Aus den Entscheidungsgründen:
Die frühere Rechtsprechung hat zwar eine Erklärung nur dann als "erweislich" im Sinne des § 428 ABGB. gelten lassen, wenn der Eigentumsübergang für Dritte erkennbar ist, doch wurde diese Rechtsansicht im Schrifttum bekämpft und in neuerer Zeit aufgegeben (klang, 2. Aufl., zu § 428, S. 324). Ein besonderes Formerfordernis kann aus dem Worte "erweislich" nicht abgeleitet werden, es genügt jede Erklärung, die den Übertragungswillen außer Zweifel stellt (Klang, ebdt.). Aus den Feststellungen der Untergerichte ergibt sich, daß kein vernünftiger Grund besteht, an dem Übertragungswillen des Gatten der Klägerin zu zweifeln. Eine "wirkliche" Übergabe im Sinne des § 943 ABGB. tritt auch durch Erklärung ein, wenn dem Beschenkten trotz unveränderten Bestandes des tatsächlichen Sachverhaltes eine Verfügungsmöglichkeit gegeben ist (SZ. V/305). Daß die Klägerin in der Lage war, jederzeit aus dem ihr zugänglichen Ausstellungssalon der Firma, deren offener Gesellschafter ihr Gatte war, das Harmonium zu entfernen, wurde vom Berufungsgerichte zutreffend angenommen, um so mehr, als der Beklagte nachträglich selbst die Entfernung verlangte. Dem Berufungsgerichte ist auch zuzustimmen, daß der Beklagte das Eigentum der Klägerin anerkannt hat, denn das wiederholt gestellte Begehren um Bezahlung einer Miete durch die Klägerin für die Aufstellung des Harmoniums oder um Entfernung des Harmoniums setzt nach der Sachlage voraus, daß die Klägerin Eigentümerin ist.Die frühere Rechtsprechung hat zwar eine Erklärung nur dann als "erweislich" im Sinne des Paragraph 428, ABGB. gelten lassen, wenn der Eigentumsübergang für Dritte erkennbar ist, doch wurde diese Rechtsansicht im Schrifttum bekämpft und in neuerer Zeit aufgegeben (klang, 2. Aufl., zu Paragraph 428,, S. 324). Ein besonderes Formerfordernis kann aus dem Worte "erweislich" nicht abgeleitet werden, es genügt jede Erklärung, die den Übertragungswillen außer Zweifel stellt (Klang, ebdt.). Aus den Feststellungen der Untergerichte ergibt sich, daß kein vernünftiger Grund besteht, an dem Übertragungswillen des Gatten der Klägerin zu zweifeln. Eine "wirkliche" Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB. tritt auch durch Erklärung ein, wenn dem Beschenkten trotz unveränderten Bestandes des tatsächlichen Sachverhaltes eine Verfügungsmöglichkeit gegeben ist (SZ. V/305). Daß die Klägerin in der Lage war, jederzeit aus dem ihr zugänglichen Ausstellungssalon der Firma, deren offener Gesellschafter ihr Gatte war, das Harmonium zu entfernen, wurde vom Berufungsgerichte zutreffend angenommen, um so mehr, als der Beklagte nachträglich selbst die Entfernung verlangte. Dem Berufungsgerichte ist auch zuzustimmen, daß der Beklagte das Eigentum der Klägerin anerkannt hat, denn das wiederholt gestellte Begehren um Bezahlung einer Miete durch die Klägerin für die Aufstellung des Harmoniums oder um Entfernung des Harmoniums setzt nach der Sachlage voraus, daß die Klägerin Eigentümerin ist.
Die Klägerin hat somit auf Grund der Schenkung und der in Form der Besitzauftragung erfolgten Übergabe das Eigentum an dem Harmonium erworben.