Entscheidungsgründe:
Der am 2. Juli 1933 geborene Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 26. Juli 1984, für dessen Folgen die Beklagten im vollen Umfange einzustehen haben, schwer verletzt. Er begehrte von den Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 486.503,33 s.A. Außerdem beantragte er die Feststellung, daß die Beklagten für die Unfallsfolgen zur Gänze zu haften haben. In dem Leistungsbegehren ist ein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung von S 120.000,-- (vgl. AS 160) und auf Ersatz von Verdienstentgang bis einschließlich 1985 von S 161.283,39 s.A. enthalten. Nur diese Ersatzposten bzw. ein Teil derselben sind Gegenstand des Revisionsverfahrens.Der am 2. Juli 1933 geborene Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 26. Juli 1984, für dessen Folgen die Beklagten im vollen Umfange einzustehen haben, schwer verletzt. Er begehrte von den Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 486.503,33 s.A. Außerdem beantragte er die Feststellung, daß die Beklagten für die Unfallsfolgen zur Gänze zu haften haben. In dem Leistungsbegehren ist ein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung von S 120.000,-- vergleiche AS 160) und auf Ersatz von Verdienstentgang bis einschließlich 1985 von S 161.283,39 s.A. enthalten. Nur diese Ersatzposten bzw. ein Teil derselben sind Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Begehrens auf Leistung einer Verunstaltungsentschädigung (vgl. AS 170) und stellten sich auf den Standpunkt, daß dem Kläger lediglich ein Verdienstentgangsanspruch von S 47.008,-- gebühre.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Begehrens auf Leistung einer Verunstaltungsentschädigung vergleiche AS 170) und stellten sich auf den Standpunkt, daß dem Kläger lediglich ein Verdienstentgangsanspruch von S 47.008,-- gebühre.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit S 316.445,15 s.A. und dem Feststellungsbegehren statt und wies ein Mehrbegehren von S 170.058,18 s.A. ab. Es traf hinsichtlich der noch strittigen Punkte folgende Feststellungen:
Der Kläger erlitt einen Verrenkungstrümmerbruch des linken Ellbogengelenkes mit Bruch des Ellenschaftes, weiters einen Verrenkungsbruch des linken Hüftgelenkes und einen Bruch des linken Kniegelenkes mit Ausriß des inneren Seitenbandes sowie einen Bruch der Schienbeinkopfhöhe und schließlich diverse Rißquetschwunden und Körperprellungen. Der Trümmerbruch am linken Ellbogengelenk wurde operativ behandelt und mit Spickdrähten und Drahtcerlagen fixiert, welche noch während des stationären Aufenthaltes entfernt wurden. Der gebrochene Ellenschaft wurde mit einer Schraubenplatte fixiert, diese ist noch nicht entfernt. Bei der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen im November 1985 war das linke Ellbogengelenk stark deformiert; es bestand eine höhergradige Bewegungseinschränkung. Darüber hinaus war aber auch eine mittelgradige Einschränkung im linken Schultergelenk vorhanden. Unter Umständen ist die Hauptursache für die teilweise Behinderung der Außendrehbewegung des linken Unterarmes, daß die Schraubenplatte bisher noch nicht entfernt wurde. Auch nach der Entfernung der Schraubenplatte werden aber Folgezustände nach dem Verrenkungstrümmerbruch am linken Ellbogengelenk vorhanden sein, die eine erhebliche Einschränkung der Beuge- und Streckbewegung des Gelenks mit sich bringen. Bei dem Verrenkungsbruch handelte es sich um eine zentrale Hüftgelenksverrenkung, wobei die Hüftpfanne größtenteils zerstört wurde und gleichzeitig eine Zertrümmerung des Darmbeins eintrat. Darüber hinaus ist es auch zu einer Teilzerreißung der Bandverbindung am linken Kreuz- und Darmbeingelenk gekommen, wodurch eine Verschiebung der linken Beckenhälfte nach oben zustande kam. Auch hat sich der Pfannenbruch nicht konsolidiert; es ist vielmehr ein nahezu 1 cm breiter Spalt an der Gelenkspfanne auch derzeit noch vorhanden. Die Knochenbrüche des Darmbeins haben sich noch nicht genügend fixiert, zumal die Kallusbildung ungenügend ist. Im Rahmen der posttraumatischen Arthrose kam es zu einer deutlichen Deformierung der gelenksbildenden Anteile. Neben einer weitgehenden Belastungsverminderung des Beines besteht am linken Hüftgelenk eine hochgradige Funktionseinschränkung. Es sind "namhafte Dauerfolgen" zurückgeblieben, welche in Zukunft möglicherweise eine Verschlechterung erfahren werden. Beim Schienbeinkopf kam es zu einer Knochenabsprengung, wobei an der Hinterseite des Kniegelenks ein dreieckiger ausgesprengter Knochenteil sichtbar ist. Die Kniegelenksverletzung hinterließ somit ebenfalls Dauerfolgen in Form einer beträchtlichen posttraumatischen Arthrose. Auch besteht die Möglichkeit einer künftigen Verschlechterung. Sowohl an der linken oberen als auch an der linken unteren Extremität sind somit unfallsbedingte Dauerfolgen zurückgeblieben, welche derzeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von insgesamt 80 % nach sich ziehen und den Kläger in seinem erlernten Beruf als Tischler als arbeitsunfähig erscheinen lassen. Der Kläger ist zur Verhandlung mit einer Krücke erschienen. Er hatte sowohl Beschwerden beim Sitzen als auch beim Stehen.
Der Kläger ist von Beruf Tischler, er übt diesen Beruf auch in Frankreich aus, und zwar war er vor dem Unfall beschäftigt bei der Firma D*** C*** 92160 Antony 26 Avenue Armand Guilledaud. In der Zeit vom April, Mai, Juni 1984 hatte der Kläger monatlich brutto bezogen ffr 6.364,05, was ein Nettogehalt von monatlich ffr 5.453,35 ergibt, jedoch ohne Lohnsteuer. Diese wird nicht wie in Österreich vom Arbeitgeber einbehalten und dem Finanzamt abgeführt; der Arbeitnehmer muß vielmehr sein Arbeitseinkommen jährlich selbst versteuern. In der Zeit vom August 1984 bis einschließlich Dezember 1984 hätte der fiktive Bruttolohn des Klägers ffr 5.968,08 betragen. Für Krankenkasse wurden monatlich je ffr 334,21 = ffr 28.169,35 einbehalten. Vom Jänner 1985 bis September 1985 hätte der Bruttolohn ffr 6.359,80 und ab Oktober bis Dezember ffr 6.822,-- betragen. Der Krankenkassenbeitrag hätte im Jänner ffr 344,95 und im Dezember ffr 382,03 betragen. Im Jahre 1986 wäre der Bruttolohn ffr 7.110,90 und der Krankenkassenanteil ffr 328,21 gewesen. Dies hätte ffr 54.133,65 + 19.319,91 = 73.453,56 für 1985 und für 1986 bis einschließlich Oktober ffr 67.126,90 ergeben. Insgesamt beträgt der Verdienstentgang somit ffr 168.749,81. Das Arbeitslosenentgelt des Klägers für die Zeit vom 10. November 1984 bis 31. Dezember 1985 betrug ffr 42.308,82. Vom 1. Jänner 1986 bis 31. Oktober 1986 betrug es ffr 31.262,25. Das monatliche Krankengeld des Klägers seit dem Jahre 1985 belief sich auf ffr 2.980,62. Die Frau des Klägers verdiente monatlich etwa ffr 4.000,-- bis ffr 5.000,--. In jenem Jahr, in welchem die Frau und der Kläger gemeinsam verdienten, wurde jeweils eine Lohnsteuer vorgeschrieben, ab dem Jahr 1984 allerdings nicht mehr, weil ab diesem Zeitraum der Kläger nur mehr teilweise verdiente.
