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Entscheidung 2 Ob 1031/84×

Entscheidung 2 Ob 1031/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1031/84 (2Ob1032/84)

Entscheidungsdatum

18.12.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Ewald W*****, 2. Rüdiger W*****, 3. Gerald W*****, alle *****, vertreten durch Dr. Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagten Parteien 1. Robert K*****, 2. V*****, beide vertreten durch Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 89.243,55 S sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Oktober 1984, AZ 6 R 202, 203/84, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die Beklagten aufgrund der Klage im Verfahren 8 Cg 633/83 schuldig, dem Erstkläger 66.993,50 S sA zu bezahlen. Außerdem erkannte es im Sinne des vom Zweit- und Drittkläger zu 8 Cg 634/83 gestellten Feststellungsbegehrens.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands zu 8 Cg 634/83 60.000 S nicht übersteige und die Revision zu 8 Cg 633/83 nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten ist nicht zulässig.

Die Beklagten bekämpfen lediglich den zuspruch eines Geldbetrags von 66.993,50 S (8 Cg 633/83). Dieser Betrag setzt sich aus einem Ersatzanspruch des Erstklägers für Sachschäden im Betrag von 38.493,50 s sowie aus - dem Erstkläger zedierten - Schmerzengeldansprüchen seiner vier Mitfahrer in der Höhe von 1.500 S, 14.000 S, 8.000 S und 5.000 S zusammen. Da die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Verkehrsunfall nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revision hinsichtlich der Schmerzengeldbeträge gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, da keiner dieser Beträge 15.000 S übersteigt.

Hinsichtlich des Sachschadens des Erstklägers, der 60.000 S nicht übersteigt, ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig, obwohl das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung vom 30. September 1983, 6 R 185, 186/83-45, ein klagsabweisendes Ersturteil aufgehoben hatte. Die im Aufhebungsbeschluss vertretene Ansicht, es sei aufgrund der Vorschrift des Paragraph 268, ZPO von einer Reaktionsverspätung des Erstbeklagten auszugehen, wurde nämlich von den Beklagten nicht bekämpft vergleiche MietSlg 18.680 uva, zuletzt 2 Ob 14/84). Eine bindende Rechtsansicht, das Verschulden sei im Verhältnis von 1 : 1 zu teilen, wurde im Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen.

Aus diesen Gründen war die Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E99507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0020OB01031.84.1218.000

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Dokumentnummer

JJT_19841218_OGH0002_0020OB01031_8400000_000

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