Entscheidungsgründe:
Am 3.Mai 1987 um circa 23,00 Uhr lenkte Hans-Jürgen O*** einen Lastzug der klagenden Partei, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen T 95.460 und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen T 165.590, auf der Brenner-Autobahn A 13 in Richtung Brenner. Auf der Luegbrücke bei Kilometer 32,0 geriet das Fahrzeug gegen die Mittelleitschiene und wieder zurück, durchstieß am Außenrand der Brücke die Leitschiene und das Brückengeländer und stürzte in weiterer Folge ab. Die klagende Partei erlitt dadurch einen Schaden von mindestens S 301.000,--.
Sie begehrte von der beklagten Partei Schadenersatz in Höhe von S 301.000,-- s.A. mit der Begründung, die Fahrbahn der Brennerautobahn sei zum Unfallszeitpunkt weder geräumt noch gestreut und mit circa 10 cm Neuschnee bedeckt gewesen. Damit habe die beklagte Partei ihre Räumungs- und Wartungspflichten als Wegehalterin grob verletzt; wäre die Fahrbahn geräumt oder gestreut gewesen, wäre der gegenständliche Unfall vermieden worden. Da es sich bei der Brenner-Autobahn um eine Mautstraße handle, habe der Fahrer des Fahrzeuges der klagenden Partei damit rechnen können, daß die Fahrbahn so präpariert ist, daß er die Autobahn ohne Gefährdung mit einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h, die er auch eingehalten habe, befahren könne. Zur Begründung einer Haftung der beklagten Partei genüge leichte Fahrlässigkeit, ihre Organe hätten jedoch grob fahrlässig gehandelt. Die beklagte Partei habe weder alle zur Verfügung stehenden und notwendigen Räum- und Streufahrzeuge eingesetzt, noch auf die plötzlich auftretende Schneefahrbahn hingewiesen.
Die beklagte Partei, deren Passivlegitimation als Straßenerhalter unbestritten blieb, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, die Unfallstelle sei circa 5 Minuten vor dem Unfall auf der rechten Fahrspur mit dem Schneepflug geräumt und gleichzeitig über die ganze Fahrbahnbreite bestreut worden, sodaß die rechte Fahrspur zur Gänze schneefrei gewesen sei. Bereits seit 21,00 Uhr sei durch ein Signal auf den Schneefall hingewiesen worden. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß Hans-Jürgen O*** mit einer für die gegebenen Fahrbahn- und Sichtverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit von circa 50 km/h auf die Überholspur gewechselt habe. Dadurch sei das Fahrzeug ins Schleudern geraten und an die Mittelleitschiene gestoßen. Den Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei treffe daher das Alleinverschulden an diesem Unfall. Der dadurch an den Einrichtungen der Autobahn entstandene Schaden von S 218.647,73 werde als Gegenforderung kompensando eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die Brenner-Autobahn (A 13) ist eine Mautstraße; das Mautinkasso für die beklagte Partei wird von der BrennerAutobahn AG durchgeführt. Die klagende Partei hatte die Maut für ihr am Unfall beteiligtes Fahrzeug bezahlt. Am Unfallstag hatte eine Kaltfront den Ostalpenraum erreicht; die nachfließende hochreichende Kaltluft hatte die Tiefdrucktätigkeit südlich des Alpenhauptkamms intensiviert, um 11,00 Uhr dieses Tages regnete es in Bozen bereits, während es in Kufstein und Innsbruck noch bewölkt war. Die Wetterdienststelle Innsbruck hatte mit Wetterbericht vom 3.Mai 1987, 11,00 Uhr, bis zum Abend meist bedecktes Wetter und zeitweise Regen und Schneefall zunächst bis 2000 m vorausgesagt, für den folgenden Tag ein Absinken der Schneefallgrenze bis nahe 700 m. Um 22,00 Uhr war die Lufttemperatur auf minus 1 Grad gesunken, im Bereich der Luegbrücke lag die Lufttemperatur gegen 23,00 Uhr bei minus 2 Grad. Im Bereich Steinach-Brenner fiel im Laufe der Nacht zwischen 25 und 35 cm Neuschnee, dabei schneite es die gesamte Nacht mäßig bis stark ohne Unterbrechungen. Bereits um 20,15 Uhr war vom Bauhof Plon aus am Beginn der Brenner-Autobahn in Innsbruck-Ost das Vario-Signal "Schneefall" eingestellt worden. Hans-Jürgen O*** hatte dieses Signal nicht gesehen. Auf der 7 km langen Strecke von Nößlach bis Brenner war das von Georg P*** gelenkte Räum- und Streufahrzeug mit dem Kennzeichen T 21.095 eingesetzt. Georg P*** begann am Bauhof Plon um 19,00 Uhr seinen Dienst und befuhr in der Folge durchgehend die Strecke Nößlach-Brenner und zurück. Dabei benötigte er für eine Runde circa 15 bis 20 Minuten. Da am Brenner Schneefall einsetzte, forderte er ein zweites Räumfahrzeug an. Um 19,30 Uhr begann Johann Ö*** mit dem Räum- und Streufahrzeug mit dem Kennzeichen T 21.088 seine Fahrt, beim Bauhof Plon, er fuhr in der Folge dieselbe Rundtour wie Georg P***, und zwar in der Weise, daß zwischen den beiden etwa die halbe Strecke der Rundtour lag. Dabei räumten und streuten sie jeweils den rechten Fahrstreifen der Brennerautobahn. Die Strecke wurde somit mindestens alle 10 Minuten geräumt und gestreut. Gestreut wurde insbesonders auf Brücken, so auch auf der Luegbrücke. Bis 7,00 Uhr früh streute Georg P***
11.512 kg Salz, Johann Ö*** 2.300 kg Salz.
Um 22,00 Uhr wurde der Schneefall im Bereich ab der Obernbergbrücke bis zum Brenner stärker, und es begann ein orkanartiger Sturm, weshalb die Fahrer Georg P*** und Johann Ö*** ein drittes Fahrzeug anforderten. Im Bauhof Plon sind insgesamt 4 Räum- und Streufahrzeuge und weitere 6 bis 7 Räumfahrzeuge untergebracht. Das dritte Räum- und Streufahrzeug begann seine Fahrten aber erst nach dem gegenständlichen Unfall. Am Abend des 3.Mai 1987, einem Sonntag, herrschte starker Fernlastverkehr. Außer dem gegenständlichen Unfall ereignete sich jedoch kein weiterer Unfall. Auf der rechten Fahrspur, welche laufend geräumt wurde, befand sich nur eine geringe Schneeauflage, während auf der nicht geräumten Überholspur Schnee in einer Höhe von 10 bis 20 cm lag.
Hans-Jürgen O***, der mit dem Fahrzeug der klagenden Partei mit einer Geschwindigkeit von circa 40 bis 50 km/h fuhr, wollte im Bereich der Luegbrücke überholen und fuhr zu diesem Zweck auf die nicht geräumte Überholspur. In der Folge geriet das Fahrzeug der klagenden Partei an die Mittelleitschiene, wurde von dort abgestoßen, geriet über die gesamte Fahrbahn der Autobahn nach rechts, stieß dort durch die Leitschiene und das Brückengeländer und stürzte in der Folge ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zwischen den Parteien sei ein entgeltlicher Vertrag über die Benützung der Brennerautobahn geschlossen worden, wobei die beklagte Partei die Verantwortung für den Zustand der Straße im Rahmen der Zumutbarkeit übernommen habe. Dabei habe sie auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Angesichts der außergewÄhnlichen Witterungsverhältnisse sei ihr nur die Räumung der rechten Fahrspur zumutbar gewesen, dieser Verpflichtung sei sie in ausreichendem Maß nachgekommen. Der Unfall sei ausschließlich auf die leichtsinnige Fahrweise des Lenkers des Fahrzeugs der klagenden Partei zurückzuführen, der einerseits eine für die gegebenen Verhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und andererseits ein Überholmanöver einzuleiten versucht habe, obwohl er die Gefährlichkeit dieses Unternehmens auf Grund der bestehenden Verhältnisse leicht hätte erkennen können. Die klagende Partei habe daher ihren Schaden selbst zu tragen.
Infolge Berufung der klagenden Partei änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts dahin ab, daß unter Einbeziehung des bestätigten Teils die Klagsforderung mit S 150.500,-- als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit S 109.323,86 als zu Recht bestehend erkannt wurde und dem Kläger daher S 41.176,14 s.A. zugesprochen wurden; das Mehrbegehren von S 259.823,86 s.A. wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Der klagenden Partei sei darin beizupflichten, daß die beklagte Partei ihrer dem mit der klagenden Partei abgeschlossenen entgeltlichen Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtung, die Fahrbahn im Rahmen des Zumutbaren von Schnee zu räumen, nicht ausreichend nachgekommen sei. Eine nur gegen Entgelt zu befahrende Autobahn werde in der Regel deswegen benützt, um rasch und sicher fahren zu können; der Vorteil einer Autobahn liege insbesonders in der Möglichkeit, eine Überholspur ohne Beeinträchtigung durch Gegenverkehr benützen zu können. Der Benützer einer Mautautobahn könne daher erwarten, die Überholspur ebenso von Schnee geräumt vorzufinden wie den rechten Fahrstreifen. Der Halter einer Autobahn sei verpflichtet, bei Schneefall auch die Überholspur zu räumen, jedenfalls solange, als nicht alle Räumfahrzeuge, über die er zumutbarerweise verfügen muß, ausgelastet seien. Die beklagte Partei habe ihre Übung, bei Schneefall nur den rechten Fahrstreifen zu räumen, nicht näher begründet, insbesondere habe sie nicht dargelegt, aus welchem Grund es ihr nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen wäre, auch die Überholspur zu räumen. Nach den unbedenklichen Feststellungen im Ersturteil seien im Bauhof Plon wesentlich mehr Räum- und Streufahrzeuge zur Verfügung gestanden als von der beklagten Partei zum