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Entscheidung 2 Ob 103/08y×

Entscheidung 2 Ob 103/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob103/08y

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl E*****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Taner G*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 51,12 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2008, GZ 17 R 423/07p-30, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag des Beklagten, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, ist verfehlt. In den in Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO bezeichneten Streitigkeiten aus Bestandverträgen, wenn dabei also über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird, kann nur eine außerordentliche Revision erhoben werden, wenn das Berufungsgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Die Begründung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ist daher in eine Zulassungsbeschwerde, die „ordentliche" Revision in eine außerordentliche Revision umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049 [T1]), die jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig ist.

Anmerkung

E87868 2Ob103.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00103.08Y.0529.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080529_OGH0002_0020OB00103_08Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung