Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger nur ein Viertel des Schadens, somit S 9.823,75 zu, wies das Mehrbegehren von S 16.372,91 aber ab. An Schmerzengeld wurde somit ein Viertel von S 7.500,-- zugesprochen, das sind S 1.875,--. Da zwei Drittel von S 7.500,--, also S 5.000,-- begehrt worden waren, wurde ein Schmerzengeldbetrag von S 3.125,-- abgewiesen. Die Abweisung eigener Ansprüche des Klägers betrifft daher nur S 13.247,91. Da Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Unfallsereignis, die durch Zession auf einen Kläger übergingen, nicht zusammenzurechnen sind (2 Ob 197/83), übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht S 15.000,--, weshalb die Revision gemäß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO nicht zulässig ist. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß erörtert werden muß, ob sie im Hinblick darauf, daß sie erst nach Zustellung der berichtigten Ausfertigung des Berufungsurteiles erhoben wurde, überhaupt rechtzeitig eingebracht wurde.Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger nur ein Viertel des Schadens, somit S 9.823,75 zu, wies das Mehrbegehren von S 16.372,91 aber ab. An Schmerzengeld wurde somit ein Viertel von S 7.500,-- zugesprochen, das sind S 1.875,--. Da zwei Drittel von S 7.500,--, also S 5.000,-- begehrt worden waren, wurde ein Schmerzengeldbetrag von S 3.125,-- abgewiesen. Die Abweisung eigener Ansprüche des Klägers betrifft daher nur S 13.247,91. Da Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Unfallsereignis, die durch Zession auf einen Kläger übergingen, nicht zusammenzurechnen sind (2 Ob 197/83), übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht S 15.000,--, weshalb die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig ist. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß erörtert werden muß, ob sie im Hinblick darauf, daß sie erst nach Zustellung der berichtigten Ausfertigung des Berufungsurteiles erhoben wurde, überhaupt rechtzeitig eingebracht wurde.