Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin behauptet, die Art und Weise, wie das Berufungsgericht die Beweiswiederholung vornahm, stelle - ungeachtet erfüllter Formalität - eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Die zweite Instanz habe sich nämlich darauf beschränkt, die beiden Zeugen und den Beklagten nebeneinander Aufstellung nehmen zu lassen, ihnen kurz resumierend die Aussagen im Verfahren erster Instanz mitzuteilen und sodann die Frage zu stellen, ob sie bei ihren Aussagen bleiben, was alle drei bejahten. Dieser Vorgang stelle keine Beweiswiederholung dar.
Die Revisionsbeantwortung führt aus, die Darstellung in der Revision entspreche nicht dem tatsächlichen Ablauf der Vernehmung. Der Berufungssenat habe vielmehr die beiden Zeugen und den Beklagten einzeln vernommen und jeden nach ausführlichem Vorhalt der entscheidenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren eindringlich gefragt, ob diese Aussagen aufrechterhalten würden. Nach Bejahung dieser Fragen, sei auch an die anwesenden Parteienvertreter die Anfrage gerichtet worden, ob sie an die Vernommene noch irgend welche Fragen stellen wollten.
Die Zivilprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, wie die Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht vor sich gehen müsse. Aus §§ 488, 463 ZPO. ist lediglich zu entnehmen, daß dabei die Vorschriften für das erstgerichtliche Verfahren anzuwenden sind. Diese besagen aber (§ 340 ZPO.), daß nach Feststellung der persönlichen Verhältnisse der Vorsitzende an den Zeugen die geeigneten Fragen über diejenigen Tatsachen, deren Beweis durch die Aussage hergestellt werden soll, zu richten hat.Die Zivilprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, wie die Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht vor sich gehen müsse. Aus Paragraphen 488, 463, ZPO. ist lediglich zu entnehmen, daß dabei die Vorschriften für das erstgerichtliche Verfahren anzuwenden sind. Diese besagen aber (Paragraph 340, ZPO.), daß nach Feststellung der persönlichen Verhältnisse der Vorsitzende an den Zeugen die geeigneten Fragen über diejenigen Tatsachen, deren Beweis durch die Aussage hergestellt werden soll, zu richten hat.
Das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung weist aus, daß die Zeugen nacheinander vernommen nach Angabe ihrer Personaldaten wie vor dem Erstgericht ausgesagt haben. Hierin ist nichts weiter als eine zulässige Erleichterung der Protokollierung zu erblicken (ebenso Entscheidung vom 19. September 1956, 7 Ob 373/56). Ob der Vorsitzende die einzelnen Zeugen dazu anhält, eine zusammenhängende Darstellung ihres Wissens von den maßgebenden Umständen zu geben, oder ob er ihnen einzelne Fragen stellt, oder, ob er ihnen vorhält, was sie in erster Instanz ausgesagt haben und sie befragt, ob sie diese Aussage aufrechterhalten, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt. Dieses wird davon geleitet sein müssen, welches Vorgehen im gegebenen Fall der Wahrheitsfindung am dienlichsten ist. Der Vorwurf, es sei bei letzterer Vorgangsweise eine Beweiswiederholung nur zum Schein erfolgt, ist daher jedenfalls unberechtigt. Im übrigen wäre es Sache des in der Berufungsverhandlung anwesenden Klagevertreters gewesen, nötigenfalls auch seinerseits Fragen zu stellen; außerdem wäre es ihm obgelegen, allfällige sonstige Mängel des Verfahrens sogleich zu rügen (§ 196 ZPO.). Dies ist aber nicht geschehen. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.Das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung weist aus, daß die Zeugen nacheinander vernommen nach Angabe ihrer Personaldaten wie vor dem Erstgericht ausgesagt haben. Hierin ist nichts weiter als eine zulässige Erleichterung der Protokollierung zu erblicken (ebenso Entscheidung vom 19. September 1956, 7 Ob 373/56). Ob der Vorsitzende die einzelnen Zeugen dazu anhält, eine zusammenhängende Darstellung ihres Wissens von den maßgebenden Umständen zu geben, oder ob er ihnen einzelne Fragen stellt, oder, ob er ihnen vorhält, was sie in erster Instanz ausgesagt haben und sie befragt, ob sie diese Aussage aufrechterhalten, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt. Dieses wird davon geleitet sein müssen, welches Vorgehen im gegebenen Fall der Wahrheitsfindung am dienlichsten ist. Der Vorwurf, es sei bei letzterer Vorgangsweise eine Beweiswiederholung nur zum Schein erfolgt, ist daher jedenfalls unberechtigt. Im übrigen wäre es Sache des in der Berufungsverhandlung anwesenden Klagevertreters gewesen, nötigenfalls auch seinerseits Fragen zu stellen; außerdem wäre es ihm obgelegen, allfällige sonstige Mängel des Verfahrens sogleich zu rügen (Paragraph 196, ZPO.). Dies ist aber nicht geschehen. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung sieht die Revision in der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Unterlassung der Anbringung der Schutzvorrichtung bei unmittelbarer Gegenwart der Versicherten kein grobes Verschulden gebildet habe, zumal ja die Schutzvorrichtung aus Anlaß einer behördlichen Beanstandung angefertigt hätte werden müssen.
Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend dargelegt, daß nicht schon der Mangel der Schutzvorrichtung schlechthin ein grobes Verschulden des Beklagten darstellen kann. Der Beklagte hat über Ersuchen der Versicherten an der Maschine gearbeitet und sich dabei höchstens selbst gefährdet. Für Angela H., die neben der Maschine saß und - nach den für die dritte Instanz maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichtes - keinerlei Anlaß hatte, sich in diesem Zeitpunkt an der Maschine zu betätigen, war sohin keine konkrete Gefährdung gegeben. Ihre Verletzung ist ausschließlich auf ihr eigenes vorschriftswidriges Eingreifen zurückzuführen.
Es liegt also auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht vor.