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Entscheidung 2 Ob 102/26b×

Entscheidung 2 Ob 102/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob102/26b

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen E*, vertreten durch die erbantrittserklärte Alleinerbin G*, diese vertreten durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter I*, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientinnen auf Seite der beklagten Partei 1. M*, vertreten durch Dr. Steiner & Mag. Isbetcherian Rechtsanwaltspartnerschaft (OG) in Wien, und 2. N*, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe, hier wegen Zulässigkeit der Nebenintervention, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Erst- und der Zweitnebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2026, GZ 16 R 196/25y-51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Streitbeitritte der Erst- und Zweitnebenintervenientin ab.

[2]              Das Rekursgericht gab einem dagegen gerichteten Rekurs der Klägerin Folge und wies die Nebeninterventionen zurück.

[3]              Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse der Erst- und der Zweitnebenintervenientin sind mangels Beschwer zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Die Beklagte, an deren Seite die Nebenintervenientinnen beigetreten sind, hat zwischenzeitig in der Hauptsache rechtskräftig obsiegt. Damit ist jener Prozesserfolg eingetreten, den die Nebenintervenientinnen durch ihren Beitritt angestrebt haben. Der Klärung ihres rechtlichen Interesses an der Nebenintervention käme daher nur noch theoretische Bedeutung zu. Das Rechtsschutzinteresse der Nebenintervenientinnen reduziert sich damit auf die Entscheidung über ihre Kosten. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO kann die Entscheidung im Kostenpunkt aber nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, sodass das Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Kostenausspruchs die Beschwer für ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel nicht begründen kann vergleiche RS0002396 [insb T30]). Dieser entscheidet daher in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen, dass der Revisionsrekurs eines Nebenintervenienten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache mangels Beschwer unzulässig ist (6 Ob 224/24w [Rz 5]; RS0035548).

Textnummer

E148718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00102.26B.0915.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0020OB00102_26B0000_000