Rechtlich erachtete das Erstgericht eine Verunstaltungsentschädigung von S 90.000,-- sowie einen Verdienstentgangsanspruch von S 122.820,-- für berechtigt und gelangte unter Berücksichtigung von weiteren, hier nicht mehr relevanten Ersatzposten zur oben wiedergegebenen Entscheidung. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, hingegen jener des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Kläger S 318.972,14 s.A. zusprach und ein Mehrbegehren von S 167.531,19 s.A. abwies. Das Gericht zweiter Instanz nahm eine teilweise Beweiswiederholung vor und stellte ergänzend fest:
Die Beschwerden des Klägers finden nicht nur beim Sitzen und Stehen, sondern auch darin ihren Ausdruck, daß er beim Gehen hinkt und eine Krücke verwenden muß und daß sein berufliches Fortkommen durch die Unfallsfolgen stark behindert ist. Derzeit ist sogar ein rein sitzender Beruf für ihn nur erschwert ausführbar, weil er durch die schwere Hüft- und Beckenverletzung auch nicht dauernd zu sitzen vermag. Er ist allerdings nicht schlechthin erwerbsunfähig, sondern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch geringfügig verwendbar bzw. arbeitsfähig.
Der Kläger hätte ohne den Unfall während des Zeitraumes von August 1984 bis September 1986 als Tischler bei seinem früheren französischen Dienstgeber einen Bruttolohn von ffr 175.473,84 ins Verdienen gebracht, von dem an Sozialversicherungsbeiträgen für den Fall der Krankheit ffr 9.826,51 abzuziehen gewesen wären. Von der Krankenversicherungskasse erhielt der Kläger aus dem Versicherungsfall des vorliegenden Unfalls in der Zeit vom 10. November 1984 - nachdem er am 8. November 1974 von Österreich nach Frankreich transportiert worden war - bis 31. Dezember 1985 eine Tagesentschädigung von ffr 101,46 (ffr 95,46 zuzüglich einer Nachzahlung von ffr 6,--), somit für insgesamt 417 Tage ffr 42.309,82, und in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. September 1986, somit für insgesamt 273 Tage, jeweils eine Entschädigung von ffr 102,98, somit zusammen ffr 28.058,94. Die gesamten Leistungen dieser Krankenkasse an den Kläger betrugen daher während des Zeitraumes vom 10. November 1984 bis 30. September 1986 ffr 70.367,76. Stellt man dem fiktiven Nettoverdienstentgang des Klägers während der Zeit vom 1. August 1984 bis 30. September 1986 von insgesamt ffr 165.647,33 den von ihm aus dem Versicherungsfall des Unfalls bezogenen Betrag von ffr 70.367,76 gegenüber, so verbleibt ein zunächst noch unversteuerter Verdienstentgang von ffr 95.279,57. Von diesem Betrag hätte jedoch der Kläger noch eine Einkommensteuer zahlen müssen, die jährlich ffr 2.500,-- betragen hätte. Für den Zeitraum von August 1984 bis einschließlich September 1986 ergibt dies einen Betrag von ffr 5.416,57, sodaß sich der Gesamtverdienstentgang des Klägers während der hier interessierenden und noch geltend gemachten 26 Monate auf insgesamt ffr 69.863,-- beläuft. Unter Berücksichtigung des von den Parteien außer Streit gestellten Umrechnungskurses beträgt der Gesamtverdienstentgang des Klägers S 193.025,72. Unter Abzug der unbestrittenen Haushaltsersparnis von insgesamt S 10.500,-- ergibt dies einen Verdienstentgang von S 182.525,72.
Das Berufungsgericht hielt das Verunstaltungsbegehren mit S 90.000,-- für berechtigt und gelangte unter Berücksichtigung seiner Feststellungen zum geltend gemachten Verdienstentgang sowie unter Bedachtnahme auf die übrigen, im Revisionsverfahren nicht mehr umstrittenen Ersatzposten zu dem oben dargestellten Urteilsspruch. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der den Zuspruch eines Betrages von S 115.972,74 übersteigende Betrag abgewiesen werden möge; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht hielt das Verunstaltungsbegehren mit S 90.000,-- für berechtigt und gelangte unter Berücksichtigung seiner Feststellungen zum geltend gemachten Verdienstentgang sowie unter Bedachtnahme auf die übrigen, im Revisionsverfahren nicht mehr umstrittenen Ersatzposten zu dem oben dargestellten Urteilsspruch. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der den Zuspruch eines Betrages von S 115.972,74 übersteigende Betrag abgewiesen werden möge; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.