Aus der Begründung:
Grobe Fahrlässigkeit im Sinn des § 334 ASVG. ist der auffallenden Sorglosigkeit des § 1324 ABGB. gleichzusetzen. Diese ist anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist (EvBl. 1967 Nr. 20). Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften begrundet nicht in allen Fällen eine grobe Fahrlässigkeit (EvBl. 1963 Nr. 278), wohl aber deren Nichtbeachtung trotz wiederholter Beanstandung (EvBl. 1963 Nr. 209). Eine strafgerichtliche Verurteilung an sich zwingt nicht dazu, ein Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen (EvBl. 1961 Nr. 504). Immer ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt (JBl. 1963 S. 622 = Arb. 7871).Grobe Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 334, ASVG. ist der auffallenden Sorglosigkeit des Paragraph 1324, ABGB. gleichzusetzen. Diese ist anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist (EvBl. 1967 Nr. 20). Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften begrundet nicht in allen Fällen eine grobe Fahrlässigkeit (EvBl. 1963 Nr. 278), wohl aber deren Nichtbeachtung trotz wiederholter Beanstandung (EvBl. 1963 Nr. 209). Eine strafgerichtliche Verurteilung an sich zwingt nicht dazu, ein Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen (EvBl. 1961 Nr. 504). Immer ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt (JBl. 1963 S. 622 = Arb. 7871).
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 268 ZPO. ist zwar zutreffend davon auszugehen, daß die im Strafurteil festgestellten schuldhaften Unterlassungen des Beklagten auch für den tödlichen Unfall des Franz H. ursächlich waren. Sie rechtfertigen aber nicht die Annahme, der Beklagte habe diesen oder auch nur einen Unfall dieser Art als wahrscheinlich vorhersehen können.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 268, ZPO. ist zwar zutreffend davon auszugehen, daß die im Strafurteil festgestellten schuldhaften Unterlassungen des Beklagten auch für den tödlichen Unfall des Franz H. ursächlich waren. Sie rechtfertigen aber nicht die Annahme, der Beklagte habe diesen oder auch nur einen Unfall dieser Art als wahrscheinlich vorhersehen können.
Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, daß die Vornahme der Arbeitseinteilung und die Regelung des Einsatzes des gesamten Personals in den Tätigkeitsbereich des Beklagten fiel, ferner, daß es sich bei dem Traktorführer, der den geplanten Arbeiten beigezogen wurde, um eine anerkannt verläßliche Kraft handelte. Es steht weiter fest, daß der Traktorfahrer die ihm zugeteilten Hilfskräfte nach der Ankunft an der Arbeitsstelle vom Traktor absitzen ließ und sie sodann aufmerksam machte, sie sollten zur Seite gehen, wenn er die Maschine schmiere, d. h. sie in Gang setze. Es steht weiters unbekämpft fest, daß der tödlich Verunglückte die Aufgabe hatte, während des geplanten, jedoch noch nicht begonnenen Maisdrusches, die Zuführung des Maises zum Maisgebiß zu regeln. Daß er bei dieser Tätigkeit auch nur in die Nähe der zwischen Traktor und Mähdrescher befindlichen Gelenkswelle hätte kommen müssen, wurde nicht behauptet und kann auch den vorliegenden Feststellungen nicht entnommen werden. Unfallsverhütungsvorschriften dienen dem Zweck, Beschädigungen zu verhüten, die unter bestimmten Voraussetzungen leicht eintreten, aber vermieden werden können, wenn die Vorschriften strikte eingehalten werden. Dabei handelt es sich aber doch in erster Linie darum, den Arbeitsbereich als solchen zu sichern, also Gefahren auszuschalten, denen der Arbeitende nach der Natur seiner Tätigkeit durch diese selbst ausgesetzt ist. Erst in zweiter Linie wird je nach der Art des Arbeitsvorganges auch die Sicherung des Verkehrsbereiches, d. h. der sonst zugänglichen Stellen mehr oder weniger bedeutsam sein. Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn es, offenbar um den Hinweis des Erstgerichtes auf das Mitverschulden des tödlich Verunglückten zu widerlegen, auf die Bestimmung des § 334 (2) ASVG. verweist. Denn diese besagt lediglich, daß durch ein Mitverschulden des Versicherten die Haftung gemäß Abs. 1, also für ein als grobe Fahrlässigkeit beurteiltes Verhalten, weder aufgehoben noch gemindert wird, nicht aber, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der auf Ersatz in Anspruch Genommene grob fahrlässig gehandelt habe, das Verhalten des Versicherten nicht mitberücksichtigt werden solle.Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, daß die Vornahme der Arbeitseinteilung und die Regelung des Einsatzes des gesamten Personals in den Tätigkeitsbereich des Beklagten fiel, ferner, daß es sich bei dem Traktorführer, der den geplanten Arbeiten beigezogen wurde, um eine anerkannt verläßliche Kraft handelte. Es steht weiter fest, daß der Traktorfahrer die ihm zugeteilten Hilfskräfte nach der Ankunft an der Arbeitsstelle vom Traktor absitzen ließ und sie sodann aufmerksam machte, sie sollten zur Seite gehen, wenn er die Maschine schmiere, d. h. sie in Gang setze. Es steht weiters unbekämpft fest, daß der tödlich Verunglückte die Aufgabe hatte, während des geplanten, jedoch noch nicht begonnenen Maisdrusches, die Zuführung des Maises zum Maisgebiß zu regeln. Daß er bei dieser Tätigkeit auch nur in die Nähe der zwischen Traktor und Mähdrescher befindlichen Gelenkswelle hätte kommen müssen, wurde nicht behauptet und kann auch den vorliegenden Feststellungen nicht entnommen werden. Unfallsverhütungsvorschriften dienen dem Zweck, Beschädigungen zu verhüten, die unter bestimmten Voraussetzungen leicht eintreten, aber vermieden werden können, wenn die Vorschriften strikte eingehalten werden. Dabei handelt es sich aber doch in erster Linie darum, den Arbeitsbereich als solchen zu sichern, also Gefahren auszuschalten, denen der Arbeitende nach der Natur seiner Tätigkeit durch diese selbst ausgesetzt ist. Erst in zweiter Linie wird je nach der Art des Arbeitsvorganges auch die Sicherung des Verkehrsbereiches, d. h. der sonst zugänglichen Stellen mehr oder weniger bedeutsam sein. Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn es, offenbar um den Hinweis des Erstgerichtes auf das Mitverschulden des tödlich Verunglückten zu widerlegen, auf die Bestimmung des Paragraph 334, (2) ASVG. verweist. Denn diese besagt lediglich, daß durch ein Mitverschulden des Versicherten die Haftung gemäß Absatz eins,, also für ein als grobe Fahrlässigkeit beurteiltes Verhalten, weder aufgehoben noch gemindert wird, nicht aber, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der auf Ersatz in Anspruch Genommene grob fahrlässig gehandelt habe, das Verhalten des Versicherten nicht mitberücksichtigt werden solle.
Zweifellos wäre der Unfall zu vermeiden gewesen, wenn der Beklagte all das getan hätte, was ihm das Strafgericht als schuldhafte Unterlassung anlastete. Die unbekämpft feststehenden Umstände des Falles reichen jedoch bereits zur abschließenden rechtlichen Beurteilung in dem Sinn aus, daß eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht vorliegt. Die Sache ist daher im Sinn der Bestätigung des Ersturteils spruchreif.