Entscheidungsgründe:
Am 27. Oktober 1984 ereignete sich auf der Tragweiner Bezirksstraße an der Kreuzung mit dem Zufahrtsweg Gattringer-Ebner ein Verkehrsunfall, an dem der mit einem Motorrad auf der Bezirksstraße fahrende Kläger und der aus dem Zufahrtsweg mit einem PKW Fiat Seat 850 nach links gegen die Fahrtrichtung des Klägers einbiegende Erstbeklagte beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist Haftpflichtversicherer von dessen PKW. Wegen der schweren Verletzungen, die der Kläger bei diesem Unfall erlitt, wurde der Erstbeklagte vom Bezirksgericht Pregarten wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4, 1.Fall, StGB verurteilt. Nach dem Strafurteil beachtete der Erstbeklagte dadurch, daß er aus dem Zufahrtsweg nach links nach Allerheiligen einbog, den Vorrang des sich auf der Vorrangstraße befindlichen Verkehrs nicht gehörig und fuhr in die Vorrangstraße ein, so daß der aus Allerheiligen kommende Kläger trotz eines Ausweichmanövers gegen den PKW stieß.Am 27. Oktober 1984 ereignete sich auf der Tragweiner Bezirksstraße an der Kreuzung mit dem Zufahrtsweg Gattringer-Ebner ein Verkehrsunfall, an dem der mit einem Motorrad auf der Bezirksstraße fahrende Kläger und der aus dem Zufahrtsweg mit einem PKW Fiat Seat 850 nach links gegen die Fahrtrichtung des Klägers einbiegende Erstbeklagte beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist Haftpflichtversicherer von dessen PKW. Wegen der schweren Verletzungen, die der Kläger bei diesem Unfall erlitt, wurde der Erstbeklagte vom Bezirksgericht Pregarten wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins Punkt F, a, l, l, StGB verurteilt. Nach dem Strafurteil beachtete der Erstbeklagte dadurch, daß er aus dem Zufahrtsweg nach links nach Allerheiligen einbog, den Vorrang des sich auf der Vorrangstraße befindlichen Verkehrs nicht gehörig und fuhr in die Vorrangstraße ein, so daß der aus Allerheiligen kommende Kläger trotz eines Ausweichmanövers gegen den PKW stieß.
Gestützt auf diese Verurteilung begehrte der Kläger unter Hinweis auf die Schwere seiner Verletzungen und den komplikationsreichen Heilungsverlauf ein Schmerzengeld von S 350.000. Des weiteren begehrte er unter Hinweis auf ein bleibendes Hinken und umfangreiche entstellende Narben eine Verunstaltungsentschädigung von S 100.000, weil er sowohl in seinem beruflichen Fortkommen als auch in seinen Heiratsaussichten behindert sei. An Verdienst sei ihm (schon unter Anrechnung der Leistungen der O*** G*** und des
A*** F***) insgesamt S 125.738,89 entgangen. Der Sachschaden betrage S 24.500. An Besuchsund Fahrtkosten seien S 13.572 aufgelaufen. Insgesamt betrage sein Ersatzanspruch daher S 613.810,89. Davon seien jene S 210.000 abzuziehen, die die Zweitbeklagte bereits vor Prozeßbeginn bezahlt habe. Er begehre daher nunmehr S 403.810,89. Weiters beantrage er die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Unfallsfolgen. Die Beklagten gestanden in der Klagebeantwortung die Vorrangverletzung des Erstbeklagten ausdrücklich zu und wendeten ein Mitverschulden von einem Drittel ein, weil der Kläger mit relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und überhaupt nicht bzw. verspätet reagiert habe. Beim Ortsaugenschein brachten die Beklagten noch vor, daß der Vorrang "eigentlich" dem Erstbeklagten zugekommen wäre, weil der Zufahrsweg nicht als untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs.6 StVO anzusehen sei. Der Erstbeklagte habe jedoch auf den ihm zukommenden Vorrang verzichtet; dadurch sei eine unklare Verkehrssituation entstanden, in die der Kläger ohne Reaktion eingefahren sei. Die Beklagten anerkannten das Feststellungsinteresse. Gemäß dem einbekannten Mitverschulden erging daher über 2/3 des Feststellungsbegehrens ein Teilanerkenntnisurteil. Der Höhe nach wurden ein Schmerzensgeld von S 250.000 sowie die gesamten Sachschäden und die Fahrt- und Besuchskosten außer Streit gestellt. Die Berechtigung der übrigen Ansprüche wurde bestritten und zum Verdienstentgang das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers sowie eine Haushaltsersparnis von S 15.000 eingewendet. Mit dem mit S 10.000 