Der Rekurs der Beklagten ist ohne die im § 528 Abs 2 ZPO angeordnete Rechtsmittelbeschränkung zulässig (SZ 58/186 ua), sachlich aber nicht berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist ohne die im Paragraph 528, Absatz 2, ZPO angeordnete Rechtsmittelbeschränkung zulässig (SZ 58/186 ua), sachlich aber nicht berechtigt.
Es ist richtig, daß der im § 291 Abs 1 ZPO normierte Ausschluß eines abgesonderten Rechtsmittels nach dem Wortlaut des Gesetzes Beschlüsse betrifft, durch welche die Benützung eines Beweises nach § 279 Abs 2 ZPO bewilligt oder ausgeschlossen wird. Die abändernde Entscheidung des Rekursgerichts betraf die Anordnung der Fortsetzung der Verhandlung ohne Rücksicht auf ausstehende Beweisaufnahmen im Sinne des § 279 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO. Der daraus vom Rekurswerber gezogenen Schlußfolgerung, der im § 291 Abs 1 ZPO normierte Ausschluß eines abgesonderten Rechtsmittels könne sich auf diese Anordnung nicht beziehen, ist aber nicht beizutreten. Die im § 291 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen für die Bekämpfung von Entscheidungen anläßlich der Beweisaufnahme wurden aus prozeßökonomischen Erwägungen verfügt, da es sich hier vornehmlich um vorbereitende und prozeßleitende Verfügungen handelt, deren provisorischer Charakter die Tragweite der Entscheidung in diesem Stadium überhaupt nicht erkennen läßt (Fasching, Kommentar III 357). Zieht man in Betracht, daß mit der Anordnung der Fortsetzung der Verhandlung ohne Rücksicht auf ausstehende Beweisaufnahmen im Sinne des § 279 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO keinesfalls über einen endgültigen Ausschluß dieser Beweise entschieden wird (vgl § 279 Abs 2 ZPO) und daß selbst dann, wenn in der fortgesetzten Verhandlung im Sinne des § 279 Abs 2 ZPO die Benützung eines präkludierten Beweises bewilligt oder abgelehnt wird, gegen einen derartigen Beschluß ein abgesondertes Rechtsmittel nach § 292 Abs 1 ZPO nicht zugelassen wird, dann ist der auch in der Lehre (Fasching aaO 308 Anm 8) vertretene Standpunkt zu billigen, daß der Beschluß auf Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 279 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO zufolge § 291 Abs 1 ZPO nicht selbständig anfechtbar ist.Es ist richtig, daß der im Paragraph 291, Absatz eins, ZPO normierte Ausschluß eines abgesonderten Rechtsmittels nach dem Wortlaut des Gesetzes Beschlüsse betrifft, durch welche die Benützung eines Beweises nach Paragraph 279, Absatz 2, ZPO bewilligt oder ausgeschlossen wird. Die abändernde Entscheidung des Rekursgerichts betraf die Anordnung der Fortsetzung der Verhandlung ohne Rücksicht auf ausstehende Beweisaufnahmen im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO. Der daraus vom Rekurswerber gezogenen Schlußfolgerung, der im Paragraph 291, Absatz eins, ZPO normierte Ausschluß eines abgesonderten Rechtsmittels könne sich auf diese Anordnung nicht beziehen, ist aber nicht beizutreten. Die im Paragraph 291, ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen für die Bekämpfung von Entscheidungen anläßlich der Beweisaufnahme wurden aus prozeßökonomischen Erwägungen verfügt, da es sich hier vornehmlich um vorbereitende und prozeßleitende Verfügungen handelt, deren provisorischer Charakter die Tragweite der Entscheidung in diesem Stadium überhaupt nicht erkennen läßt (Fasching, Kommentar römisch drei 357). Zieht man in Betracht, daß mit der Anordnung der Fortsetzung der Verhandlung ohne Rücksicht auf ausstehende Beweisaufnahmen im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO keinesfalls über einen endgültigen Ausschluß dieser Beweise entschieden wird vergleiche Paragraph 279, Absatz 2, ZPO) und daß selbst dann, wenn in der fortgesetzten Verhandlung im Sinne des Paragraph 279, Absatz 2, ZPO die Benützung eines präkludierten Beweises bewilligt oder abgelehnt wird, gegen einen derartigen Beschluß ein abgesondertes Rechtsmittel nach Paragraph 292, Absatz eins, ZPO nicht zugelassen wird, dann ist der auch in der Lehre (Fasching aaO 308 Anmerkung 8) vertretene Standpunkt zu billigen, daß der Beschluß auf Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO zufolge Paragraph 291, Absatz eins, ZPO nicht selbständig anfechtbar ist.
Dem Rekurs der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kosten ihres erfolglosen Rekurses hat die Beklagte selbst zu tragen (§§ 41, 50 ZPO).Dem Rekurs der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kosten ihres erfolglosen Rekurses hat die Beklagte selbst zu tragen (Paragraphen 41, 50, ZPO).