Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels kann derzeit nicht erschöpfend beurteilt werden.
Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 JN sind für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO erhoben wurden. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zuammenzurechnen, weil es sich bei ihnen nur um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO handelt (ZVR 1972/135; ZVR 1973/194 uva). Die Neufassung des § 11 Z 1 ZPO durch die ZVN 1983 hat daran nichts geändert (8 Ob 16/86). Bei den im vorliegenden Fall geltend gemachten Ansprüchen der beiden Kläger handelt es sich nicht etwa um auf sie im Erbweg übergegangene Ersatzansprüche ihres getöteten Sohnes, sondern um eigene Schadenersatzansprüche, deren Zusammenrechnung nach der dargestellten Rechtslage zur Begründung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht möglich ist (8 Ob 268/81). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, JN sind für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO erhoben wurden. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zuammenzurechnen, weil es sich bei ihnen nur um formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO handelt (ZVR 1972/135; ZVR 1973/194 uva). Die Neufassung des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO durch die ZVN 1983 hat daran nichts geändert (8 Ob 16/86). Bei den im vorliegenden Fall geltend gemachten Ansprüchen der beiden Kläger handelt es sich nicht etwa um auf sie im Erbweg übergegangene Ersatzansprüche ihres getöteten Sohnes, sondern um eigene Schadenersatzansprüche, deren Zusammenrechnung nach der dargestellten Rechtslage zur Begründung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht möglich ist (8 Ob 268/81).
Es ist daher die Rechtsmittelzulässigkeit hinsichtlich der von den beiden Klägern geltend gemachten Ansprüche gesondert zu beurteilen.
Wenn nun das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden hat, den Betrag von S 300.000,- nicht übersteigt, so erübrigt sich ein derartiger Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger; denn wenn der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich beider Kläger nicht S 300.000,- Wenn nun das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden hat, den Betrag von S 300.000,- nicht übersteigt, so erübrigt sich ein derartiger Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger; denn wenn der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich beider Kläger nicht S 300.000,-
übersteigt, dann kann dies auch nicht hinsichtlich eines der Kläger der Fall sein.
Hingegen läßt sich aus dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO), nicht ableiten, daß dies hinsichtlich jedes der beiden Kläger für sich der Fall ist. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren bestand hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger, da auch über die von beiden Klägern gestellten Feststellungsbegehren abzusprechen war, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag; der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Streitgegenstandes betrug hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger weniger als S 60.000,-, nämlich nur S 53.427,75. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs. 3 ZPO ist daher gemäß § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO ein Ausspruch des Berufungsgerichtes erforderlich, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger S 60.000,- übersteigt. Durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO wird dieser erforderliche Bewertungsausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO nicht ersetzt.Hingegen läßt sich aus dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), nicht ableiten, daß dies hinsichtlich jedes der beiden Kläger für sich der Fall ist. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren bestand hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger, da auch über die von beiden Klägern gestellten Feststellungsbegehren abzusprechen war, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag; der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Streitgegenstandes betrug hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger weniger als S 60.000,-, nämlich nur S 53.427,75. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist daher gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein Ausspruch des Berufungsgerichtes erforderlich, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger S 60.000,- übersteigt. Durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO wird dieser erforderliche Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht ersetzt.
Da das Berufungsgericht diesen erforderlichen Bewertungsausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.