unstrittigen Schaden am PKW des Erstbeklagten wurde prozessual aufgerechnet.A*** F***) insgesamt S 125.738,89 entgangen. Der Sachschaden betrage S 24.500. An Besuchsund Fahrtkosten seien S 13.572 aufgelaufen. Insgesamt betrage sein Ersatzanspruch daher S 613.810,89. Davon seien jene S 210.000 abzuziehen, die die Zweitbeklagte bereits vor Prozeßbeginn bezahlt habe. Er begehre daher nunmehr S 403.810,89. Weiters beantrage er die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Unfallsfolgen. Die Beklagten gestanden in der Klagebeantwortung die Vorrangverletzung des Erstbeklagten ausdrücklich zu und wendeten ein Mitverschulden von einem Drittel ein, weil der Kläger mit relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und überhaupt nicht bzw. verspätet reagiert habe. Beim Ortsaugenschein brachten die Beklagten noch vor, daß der Vorrang "eigentlich" dem Erstbeklagten zugekommen wäre, weil der Zufahrsweg nicht als untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO anzusehen sei. Der Erstbeklagte habe jedoch auf den ihm zukommenden Vorrang verzichtet; dadurch sei eine unklare Verkehrssituation entstanden, in die der Kläger ohne Reaktion eingefahren sei. Die Beklagten anerkannten das Feststellungsinteresse. Gemäß dem einbekannten Mitverschulden erging daher über 2/3 des Feststellungsbegehrens ein Teilanerkenntnisurteil. Der Höhe nach wurden ein Schmerzensgeld von S 250.000 sowie die gesamten Sachschäden und die Fahrt- und Besuchskosten außer Streit gestellt. Die Berechtigung der übrigen Ansprüche wurde bestritten und zum Verdienstentgang das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers sowie eine Haushaltsersparnis von S 15.000 eingewendet. Mit dem mit S 10.000 unstrittigen Schaden am PKW des Erstbeklagten wurde prozessual aufgerechnet.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 305.781,68 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 98.029,31 ab; ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten wurde auch dem restlichen Feststellungsbegehren stattgegeben; das Erstgericht ging von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die im Bereich der Unfallstelle 5,8 m breite Bezirksstraße nähert sich der Unfallskreuzung zunächst in einer Rechtskurve, die etwa 60 bis 70 m vor der Kreuzung in eine Gerade übergeht. Nach dem 25 m breiten Einmündungstrichter geht die Bezirksstraße wieder in eine Rechtskurve über. Der Bereich des Einmündungstrichters ist aus Fahrtrichtung des Klägers aus etwa 150 m zu sehen. Aus einem PKW, der auf dem Zufahrtsweg an der Fluchtlinie zur Bezirksstraße angehalten wird, besteht nach rechts (in Richtung Tragwein) Sicht auf mindestens 300 m. Eine unmittelbar an die Kreuzung anschließende Böschung ergibt eine geringfügige Einschränkung der Sicht, weil auf der rechten Fahrbahnhälfte in Richtung Tragwein nach ca. 70 bis 80 m Fahrzeuge für 40 bis 50 m aus dem Blickfeld verschwinden, bevor sie dann wieder bis 300 m beobachtet werden können. Der Zufahrtsweg ist von der Bezirksstraße durch eine Pflasterrinne getrennt. Bis zu einer Tiefe von etwa 30 m ist er mit gutem, auf weitere 30 m mit schlechtem Belag asphaltiert, anschließend geht er in Schotter über. Am Unfallstag war der Kreuzungsverkehr nicht geregelt. Der Kläger und Thomas R*** näherten sich mit ihren Motorrädern der Kreuzung aus Richtung Allerheiligen in Richtung Tragwein fahrend mit ca. 80 km/h. Beide Motorradfahrer fuhren auf der rechten Fahrbahnhälfte, R*** in der Nähe der Leitlinie, der Kläger mit einem Abstand von 1 m zum rechten Fahrbahnrand. Als der Erstbeklagte, dem klar war, daß er sich im Nachrang befand, seinen PKW vorerst so an der Bezirksstraße anhielt, daß dieser noch nicht in diese hineinragte, war der Kläger mit seinem Motorrad noch ca. 100 m entfernt. Erstbeklagter und Kläger hatten hier den ersten gegenseitigen Sichtkontakt. Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Kläger in einem Tiefenabstand von etwa drei Motorradlängen hinter R***. Während der weiteren Annäherung verringerte sich dieser Tiefenabstand entsprechend. Als sich der Kläger 70 m vor der späteren Unfallstelle befand, lenkte der Erstbeklagte seinen PKW bogenförmig nach links. Als er dann jedoch der Meinung war, daß ein ungefährdetes Einbiegen nicht mehr möglich sei, hielt er sein Fahrzeug nach Zurücklegung einer Fahrtstrecke von 3 m an. Es ragte dabei 2,5 m in die Fahrbahn der Bezirksstraße. Für dieses gesamte Manöver benötigte er 2,5 sec., wovon für den Kläger während 2 sec. Sichtbestand. Als der Kläger merkte, daß der Erstbeklagte mit seinem PKW in die Bezirksstraße einfährt, verminderte er zunächst seine Geschwindigkeit auf etwa 60 km/h und rechnete damit, der Erstbeklagte werde nach links einbiegen und den Kreuzungsbereich rechtzeitig freigeben. Hätte der Kläger sofort bei Beginn des Einbiegens des PKWs gebremst, hätte er bei einer Verzögerung von 5,5 m/sec.2 sein Motorrad ohne Sturzgefahr 3 m vor der Einbiegespur anhalten können. Vom Beginn des Einfahrens gerechnet hätte der Erstbeklagte 3,5 sec. benötigt, um die rechte, von den beiden Motorradfahrern benützte Fahrbahnhälfte der Bezirksstraße zu kreuzen und zur Gänze zu verlassen. In derselben Zeit hätte der Kläger, wenn er mit unverminderter Geschwindigkeit vom 80 km/h weitergefahren wäre, 78 m zurückgelegt. Hätte der Erstbeklagte sein Einbiegemanöver in einem Zug fortgesetzt, hätte der Kläger zwar seine Geschwindigkeit auf 60 km/h verringern müssen, er hätte jedoch dann die Möglichkeit gehabt, hinter dem einbiegenden PKW zu passieren. Der Kläger verringerte auch seine Geschwindigkeit auf 60 km/h, aber erst 1,5 bis 2 sec. vor dem späteren Anstoß oder 30 bis 40 m vor der Unfallstelle. Aus dieser Entfernung konnte er auf das Stehenbleiben des PKWs nicht mehr mit einer Bremsung unfallverhindernd reagieren. Es war dem Kläger auch nicht mehr möglich, nach links zu verlenken, weil sich der Tiefenabstand zwischen ihm und R*** schon so verringert hatte, daß das Vorderrad seines Motorrades schon auf Höhe des Hinterrades von R*** war. Selbst wenn er zu R*** einen erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hätte, wäre ihm ein Ausweichen nach links nicht mehr möglich gewesen.
Der am 27. April 1965 geborene Kläger erlitt bei diesem Unfall eine ausgedehnte Rißquetschwunde an der linken Ferse mit Hautdefekt und Rißquetschwunden am rechten Kniegelenk sowie mehrere Hautabschürfungen. Er wurde sofort stationär behandelt und mußte, mit kurzfristigen Unterbrechungen, bis 5. April 1985 im Krankenhaus bleiben. Beim Versuch, die Fersenverletzung mit Spalthaut zu decken, waren mehrere operative Eingriffe notwendig. Am 4. Juli 1985 wurde der Kläger neuerlich stationär aufgenommen, um eine Umkehrlappenplastik vom rechten Oberschenkel auf die linke Ferse durchzuführen. Dazu wurde die linke Ferse an den rechten Oberschenkel fixiert. Diese Stellung mußte im Gipsverband bis 30. Juli 1985 ertragen werden. Nach weiteren operativen Eingriffen wurde der Kläger dann am 22. August 1985 in die ambulante Kontrolle entlassen. Dieser schloß sich im Frühjahr 1985 ein ein Monat lang dauernder Rehabilitationsaufenthalt an. Der gesamte Heilungsverlauf gestaltete sich verzögert und kompliziert. Die Gesamtdauer der stationären Aufenthalte betrug inklusive der Rehabilitation 203 Tage. Der Kläger erlitt durch 3 1/2 Wochen starke, durch 8 Wochen mittlere und durch 4 1/2 bis 5 Monate leichte Schmerzen und war darüber hinaus auch beträchtlich psychisch beeinträchtigt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers beträgt derzeit 35 %, wobei nicht auszuschließen ist, daß dieser Wert geringfügig auf 30 % gebessert werden könnte. Die mehrfachen Versuche, die Wunden mit Spalthaut zu decken, bewirkten zahlreiche Narben an den Stellen, an denen diese Haut entnommen wurde, so vor allem am rechten und linken Oberschenkel sowie am Unterbauch. Besonders auffällig ist eine 15 cm lange und bis zu 6 cm breite Narbe quer über den Unterbauch mit einem im Zentrum gelegenen spalthautgedeckten Feld sowie weiters eine 8 cm lange und bis 7 cm breite, derbe und flach eingezogene Narbe an der Innenseite des rechten Oberschenkels mit derben Narbenrändern. An der Ferse findet sich ein reaktionslos eingeheilter 5 cm durchmessender Vollhautlappen. Von der Ferse bis zur Mitte des 