Aus der Begründung:
Sowohl das Vormundschafts- als auch das Rekursgericht haben eine Unterhaltspflicht des mütterlichen Großvaters deshalb ausgeschlossen, weil die Kindeseltern selbst nicht rechtzeitig zu Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen worden seien, obwohl sie hiezu fähig gewesen wären.
Das Rekursgericht hat zwar mit Recht die Unterhaltspflicht des mütterlichen Großvaters als eine subsidiäre bezeichnet; diese hat aber auch dann einzusetzen, wenn von den in erster Linie Leistungspflichtigen (Vater und Mutter) die Unterhaltsbeträge nicht rechtzeitig zu erlangen sind (SZ. XVII/116). Die Leistungen dienen doch dem Unterhalt des Kindes, dessen Existenz dann gefährdet ist, wenn sie ausbleiben. Wenn Vater und Mutter die ihnen primär obliegenden Leistungen nicht erbringen und eine Exekutionsführung gegen sie (mangels eines Titels) noch nicht möglich oder (mangels eines erfaßbaren Einkommens oder Vermögens) zwecklos ist, beginnt bereits die Unterhaltspflicht der mütterlichen Großeltern, die aber auch dann zu Beitragsleistungen heranzuziehen sind, wenn die Leistungen der vor ihnen Unterhaltspflichtigen unzureichend sind. Wenn in § 166 ABGB. dem außerehelichen Kind das Recht eingeräumt ist, von seinen Eltern eine ihrem Vermögen angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern, und in der Folge die subsidiäre Unterhaltspflicht der mütterlichen Großeltern festgelegt wird, so sind, sobald die subsidiäre Unterhaltspflicht besteht, die aus ihr resultierenden Leistungen auch nach dem Vermögen des in Anspruch genommenen Großelternteiles zu bemessen. Die tatsächlichen Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes sind, soweit sie notwendig sind, bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen; sie bilden allerdings die Höchstgrenze der von allen unterhaltspflichtigen Personen zusammen zu erbringende Leistung. Die vom Rekursgericht zu dieser Frage vertretene gegenteilige Rechtsansicht ist offenbar gesetzwidrig.Das Rekursgericht hat zwar mit Recht die Unterhaltspflicht des mütterlichen Großvaters als eine subsidiäre bezeichnet; diese hat aber auch dann einzusetzen, wenn von den in erster Linie Leistungspflichtigen (Vater und Mutter) die Unterhaltsbeträge nicht rechtzeitig zu erlangen sind (SZ. XVII/116). Die Leistungen dienen doch dem Unterhalt des Kindes, dessen Existenz dann gefährdet ist, wenn sie ausbleiben. Wenn Vater und Mutter die ihnen primär obliegenden Leistungen nicht erbringen und eine Exekutionsführung gegen sie (mangels eines Titels) noch nicht möglich oder (mangels eines erfaßbaren Einkommens oder Vermögens) zwecklos ist, beginnt bereits die Unterhaltspflicht der mütterlichen Großeltern, die aber auch dann zu Beitragsleistungen heranzuziehen sind, wenn die Leistungen der vor ihnen Unterhaltspflichtigen unzureichend sind. Wenn in Paragraph 166, ABGB. dem außerehelichen Kind das Recht eingeräumt ist, von seinen Eltern eine ihrem Vermögen angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern, und in der Folge die subsidiäre Unterhaltspflicht der mütterlichen Großeltern festgelegt wird, so sind, sobald die subsidiäre Unterhaltspflicht besteht, die aus ihr resultierenden Leistungen auch nach dem Vermögen des in Anspruch genommenen Großelternteiles zu bemessen. Die tatsächlichen Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes sind, soweit sie notwendig sind, bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen; sie bilden allerdings die Höchstgrenze der von allen unterhaltspflichtigen Personen zusammen zu erbringende Leistung. Die vom Rekursgericht zu dieser Frage vertretene gegenteilige Rechtsansicht ist offenbar gesetzwidrig.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs, dem auch, da der Unterhaltsanspruch dem Gründe nach strittig ist, die Bestimmung des § 14 AußStrG. nicht entgegensteht, war demnach Folge zu geben und dem Erstgericht unter Aufhebung beider vorgerichtlicher Beschlüsse eine Ergänzung des Verfahrens und eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.Dem außerordentlichen Revisionsrekurs, dem auch, da der Unterhaltsanspruch dem Gründe nach strittig ist, die Bestimmung des Paragraph 14, AußStrG. nicht entgegensteht, war demnach Folge zu geben und dem Erstgericht unter Aufhebung beider vorgerichtlicher Beschlüsse eine Ergänzung des Verfahrens und eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.