[8] Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) – mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
[9] Der Revisionsrekurswerber argumentiert, sein Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG hätte auch als Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss gewertet werden müssen. Jedenfalls wäre er insoweit zu einer Verbesserung anzuleiten gewesen. Die Erlassung des Einantwortungsbeschlusses noch vor Zustellung des Inventars verletze sein rechtliches Gehör. Der Revisionsrekurswerber argumentiert, sein Antrag nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG hätte auch als Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss gewertet werden müssen. Jedenfalls wäre er insoweit zu einer Verbesserung anzuleiten gewesen. Die Erlassung des Einantwortungsbeschlusses noch vor Zustellung des Inventars verletze sein rechtliches Gehör.
1. Zur Umdeutung des Antrags nach § 166 Abs 2 AußStrG in einen Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss:1. Zur Umdeutung des Antrags nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG in einen Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss:
[10] 1.1. Bei der Auslegung einer Prozesshandlung kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RS0037416; RS0017881).
[11] 1.2. Die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall wirft aber – abgesehen von Verstößen gegen Denkgesetze oder Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut – keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (RS0042828 [T11, T31]; RS0044273 [T53]). 1.2. Die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall wirft aber – abgesehen von Verstößen gegen Denkgesetze oder Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut – keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf (RS0042828 [T11, T31]; RS0044273 [T53]).
[12] 1.3. Wenn das Rekursgericht den vom Pflichtteilsberechtigten, einem emeritierten Rechtsanwalt, ausdrücklich als Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG bezeichneten Schriftsatz nicht auch als Rekurs gegen den schon erlassenen Einantwortungsbeschluss verstanden hat, ist dies schon im Hinblick auf die eindeutige Wortwahl und die aufgrund offener Rekursfrist ohnehin auch noch offen gestandene Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss zu erheben, nicht korrekturbedürftig. 1.3. Wenn das Rekursgericht den vom Pflichtteilsberechtigten, einem emeritierten Rechtsanwalt, ausdrücklich als Antrag nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG bezeichneten Schriftsatz nicht auch als Rekurs gegen den schon erlassenen Einantwortungsbeschluss verstanden hat, ist dies schon im Hinblick auf die eindeutige Wortwahl und die aufgrund offener Rekursfrist ohnehin auch noch offen gestandene Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss zu erheben, nicht korrekturbedürftig.
[13] 1.4. Mangels Vorliegens eines formellen Mangels oder einer inhaltlichen Unklarheit bestand auch kein Verbesserungsbedarf. Soweit der Revisionsrekurswerber daher insoweit in der Sache einen Mangel des Rekursverfahrens (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) geltend macht, liegt dieser nicht vor. 1.4. Mangels Vorliegens eines formellen Mangels oder einer inhaltlichen Unklarheit bestand auch kein Verbesserungsbedarf. Soweit der Revisionsrekurswerber daher insoweit in der Sache einen Mangel des Rekursverfahrens (Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG) geltend macht, liegt dieser nicht vor.
2. Zur Entscheidung über den Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG:2. Zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG:
[14] 2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat das Verlassenschaftsgericht nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch rechtskräftige Einantwortung keine Möglichkeit mehr, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit des Erblassers zu befassen, sodass auch jede damit in Zusammenhang stehende Antragstellung (zB Antrag auf Nachlassabsonderung, auf Festsetzung eines Übernahmspreises oder Einholung einer Bankauskunft) grundsätzlich ausgeschlossen ist (RS0008365 [insb T6, T7]). Auch ein Antrag, der einer Einantwortung entgegenstünde und der vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses gestellt wird, ist – nach der ohnehin vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – nicht mehr meritorisch zu behandeln, wenn der Einantwortungsbeschluss unangefochten in Rechtskraft erwächst und damit das Verlassenschaftsverfahren beendet ist (1 Ob 507/94 [Separationsantrag]). Gleiches muss umso mehr bei Antragstellung nach Erlassung des Einantwortungsbeschlusses gelten.
[15] 2.2. Die Zurückweisung des Antrags des Pflichtteilsberechtigten nach § 166 Abs 2 AußStrG durch die Vorinstanzen ist daher von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. 2.2. Die Zurückweisung des Antrags des Pflichtteilsberechtigten nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG durch die Vorinstanzen ist daher von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
[16] 3. Mangels Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses kann der durch die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Übermittlung des Inventars zweifellos verwirklichte Gehörverstoß (vgl 2 Ob 42/25b) nicht wahrgenommen werden. 3. Mangels Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses kann der durch die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Übermittlung des Inventars zweifellos verwirklichte Gehörverstoß vergleiche 2 Ob 42/25b) nicht wahrgenommen werden.
[17] 4. Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). 4. Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).