5.Mittelfußknochens reichen mehrere zarte und verletzliche Narben. Das Ausmaß der Narben wird sich zwar zusehends etwas verbessern, sie werden jedoch im wesentlichen so wie derzeit bestehen bleiben. Ein Teil der Narben ist relativ festhaftend und dies indiziert möglicherweise weitere operative Eingriffe zur Narbenlösung und zur Besserung der Weichteildickung und der Weichteilunterpolsterung. Es handelt sich um funktionsverbessernde Eingriffe, die bewirken können, daß das Fersenbein nicht zu stark belastet wird und auch dadurch eine weitgehende Beschwerdefreiheit eintreten kann. Obwohl ein solcher Eingriff an sich nicht besonders schwerwiegend ist, ist wegen der Neigung des Klägers zum verzögerten Heilungsverlauf das Risiko von dabei auftretenden Komplikationen relativ hoch zu veranschlagen. Der Gang des Klägers ist trotz orthopädischer Schuhe hinkend. Bei entsprechendem Schuhwerk ist jedoch eine Sportausübung ohne Einschränkungen möglich. Vom 20. Jänner 1985 bis 15. Dezember 1986 hätte der Kläger S 88.720 verdienen können. An Krankenund Taggeld hat er in dieser Zeit S 66.854,16 erhalten. Netto hat er daher in dieser Zeit S 21.865,84 an Verdienstentgang erlitten. Vom 16. Dezember 1985 bis 9. März 1986 hatte der Kläger keinen Verdienstentgang. Vom 10. März 1986 bis Ende November 1986 hätte der Kläger einschließlich des Arbeitslosengeldes S 77.532,60 verdient. In dieser Zeit hat er von der O*** G*** an Taggeld und Krankengeld S 1.688,75 erhalten, was einen reinen Verdienstentgang von S 75.843,85 ergibt.
In der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht vom Alleinverschulden des Erstbeklagten aus. Der Kläger habe sich im Vorrang befunden, weil der Erstbeklagte aus einer untergeordneten Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs.6 StVO in die Bezirksstraße eingefahren sei. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten, weil er nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und der zu geringe Tiefenabstand zum Motorradfahrer R*** in keinerlei Risikozusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehe; auch bei Einhalten des erforderlichen Abstandes hätte er den Unfall nicht verhindern können. Das Schmerzengeld gebühre im begehrten Ausmaß von S 350.000, weil der Kläger sehr lange habe stationär behandelt werden müssen und mehrfache Operationen notwenig gewesen seien. Die Verunstaltungsentschädigung sei mit S 30.000 angemessen, weil die zahlreichen Narben das bessere Fortkommen, insbesondere den beruflichen Aufstieg zum Maurerfacharbeiter, beeinträchtigen könnten. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten blieben erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß die Klagsforderung mit S 305.781,68 als zu Recht, mit S 98.029,31 als nicht zu Recht bestehend, die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend erkannt und dem Kläger daher S 305.781,68 zugesprochen wurden; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt, erachtete die gerügten Feststellungsmängel nicht als gegeben und billigte im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Zur Verschuldensfrage führte das Berufungsgericht aus, die Bindungswirkung des § 268 ZPO bestehe darin, daß der Zivilrichter seinem Urteil im Tatsachenbereich die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen über die tatsächlichen Handlungen und Unterlassungen des Verurteilten und ihre Kausalität für den Schadenserfolg zugrundezulegen habe, er könne also keinen abweichenden Sachverhalt feststellen, wohl aber einen weitergehenden. Er müsse darüber hinaus bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen. In welchem Ausmaß diese vom Strafgericht festgestellte schuldhafte Handlung oder Unterlassung zum Schadenserfolg beigetragen habe, also ob der Verurteilte allein schuldig sei oder ob er nur ein Mitverschulden zu verantworten habe, sei vom Zivilrichter selbständig zu prüfen. Die Tatsachen habe der Zivilrichter sowohl dem Spruch als auch den Gründen des Strafurteiles, das sich insofern als Einheit darstelle, zu entnehmen. Letzteres bereite im vorliegenden Fall insofern gewisse Schwierigkeiten, als ein nach Spruch und Gründen gegliedertes