehe. Der im Verfahren 3 Cg 78/91 rechtskräftig entschiedene Anspruch sei jedoch nicht Vorfrage für den gegenständlichen Anspruch, und somit nicht präjudiziell. Präjudiziell für das gegenständliche Verfahren sei vielmehr das Feststellungsurteil, wonach die Beklagten für sämtliche dem Kläger auch in Zukunft entstehenden Schadenersatzansprüche, die ursächlich aus dem Verkehrsunfall vom 26.12.1989 auf der Rheintalautobahn, Höhe Rankweil, resultieren, haften. Die Umstände, die im Vorverfahren zum Zuspruch des Verdienstentgangs und zur Stattgebung des Feststellungsbegehrens geführt hätten, ergäben sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen. Nur aus diesen sei abzuleiten, daß diesem Begehren nicht entsprochen worden wäre, wenn die Unfallskausalität des Bandscheibenvorfalls als nicht erwiesen angenommen worden wäre. Hingegen ergäbe sich aus der Tatsache allein, daß dem Klagebegehren im Vorverfahren (teilweise) stattgegeben worden sei, nicht, daß der Bandscheibenvorfall unfallskausal gewesen sei. Wenn der Oberste Gerichtshof von einem Sonderfall der Präjudizialität spreche, nehme er auf Fasching, Lehrbuch2 Rz 1517, Bezug. Danach liege ein Sonderfall der Präjudizialität nur dann vor, wenn die Rechtsfolgebegehren miteinander nur deshalb unvereinbar seien, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint worden seien. Nach dem dort angeführten Beispiel sei durch die Feststellung, daß der Kläger A Eigentümer eines bestimmten Gegenstandes sei, die Eigentümereigenschaft des Beklagten B verneint worden. Wenn nun der Beklagte B diese Feststellung begehre, daß er Eigentümer sei, wäre das Gericht an die Vorentscheidung gebunden, nämlich daß B nicht Eigentümer des Gegenstandes sei, sodaß die Klage abzuweisen wäre. Im gegenständlichen Fall sei jedoch im Vorverfahren lediglich die Kausalität hinsichtlich bestimmter geltend gemachter Ansprüche (insbesondere auch des Feststellungsanspruches) bejaht worden. Damit sei aber nicht gesagt, daß in einem anderen Verfahren diese Kausalität (zu ergänzen wohl: nicht) verneint werden könne. Eine Bindung an die Vorentscheidung sei aber hier nicht gegeben. Dies ergebe sich auch daraus, daß nach der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Ansicht ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren bestehen müsse, was jedoch hier nicht der Fall sei. Es sei zwar ein Sachzusammenhang zu bejahen, der jedoch nicht im Gesetz begründet sei. Wenn nämlich in einem Verfahren die Kausalität bejaht werde, bedeute dies nicht, daß sie auch in einem Folgeprozeß bejaht werden müßte. Da das Feststellungsurteil ausschließlich die ursächlichen Schadenersatzansprüche betreffe, widerspreche es auch nicht der Rechtssicherheit, wenn im gegenständlichen Verfahren die Ursächlichkeit neu geprüft werde. Soweit in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auf das Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie verwiesen werde, werde immer davon ausgegangen, daß keine widersprechende Beantwortung der Rechtsfrage vorliegen dürfe, während offenbar ein anderes Beweisergebnis durchaus zu beachten wäre. Wenn der Berufungswerber auf die Möglichkeit der Wiederaufnahmsklage hinweise, dürfe nicht übersehen werden, daß es zahlreiche Fälle gebe, in denen eine Wiederaufnahmsklage mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei, sodaß eine Bindungswirkung immer dann ausscheide, wenn es sich ausdrücklich um Beweisfragen handle.
Die Zulässigkeit der Revision ergebe sich einerseits daraus, daß es zur gegenständlichen Frage, der allgemeine Bedeutung zukomme, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung gebe und zum anderen daraus, daß zur Frage der Bindung wegen eines "Sinnzusammenhanges" unterschiedliche Rechtsprechung vorliege und auch die Rechtslehre nicht einheitlich zu sein scheine.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision nicht zuzulassen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.