Entscheidung 2 Ob 1027/84
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.09.1984
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther W*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei C*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Karl Reiter, Rechtsanwalt in Wels, wegen Zahlung einer Rente, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Mai 1984, GZ 5 R 90/84-113, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 502 Abs 3 ZPO zurückgewiesen, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteils 60.000 S nicht übersteigt.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zurückgewiesen, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteils 60.000 S nicht übersteigt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 58 Abs 1 JN idF der Zivilverfahrensnovelle 1983 ist als Wert des Rechtes auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung eines Menschen das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Da das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts, mit welchem dem Kläger eine monatliche Rente von 1.400 S zugesprochen wurde, bestätigte, beträgt der Wert 50.400 S. Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 3 ZPO absolut unzulässig.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 ist als Wert des Rechtes auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung eines Menschen das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Da das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts, mit welchem dem Kläger eine monatliche Rente von 1.400 S zugesprochen wurde, bestätigte, beträgt der Wert 50.400 S. Die Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO absolut unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0020OB01027.84.0925.000
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
JJT_19840925_OGH0002_0020OB01027_8400000_000