Strafurteil nicht vorliege, sondern lediglich ein Protokolls- und Urteilsvermerk. Dessen "Sachverhalt", der dem Spruch eines vollständigen Urteils nachgebildet sei, enthalte jedoch nicht nur rechtliche Qualifikationen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die wesentliche Feststellung davon sei jene, daß der Kläger auf einer Vorrangstraße gefahren sei. Solche Vorrangstraßen seien nach den §§ 46 und 47 StVO jedenfalls alle Autobahnen und Autostraßen. Alle anderen Straßen (also Bundes-, Landes-, Bezirks- oder auch Gemeindestraßen) nur dann, wenn sie zur Vorrangstraße erklärt worden seien (§ 43 Abs.3 lit. c StVO). Da offenkundig sei, daß es sich bei der Tragweiner-Bezirksstraße nicht um eine Autobahn oder Autostraße handle, bedeute die Feststellung des Strafgerichtes, Manfred L*** sei auf der Vorrangstraße gefahren, daß er auf einer Straße gefahren sei, die zur Vorrangstraße erklärt worden sei. Das sei aber eine Tatsachenfeststellung, an die die Zivilgerichte gebunden seien, gleichgültig, ob sich dafür aus dem Strafakt genügend Beweisgrundlagen ergäben oder nicht. Stehe jedoch damit bindend fest, daß der Kläger eine Vorrangstraße benützt habe, der Erstbeklagte (er bog aus einem Zufahrtsweg nach links in die Vorrangstraße ein) jedoch nicht, so folge daraus rechtlich, daß der Erstbeklagte gemäß § 19 Abs.3 StVO wartepflichtig gewesen wäre. Stehe dies damit aber gemäß § 268 ZPO bindend fest, sei unbeachtlich, ob der Erstbeklagte aus einer untergeordneten Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs.6 StVO gekommen sei. Jedenfalls folge aus dem strafgerichtlichen Urteil, daß der Erstbeklagte wartepflichtig gewesen sei. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, es sei ihm weder eine Reaktionsverspätung vorzuwerfen, noch ein sonstiges Fehlverhalten. Auch das Schmerzengeld und die Verunstaltungsentschädigung seien vom Erstgericht richtig bemessen worden.In der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht vom Alleinverschulden des Erstbeklagten aus. Der Kläger habe sich im Vorrang befunden, weil der Erstbeklagte aus einer untergeordneten Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO in die Bezirksstraße eingefahren sei. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten, weil er nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und der zu geringe Tiefenabstand zum Motorradfahrer R*** in keinerlei Risikozusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehe; auch bei Einhalten des erforderlichen Abstandes hätte er den Unfall nicht verhindern können. Das Schmerzengeld gebühre im begehrten Ausmaß von S 350.000, weil der Kläger sehr lange habe stationär behandelt werden müssen und mehrfache Operationen notwenig gewesen seien. Die Verunstaltungsentschädigung sei mit S 30.000 angemessen, weil die zahlreichen Narben das bessere Fortkommen, insbesondere den beruflichen Aufstieg zum Maurerfacharbeiter, beeinträchtigen könnten. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten blieben erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß die Klagsforderung mit S 305.781,68 als zu Recht, mit S 98.029,31 als nicht zu Recht bestehend, die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend erkannt und dem Kläger daher S 305.781,68 zugesprochen wurden; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt, erachtete die gerügten Feststellungsmängel nicht als gegeben und billigte im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Zur Verschuldensfrage führte das Berufungsgericht aus, die Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO bestehe darin, daß der Zivilrichter seinem Urteil im Tatsachenbereich die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen über die tatsächlichen Handlungen und Unterlassungen des Verurteilten und ihre Kausalität für den Schadenserfolg zugrundezulegen habe, er könne also keinen abweichenden Sachverhalt feststellen, wohl aber einen weitergehenden. Er müsse darüber hinaus bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen. In welchem Ausmaß diese vom Strafgericht festgestellte schuldhafte Handlung oder Unterlassung zum Schadenserfolg beigetragen habe, also ob der Verurteilte allein schuldig sei oder ob er nur ein Mitverschulden zu verantworten habe, sei vom Zivilrichter selbständig zu prüfen. Die Tatsachen habe der Zivilrichter sowohl dem Spruch als auch den Gründen des Strafurteiles, das sich insofern als Einheit darstelle, zu entnehmen. Letzteres bereite im vorliegenden Fall insofern gewisse Schwierigkeiten, als ein nach Spruch und Gründen gegliedertes Strafurteil nicht vorliege, sondern lediglich ein Protokolls- und Urteilsvermerk. Dessen "Sachverhalt", der dem Spruch eines vollständigen Urteils nachgebildet sei, enthalte jedoch nicht nur rechtliche Qualifikationen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die wesentliche Feststellung davon sei jene, daß der Kläger auf einer Vorrangstraße gefahren sei. Solche Vorrangstraßen seien nach den Paragraphen 46 und 47 StVO jedenfalls alle Autobahnen und Autostraßen. Alle anderen Straßen (also Bundes-, Landes-, Bezirks- oder auch Gemeindestraßen) nur dann, wenn sie zur Vorrangstraße erklärt worden seien (Paragraph 43, Absatz 3, Litera c, StVO). Da offenkundig sei, daß es sich bei der Tragweiner-Bezirksstraße nicht um eine Autobahn oder Autostraße handle, bedeute die Feststellung des Strafgerichtes, Manfred L*** sei auf der Vorrangstraße gefahren, daß er auf einer Straße gefahren sei, die zur Vorrangstraße erklärt worden sei. Das sei aber eine Tatsachenfeststellung, an die die Zivilgerichte gebunden seien, gleichgültig, ob sich dafür aus dem Strafakt genügend Beweisgrundlagen ergäben oder nicht. Stehe jedoch damit bindend fest, daß der Kläger eine Vorrangstraße benützt habe, der Erstbeklagte (er bog aus einem Zufahrtsweg nach links in die Vorrangstraße ein) jedoch nicht, so folge daraus rechtlich, daß der Erstbeklagte gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StVO wartepflichtig gewesen wäre. Stehe dies damit aber gemäß Paragraph 268, ZPO bindend fest, sei unbeachtlich, ob der Erstbeklagte aus einer untergeordneten Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO gekommen sei. Jedenfalls folge aus dem strafgerichtlichen Urteil, daß der Erstbeklagte wartepflichtig gewesen sei. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, es sei ihm weder eine Reaktionsverspätung vorzuwerfen, noch ein sonstiges Fehlverhalten. Auch das Schmerzengeld und die Verunstaltungsentschädigung seien vom Erstgericht richtig bemessen worden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten; der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes im Ausspruch über die Verunstaltungsentschädigung aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Zuspruch eines weiteren Betrages von S 50.000 an Verunstaltungsentschädigung; die Beklagten machen die Revisionsgründe nach § 503 Abs.1 Z 2 und 4 ZPO geltend, beantragen Abänderung dahin, daß unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel die Klagsforderung mit S 85.380,99 als zu Recht und mit S 220.400,49 als nicht zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten mit S 3.333,33 als zu Recht bestehend erkannt und daher dem Kläger ein Betrag von S 82.047,66 s.A. zugesprochen, das Mehrbegehren aber abgewiesen werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen der Kläger und die Beklagte, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten; der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes im Ausspruch über die Verunstaltungsentschädigung aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Zuspruch eines weiteren Betrages von S 50.000 an Verunstaltungsentschädigung; die Beklagten machen die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO geltend, beantragen Abänderung dahin, daß unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel die Klagsforderung mit S 85.380,99 als zu Recht und mit S 220.400,49 als nicht zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten mit S 3.333,33 als zu Recht bestehend erkannt und daher dem Kläger ein Betrag von S 82.047,66 s.A. zugesprochen, das Mehrbegehren aber abgewiesen werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen der Kläger und die Beklagte, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.