Entscheidung 2 Ob 1043/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elmar F*****, vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 93.500 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3.März 1993, GZ 3 R 16/93-18, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil die von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegte Rechtsprechung zur Haftung selbständiger Unternehmer mit eigenem Organisations- und Verantwortungsbereich, die Aufgaben des Wegehalters übernehmen, für Schäden infolge des mangelhaften Zustandes eines Weges schlechthin entwickelt wurde, und dabei der Frage der Mautpflicht der Straße keine entscheidende Bedeutung beigemessen wurde (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen, weil die von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegte Rechtsprechung zur Haftung selbständiger Unternehmer mit eigenem Organisations- und Verantwortungsbereich, die Aufgaben des Wegehalters übernehmen, für Schäden infolge des mangelhaften Zustandes eines Weges schlechthin entwickelt wurde, und dabei der Frage der Mautpflicht der Straße keine entscheidende Bedeutung beigemessen wurde (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB01043.93.0527.000
Dokumentnummer
JJT_19930527_OGH0002_0020OB01043_9300000_000