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Entscheidung 2 Ob 1039/88×

Entscheidung 2 Ob 1039/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1039/88

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Markus K***, vertreten durch seinen Vater Erhard K***, Mechaniker, ebendort, beide vertreten durch Dr. Heinz Leitinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagten Parteien 1) Horst M***, Tischlergeselle, 2) Melitta M***, Arbeiterin,

3) N*** V*** AG, vertreten durch Dr. Alois Ruschitzger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (S 30.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 14. März 1988, GZ 1 R 31/88-36, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung einer Schutzvorschrift

hat mit der hier zur Beurteilung stehenden Frage der Kausalität nichts zu tun.

Das Gericht zweiter Instanz hat aber aufgrund der Umstände des Falles (Verletzungsgrad, vorzeitiger Wehenbeginn nach dem Unfall) jedenfalls angenommen, daß die ernstliche Vermutung, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß das Unfallsgeschehen die Frühgeburt auslöste. Es wäre daher nach ständiger Rechtsprechung Sache der Beklagten gewesen, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen (ZVR 1961/168; JBl 1973, 152, ZVR 1984/246 uza); dies haben sie nicht getan.

Anmerkung

E14609 2Ob1039.88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB01039.88.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19880628_OGH0002_0020OB01039_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung