Entscheidung 2 Ob 1039/88
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.1988
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Markus K***, vertreten durch seinen Vater Erhard K***, Mechaniker, ebendort, beide vertreten durch Dr. Heinz Leitinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagten Parteien 1) Horst M***, Tischlergeselle, 2) Melitta M***, Arbeiterin,
3) N*** V*** AG, vertreten durch Dr. Alois Ruschitzger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (S 30.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 14. März 1988, GZ 1 R 31/88-36, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung einer Schutzvorschrift
hat mit der hier zur Beurteilung stehenden Frage der Kausalität nichts zu tun.
Das Gericht zweiter Instanz hat aber aufgrund der Umstände des Falles (Verletzungsgrad, vorzeitiger Wehenbeginn nach dem Unfall) jedenfalls angenommen, daß die ernstliche Vermutung, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß das Unfallsgeschehen die Frühgeburt auslöste. Es wäre daher nach ständiger Rechtsprechung Sache der Beklagten gewesen, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen (ZVR 1961/168; JBl 1973, 152, ZVR 1984/246 uza); dies haben sie nicht getan.
Anmerkung
E14609
2Ob1039.88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB01039.88.0628.000
Dokumentnummer
JJT_19880628_OGH0002_0020OB01039_8800000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung