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Entscheidung 2 Ob 1002/91×

Entscheidung 2 Ob 1002/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1002/91

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Zehetner, Dr. Schwarz und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Dr. Franz Grauf, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 48.700,-- sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2. Oktober 1990, GZ 1 R 108/90-36, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nur bei nicht vorhersehbaren schädigenden Wirkungen eines Schadensfalles - wobei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten (bzw dessen Erziehungsberechtigten) nicht zu berücksichtigen ist vergleiche Judikaturnachweis bei Mader in Schwimann, ABGB römisch fünf, Rz 7 zu Paragraph 1489,) beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, bzw sobald mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (Schubert, aaO, Rz 3 samt Rechtsprechungsnachweis) neu zu laufen. Da mit Dauerfolgen mit Sicherheit bereits ab Entlassung aus dem Krankenhaus zu rechnen war (19. November 1984) und nach der Aktenlage die Eltern des Klägers als Erziehungsberechtigte, die diesen im Krankenhaus auch laufend besucht hatten, von Anfang an Kenntnis von der schädigenden Handlung hatten, entspricht die Rechtsansicht der Vorinstanzen der Sach- und Rechtslage (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E25032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:002OB001002.91.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19910116_OGH0002_002OB001002_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung