Entscheidungsgründe:
Am 8. Juli 1972 kam es in Alpbach zu einem Zusammenstoß zwischen einem vom Kläger gelenkten und ihm gehörenden Volkswagen und einem vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagen Fiat 124, dessen Halter die Zweitbeklagte und der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war. Der Kläger erlitt dadurch einen Schaden von insgesamt S 21.414,53.
Er verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung dieses Betrages samt 4 % Zinsen seit 20. Dezember 1972 mit der Behauptung, der Erstbeklagte habe den Unfall verschuldet; er habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und bei der Einfahrt in die Straße nach Inneralpbach die Kurve geschnitten; dadurch sei er gegen das bereits zum Stillstand gebrachte Fahrzeug des Klägers gestoßen.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten ein, das Verschulden treffe den Kläger. Dieser sei mit überhöhter Geschwindigkeit in der Fahrbahnmitte bzw. auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren und habe außerdem den dem Erstbeklagten zukommenden Rechtsvorrang verletzt.
Das Erstgericht verurteilte – ausgehend von einem gleichteiligen Verschulden des Klägers und des Erstbeklagten – die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 10.707,26 samt 4 % Zinsen ab 20. Dezember 1972. Ein gleich hohes Mehrbegehren wies es ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Alpbacher Landesstraße beschreibt im Gemeindegebiet von Alpbach eine Haarnadelkurve. Die beiden Äste dieser Kurve weisen in die Richtungen etwa West-Süd-West und West-Nord-West, wobei der erstgenannte Ast aus Richtung Reith heranführt, der zweite in Richtung Alpbach-Ort weiterführt. Im Bereich dieser Haarnadelkurve, jedoch nicht im Scheitelpunkt derselben, sondern etwas südlich davon mündet die Zufahrtsstraße nach Inneralpbach, und zwar in der Weise, daß ein aus Richtung Reith kommender Verkehrsteilnehmer etwa in gerader Richtung nach Inneralpbach weiterfährt. Diese Kreuzung ist nicht geregelt.
Der Kläger fuhr am 8. Juli 1972 mit einer Geschwindigkeit von etwa 28 km/h aus Richtung Inneralpbach zu der erwähnten Haarnadelkurve heran. Die Fahrbahn ist dort zunächst bis etwa zu einem Punkt 15 m vor der späteren Zusammenstoßstelle nur etwa 3 m breit. Die Fahrbahn war in diesem Bereich nicht asphaltiert. Dann verbreitert sich die Fahrbahn etwa 15 m vor der Zusammenstoßstelle auf 7,30 m. Die Fahrbahn wurde – in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen – rechts durch die Laderampe eines Lagerhauses, links durch einen Zaun begrenzt. Der rechte Teil der Fahrbahn war ab der Verbreiterung in einer Breite von 5,80 m asphaltiert; daran schloß sich links – wieder in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen – ein bloß geschotterter Teil der Fahrbahn an. Dieser war 1,50 m breit, befestigt und durchaus befahrbar. Die Begrenzung zwischen der Asphaltoberfläche und auf geschotterter Fläche war in der Natur zwar nicht markant, aber doch erkennbar; es bestand kein Niveauunterschied. Etwa auf Höhe der Zusammenstoßstelle verbreiterte sich die aufgeschotterte Fläche bis zu einer dort stehenden Baracke, sodaß dort zwischen Laderampe und Baracke eine befahrbare Verkehrsfläche von etwa 10,60 m zur Verfügung stand. Gegen die Kreuzung hin ergab sich eine weitere Verbreiterung noch dadurch, daß die erwähnte Laderampe nicht über die gesamte Seitenfront des dort befindlichen Lagerhauses reicht, sondern 6,50 m vor dem Eck desselben endet. Ab dem Ende der Laderampe bis zum Eck des Lagerhauses betrug die Breite der asphaltierten Fläche 8 m, wozu noch der aufgeschotterte Teil der Fahrbahn in der Breite von etwa 5 m hinzukam, sodaß sich in diesem Bereich eine Fahrbahnbreite von insgesamt 13 m ergab. Der aufgeschotterte Teil der Fahrbahn war in Form einer Ausweiche ausgebildet.
