Begründung:
Die Revision ist unzulässig.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr ein 1000 S nicht übersteigender Streitgegenstand. Nach § 502 Abs. 2 Z. 3 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über einen den Wert einer Bagatellsache in Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes ein weiterer Rechtszug unzulässig. Der Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist allerdings insofern geeignet, mißverstanden zu werden, als er für sich allein betrachtet den Revisionsausschluß auf den Fall abgestellt erscheinen läßt, daß schon das Berufungsgericht nicht mehr über einen die Bagatellgrenze übersteigenden Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes entschieden hat, ein Fall, der hier nicht gegeben ist, weil das Berufungsgericht über eine Rechtssache mit einen Streitwert von 2000 S teils bestätigend, teils abändernd entschieden hat. Tatsächlich gilt jedoch die in Frage stehende Rechtsmittelbeschränkung auch dann, wenn zwar noch nicht die Berufungsentscheidung, wohl aber die gegen sie gerichtete Revision nur noch einen über 1000 S nicht hinausgehenden Streitwert betrifft. Daß die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges nach § 502 Abs. 2 Z. 3 ZPO nicht darauf beschränkt sein kann, daß das Berufungsgericht über einen Wert einer Bagatellsache nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat, ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des § 506 Abs. 1 Z. 2 ZPO wonach die Revisionsschrift im Falle des § 502 Abs. 2 Z. 3 ZPO die Angabe des Wertes des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teiles des Streitgegenstandes zu enthalten hat. Auch aus den Bestimmungen des § 500 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz ZPO - wonach das Berufungsgericht, wenn der Gegenstand seiner Entscheidung nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, im Urteil auszusprechen hat, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S übersteigt - geht hervor, daß die Revision auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich ein Berufungsurteil nur in seinem abändernden teil auf einen 1000 S nicht übersteigenden Streitwert bezieht, es im ganzen aber, also auch, soweit es das Urteil bestätigt einen Streitgegenstand mit einem Wert von mehr als 1000 S erledigt. Daß dies die Absicht des Gesetzgebers war, ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Revisionsvorlage (Erl. Bemerkungen der Regierungsvorlage, 420 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XII. GP). Dort wird ausgeführt, "§ 502 Abs. 2 ZPO wird in der Z. 3 um diejenigen Fälle angereichert, in denen das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz über einen Streitgegenstand oder einen Teil des Streitgegenstandes abgeändert hat, der in Geld oder Geldeswert den für Bagatellsachen festgesetzten Wert nicht übersteigt, aber auch um diejenigen, in denen überhaupt nur ein solcher Teil des Entscheidungsgegenstandes mit Revision angefochten werden soll, der den Bagatellwert nicht übersteigt. Diese Ergänzung ist eine Folge des Gedankens, daß Entscheidungen der zweiten Instanz dann nicht der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof zugeleitet werden sollen, wenn der angefochtene Wert ganz allgemein unter dem - Bagatellwert liegt" (vgl. EvBl. 1974/41; 1 Ob 170/73; 3 Ob 36, 37/72).Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr ein 1000 S nicht übersteigender Streitgegenstand. Nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über einen den Wert einer Bagatellsache in Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes ein weiterer Rechtszug unzulässig. Der Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist allerdings insofern geeignet, mißverstanden zu werden, als er für sich allein betrachtet den Revisionsausschluß auf den Fall abgestellt erscheinen läßt, daß schon das Berufungsgericht nicht mehr über einen die Bagatellgrenze übersteigenden Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes entschieden hat, ein Fall, der hier nicht gegeben ist, weil das Berufungsgericht über eine Rechtssache mit einen Streitwert von 2000 S teils bestätigend, teils abändernd entschieden hat. Tatsächlich gilt jedoch die in Frage stehende Rechtsmittelbeschränkung auch dann, wenn zwar noch nicht die Berufungsentscheidung, wohl aber die gegen sie gerichtete Revision nur noch einen über 1000 S nicht hinausgehenden Streitwert betrifft. Daß die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht darauf beschränkt sein kann, daß das Berufungsgericht über einen Wert einer Bagatellsache nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat, ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wonach die Revisionsschrift im Falle des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die Angabe des Wertes des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teiles des Streitgegenstandes zu enthalten hat. Auch aus den Bestimmungen des Paragraph 500, Absatz 2, erster Satz zweiter Halbsatz ZPO - wonach das Berufungsgericht, wenn der Gegenstand seiner Entscheidung nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, im Urteil auszusprechen hat, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S übersteigt - geht hervor, daß die Revision auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich ein Berufungsurteil nur in seinem abändernden teil auf einen 1000 S nicht übersteigenden Streitwert bezieht, es im ganzen aber, also auch, soweit es das Urteil bestätigt einen Streitgegenstand mit einem Wert von mehr als 1000 S erledigt. Daß dies die Absicht des Gesetzgebers war, ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Revisionsvorlage (Erl. Bemerkungen der Regierungsvorlage, 420 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode Dort wird ausgeführt, "§ 502 Absatz 2, ZPO wird in der Ziffer 3, um diejenigen Fälle angereichert, in denen das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz über einen Streitgegenstand oder einen Teil des Streitgegenstandes abgeändert hat, der in Geld oder Geldeswert den für Bagatellsachen festgesetzten Wert nicht übersteigt, aber auch um diejenigen, in denen überhaupt nur ein solcher Teil des Entscheidungsgegenstandes mit Revision angefochten werden soll, der den Bagatellwert nicht übersteigt. Diese Ergänzung ist eine Folge des Gedankens, daß Entscheidungen der zweiten Instanz dann nicht der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof zugeleitet werden sollen, wenn der angefochtene Wert ganz allgemein unter dem - Bagatellwert liegt" vergleiche EvBl. 1974/41; 1 Ob 170/73; 3 Ob 36, 37/72).
Da die Beklagten das Urteil des Berufungsgerichtes nur mehr hinsichtlich eines Betrages von 1000 S anfechten, erweist sich ihre Revision gemäß § 502 Abs. 2 Z. 3 ZPO als unzulässig. Die Revision wäre daher schon von den Untergerichten zurückzuweisen gewesen (§ 507 Abs. 1 ZPO).Da die Beklagten das Urteil des Berufungsgerichtes nur mehr hinsichtlich eines Betrages von 1000 S anfechten, erweist sich ihre Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO als unzulässig. Die Revision wäre daher schon von den Untergerichten zurückzuweisen gewesen (Paragraph 507, Absatz eins, ZPO).