[3] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil sie keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, mag das Berufungsgericht die Revision auch zu Recht zugelassen haben (vgl RS0102059). [3] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil sie keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, mag das Berufungsgericht die Revision auch zu Recht zugelassen haben vergleiche RS0102059).
[4] 1. Die Qualifikation der verbauten „Abgasreduktionsstrategie“ als unzulässige Abschalteinrichtung iSd – unstrittig anwendbaren – Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EU zieht die Revision nicht mehr in Zweifel, sodass darauf schon deshalb nicht mehr einzugehen ist (RS0043352 [T30]). [4] 1. Die Qualifikation der verbauten „Abgasreduktionsstrategie“ als unzulässige Abschalteinrichtung iSd – unstrittig anwendbaren – Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EU zieht die Revision nicht mehr in Zweifel, sodass darauf schon deshalb nicht mehr einzugehen ist (RS0043352 [T30]).
[5] 2. Auch wendet sich die Revision nicht gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine mangelnde Rechtsbeständigkeit der erteilten Typengenehmigung könne einen Rechtsmangel begründen (vgl 8 Ob 113/21g Rz 15, 21 f; offen lassend: 10 Ob 2/23a Rz 52), der erst mit der tatsächlichen Kenntnis des Mangels oder in dem Zeitpunkt zu verjähren beginne, in dem der Berechtigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen könne (vgl 8 Ob 113/21g Rz 19 f). Insoweit wird daher ebenfalls keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO releviert. [5] 2. Auch wendet sich die Revision nicht gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine mangelnde Rechtsbeständigkeit der erteilten Typengenehmigung könne einen Rechtsmangel begründen vergleiche 8 Ob 113/21g Rz 15, 21 f; offen lassend: 10 Ob 2/23a Rz 52), der erst mit der tatsächlichen Kenntnis des Mangels oder in dem Zeitpunkt zu verjähren beginne, in dem der Berechtigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen könne vergleiche 8 Ob 113/21g Rz 19 f). Insoweit wird daher ebenfalls keine Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert.
[6] 3. Die Revision beschränkt sich im Ergebnis auf die Wiederholung der schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptung, ein Rechtsmangel liege deshalb nicht vor, weil die zuständige italienische Behörde auch nachträglich und in Kenntnis aller Umstände vom Nichtvorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehe, sodass keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Rechtsbeständigkeit der erteilten Typengenehmigung gegeben seien. Auf das Argument des Berufungsgerichts, in Anbetracht der zu C-873/19 ergangenen Entscheidung des EuGH, nach der auch Umweltvereinigungen die Anfechtung von möglicherweise gegen Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EU verstoßenden EG-27Typgenehmigungen ermöglicht werde, könne nicht mehr von einer (ausreichenden) Rechtsbeständigkeit der erteilten Typengenehmigung ausgegangen werden, geht die Revision überhaupt nicht ein. [6] 3. Die Revision beschränkt sich im Ergebnis auf die Wiederholung der schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptung, ein Rechtsmangel liege deshalb nicht vor, weil die zuständige italienische Behörde auch nachträglich und in Kenntnis aller Umstände vom Nichtvorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehe, sodass keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Rechtsbeständigkeit der erteilten Typengenehmigung gegeben seien. Auf das Argument des Berufungsgerichts, in Anbetracht der zu C-873/19 ergangenen Entscheidung des EuGH, nach der auch Umweltvereinigungen die Anfechtung von möglicherweise gegen Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EU verstoßenden EG-27Typgenehmigungen ermöglicht werde, könne nicht mehr von einer (ausreichenden) Rechtsbeständigkeit der erteilten Typengenehmigung ausgegangen werden, geht die Revision überhaupt nicht ein.
[7] Die sich mit den rechtlichen Argumenten des Berufungsgerichts überhaupt nicht auseinandersetzende und daher nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann aber keine Überprüfung der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht bewirken (RS0043654 [T14, T15], RS0043605 [T1]).
[8] 4. Mangels (gesetzmäßigen) Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage, war die Revision zurückzuweisen.
[9] 5. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Sein Schriftsatz diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (RS0112296). Mangels Beteiligung der Nebenintervenientin im Revisionsverfahren gebührt kein Streitgenossenzuschlag (RS0036223).