Der Kläger war in dem etwa 3 m breiten Teil der Fahrbahn ungefähr in Fahrbahnmitte gefahren. Nach der beschriebenen Verbreiterung fuhr er etwa in gerader Fahrlinie weiter und hielt bei Annäherung an die Unfallstelle von der Laderampe, die die rechte Fahrbahnbegrenzung bildete, einen Abstand von etwa 3 m ein. Bei einer Fahrzeugbreite von 1,585 m war die linke Seite des Wagens des Klägers etwa 4,585 m von der Laderampe und von dem die Fahrbahn links begrenzenden Zaun etwa 2,715 m entfernt. Der Kläger hatte daher die Mitte der dort 7,30 m breiten Fahrbahn um etwa 0,93 m überfahren.
An einem etwa 11 m vor der späteren Zusammenstoßstelle gelegenen Punkt erblickte der Kläger erstmals das aus der Gegenrichtung kommende, vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug. Er setzte sofort mit einer Bremsung ein, konnte das Fahrzeug aber nicht mehr vor dem Zusammenstoß zum Stillstand bringen. Im Moment des Zusammenstoßes hatte es noch eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/h. Der Erstbeklagte war aus Richtung Alpbach - Ort gekommen und wollte nach Inneralpbach weiterfahren. Er hielt dabei eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/h ein. Bei dem geschilderten Verlauf der Abzweigung hätte er, wenn er bis unmittelbar an den Kreuzungsmittelpunkt herangefahren wäre, zunächst dem Kurvenverlauf der Haarnadelkurve folgend, etwas nach rechts lenken müssen, um dann im Sinne eines tangentialen Einbiegens unmittelbar vor dem Kreuzungsmittelpunkt nach links in die Inneralpbacher-Straße einzubiegen. Der Erstbeklagte schnitt aber diese beim Linkseinbiegen zu durchfahrende Kurve derart, daß er in knappem Abstand am Eck des Lagerhauses vorbeifuhr. Dadurch geriet er nach Verlassen der Kreuzung nicht auf die rechte, sondern auf die linke Fahrbahnhälfte der Inneralpbacher-Straße. Als der Kläger erstmals Sicht auf das Gegenfahrzeug erlangte, befand sich dieses noch rund 21 m vor der Unfallstelle. Wegen des sichtbehindernden Hausecks und des Umstandes, daß für den Kläger zuerst die rechte Fahrzeugpartie des Gegenfahrzeuges sichtbar wurde, bekam der Erstbeklagte erst später als der Kläger Sicht auf das Gegenfahrzeug. Auch der Erstbeklagte bremste; auch ihm gelang es nicht mehr, vor dem Zusammenstoß anzuhalten.
Beim Zusammenstoß überdeckten sich die beiden Fahrzeuge an den Frontseiten um etwa 0,75 m. Beim Zusammenstoß befand sich das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug entsprechend der kurvenschneidenden Fahrweise in Schrägstellung nach rechts, sodaß die Längsachsen der beiden Fahrzeuge einen Winkel von 160 Grad bildeten. Beim Zusammenstoß wurden beide Fahrzeuge verdreht. Das vordere rechte Eck des vom Erstbeklagten gelenkten Wagens war zur Zeit des Zusammenstoßes etwa 1,84 m von der südlichen Fahrbahnbegrenzung entfernt; der Abstand zur nördlichen Fahrbahnbegrenzung war 3,83 m, sodaß die linke Frontpartie des vom Erstbeklagten gelenkten Wagens noch rund 0,18 m südlich der Mitte der 7,30 m breiten Fahrbahn war. Demnach hatte also der Frontteil dieses Wagens die südliche Fahrbahnhälfte nicht überschritten, wohl aber war dies infolge der Schrägstellung beim Heckteil der Fall.
