Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend (§ 508a Abs 1 ZPO) - unzulässig.Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - unzulässig.
Schon das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, worin eine erhebliche Rechtsfrage liegen soll. Natürlich gibt es keine Entscheidung, der genau derselbe Sachverhalt wie der vorliegende zugrundeliegt. Daraus ergibt sich aber noch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Auch in der Revision der Beklagten wird eine solche nicht dargelegt.
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO wegen Widersprüchlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Spruch des Urteils mit sich selbst im Widerspruch steht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 477 mwN), was von den Beklagten nicht einmal behauptet wird.Eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO wegen Widersprüchlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Spruch des Urteils mit sich selbst im Widerspruch steht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 477, mwN), was von den Beklagten nicht einmal behauptet wird.
Von der in der Revision vertretenen Rechtsansicht, daß die Ersitzung einer Dienstbarkeit deren Wahrnehmbarkeit voraussetze, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat aber die Wahrnehmbarkeit aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles bejaht. Auch insoweit sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben.Von der in der Revision vertretenen Rechtsansicht, daß die Ersitzung einer Dienstbarkeit deren Wahrnehmbarkeit voraussetze, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat aber die Wahrnehmbarkeit aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles bejaht. Auch insoweit sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt schließlich nur vor, wenn die Feststellungen aufgrund aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar und behebbar ist. In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek, aaO Rz 4 zu § 503 ZPO). Worin eine solche Aktenwidrigkeit liegen soll, ist der Revision nicht zu entnehmen.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt schließlich nur vor, wenn die Feststellungen aufgrund aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar und behebbar ist. In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek, aaO Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO). Worin eine solche Aktenwidrigkeit liegen soll, ist der Revision nicht zu entnehmen.
Wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ist daher das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.
Da der Kläger nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen hat, hat er die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.