Das Erstgericht ging davon aus, daß auch der südliche, nicht asphaltierte, als Ausweiche ausgebildete Teil der Straße gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO 1960 zur Fahrbahn zu rechnen und die 15 m östlich der Unfallstelle beginnende Verbreiterung der Fahrbahn noch nicht als Einmündungstrichter anzusehen sei. Beide Lenker seien ihrer Verpflichtung, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (§ 7 Abs 2 StVO 1960), nicht nachgekommen, wobei das Fahrzeug des Klägers die Mittellinie um rund 0,93 m überschritten habe. Dem Erstbeklagten sei auch ein Verstoß gegen § 13 Abs 2 StVO 1960 anzulasten; er sei auch mit einer für die örtlichen Gegebenheiten offensichtlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren, sodaß er auch gegen § 20 Abs 1 StVO 1960 verstoßen habe.Das Erstgericht ging davon aus, daß auch der südliche, nicht asphaltierte, als Ausweiche ausgebildete Teil der Straße gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960 zur Fahrbahn zu rechnen und die 15 m östlich der Unfallstelle beginnende Verbreiterung der Fahrbahn noch nicht als Einmündungstrichter anzusehen sei. Beide Lenker seien ihrer Verpflichtung, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960), nicht nachgekommen, wobei das Fahrzeug des Klägers die Mittellinie um rund 0,93 m überschritten habe. Dem Erstbeklagten sei auch ein Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz 2, StVO 1960 anzulasten; er sei auch mit einer für die örtlichen Gegebenheiten offensichtlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren, sodaß er auch gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 verstoßen habe.
Die gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles erhobene Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu seinen Gunsten, S 16.060,90 samt 4 % Zinsen am 20. Dezember 1972 zuerkannte und das Mehrbegehren von S 5.353,63 sA abwies. Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich und es beurteilte auch das Verfahren als mängelfrei. Es billigte auch die Ansicht des Erstgerichtes, daß die asphaltierte Fläche im Bereich der Laderampe zur Fahrbahn zu rechnen sei, weil sie sich nicht von der restlichen, für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung stehenden Fläche unterscheide und weil die Verbreiterung allmählich erfolge und nicht etwa durch ein plötzliches Zurückweichen der rechten Fahrbahnbegrenzung. Um sich am rechten Fahrbahnrand zu halten, wäre daher der Kläger keineswegs gezwungen gewesen, einen Zick-Zack-Kurs zu fahren. Er hätte daher in Befolgung des Gebotes des § 7 Abs 2 StVO 1960 die erwähnte Fahrbahnverbreiterung benützen müssen. Das Berufungsgericht war jedoch der Ansicht, daß das Verschulden des Erstbeklagten schwerwiegender sei als das des Klägers, der mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 50 km/h auf schotteriger Fahrbahn eine unübersichtliche Kurve geschnitten und durch seine Fahrweise die Möglichkeit gegenseitiger Sichtnahme ganz wesentlich verschlechtert habe.Die gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles erhobene Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu seinen Gunsten, S 16.060,90 samt 4 % Zinsen am 20. Dezember 1972 zuerkannte und das Mehrbegehren von S 5.353,63 sA abwies. Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich und es beurteilte auch das Verfahren als mängelfrei. Es billigte auch die Ansicht des Erstgerichtes, daß die asphaltierte Fläche im Bereich der Laderampe zur Fahrbahn zu rechnen sei, weil sie sich nicht von der restlichen, für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung stehenden Fläche unterscheide und weil die Verbreiterung allmählich erfolge und nicht etwa durch ein plötzliches Zurückweichen der rechten Fahrbahnbegrenzung. Um sich am rechten Fahrbahnrand zu halten, wäre daher der Kläger keineswegs gezwungen gewesen, einen Zick-Zack-Kurs zu fahren. Er hätte daher in Befolgung des Gebotes des Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 die erwähnte Fahrbahnverbreiterung benützen müssen. Das Berufungsgericht war jedoch der Ansicht, daß das Verschulden des Erstbeklagten schwerwiegender sei als das des Klägers, der mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 50 km/h auf schotteriger Fahrbahn eine unübersichtliche Kurve geschnitten und durch seine Fahrweise die Möglichkeit gegenseitiger Sichtnahme ganz wesentlich verschlechtert habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Teile.
Der Kläger macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt Abänderung im Sinne des Klagebegehrens, allenfalls Aufhebung und Zurückverweisung an eine der Vorinstanzen.
Die Beklagten machen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Beide Teile beantragen, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.