Unfallszeitpunkt eingesetzt wurden. Da der Lastzug der klagenden Partei nach den Feststellungen im Ersturteil zu jenem Zeitpunkt auszubrechen begann, als er von dem zumindest weitgehend von Schnee geräumten rechten Fahrstreifen auf den mit einer Schneeauflage von 10 bis 20 cm Höhe bedeckten linken Fahrstreifen fuhr, bestehe kein Zweifel, daß der Umstand, daß die beiden Fahrstreifen der Autobahn mit verschieden hohen Schneeauflagen versehen waren, zum Ausbrechen des von Hans-Jürgen O*** gelenkten Lastzuges beigetragen hat. Bei der durch den Schneefall bewirkten schlechten Sicht und der Unmöglichkeit, Bodenmarkierungen zu erkennen, habe die beklagte Partei damit rechnen müssen, daß ein Fahrzeug nicht bloß im Zuge von Überholmanövern auf die Überholspur gerate; die Benützbarkeit der Überholspur auch bei schwierigen Witterungsverhältnissen sei ja ein Hauptmotiv für die Benützung einer Autobahn gegen Entgelt. Den rechten Fahrstreifen habe die beklagte Partei hingegen entgegen der Ansicht der klagenden Partei ausreichend geräumt. Bei starkem Schneefall sei eine ununterbrochene Schneeräumung nahezu unmöglich und vor allem schon wegen der den Verkehrsfluß störenden dazu notwendigen Zahl von Räumfahrzeugen unzumutbar, sodaß sich jeder Fahrzeuglenker auch auf einer Mautautobahn bei starkem Schneefall auf eine gewisse Schneeauflage einstellen müsse; eine Schneehöhe von 5 cm stelle für mit Winterreifen ausgerüstete Fahrzeuge auf einer Autobahn kein gefährliches Hindernis dar. Inwieweit es der beklagten Partei als Verschulden angerechnet werden könne, daß die Batterie eines Räumfahrzeugs ausfiel, könne dahingestellt bleiben, sodaß die von der klagenden Partei begehrten zusätzlichen Feststellungen zu diesem Beweisthema entbehrlich gewesen seien. Den Lenker des Fahrzeugs der klagenden Partei treffe allerdings ein Mitverschulden an dem Unfall. Er sei verpflichtet gewesen, die Fahrbahnverhältnisse zu beobachten und hätte davon Abstand nehmen müssen, auf die Überholspur zu fahren, da es jedem Fahrzeuglenker bekannt sei, daß gerade der Wechsel von einer niedrigen zu einer höheren Schneeauflage die Gefahr der Instabilität des Fahrzeugs mit sich bringe; dies insbesondere bei der eingehaltenen Geschwindigkeit von ca 40 bis 50 km/h. Aus diesem Grund sei es auch widersinnig, wenn die klagende Partei behaupte, Hans-Jürgen O*** sei "aus Sicherheitsgründen" eher in der Fahrbahnmitte gefahren; Anhaltspunkte dafür, daß ein Verbleiben auf dem rechten Fahrstreifen für O*** unmöglich gewesen sei, lägen nicht vor. Das von der klagenden Partei zu vertretende (§ 7 Abs 2 EKHG) Mitverschulden des Lenkers ihres Fahrzeugs sei gleich hoch zu bewerten wie jenes der Organe und Gehilfen der beklagten Partei (§ 1304 ABGB), sodaß ein Schadensausgleich im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen habe, wobei sich die Haftung der klagenden Partei für den Schaden der Beklagten aus §§ 1, 5 und 16 EKHG ergebe. Die im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Schadenersatzansprüche der Parteien bestünden daher jeweils zur Hälfte zu Recht.Der klagenden Partei sei darin beizupflichten, daß die beklagte Partei ihrer dem mit der klagenden Partei abgeschlossenen entgeltlichen Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtung, die Fahrbahn im Rahmen des Zumutbaren von Schnee zu räumen, nicht ausreichend nachgekommen sei. Eine nur gegen Entgelt zu befahrende Autobahn werde in der Regel deswegen benützt, um rasch und sicher fahren zu können; der Vorteil einer Autobahn liege insbesonders in der Möglichkeit, eine Überholspur ohne Beeinträchtigung durch Gegenverkehr benützen zu können. Der Benützer einer Mautautobahn könne daher erwarten, die Überholspur ebenso von Schnee geräumt vorzufinden wie den rechten Fahrstreifen. Der Halter einer Autobahn sei verpflichtet, bei Schneefall auch die Überholspur zu räumen, jedenfalls solange, als nicht alle Räumfahrzeuge, über die er zumutbarerweise verfügen muß, ausgelastet seien. Die beklagte Partei habe ihre Übung, bei Schneefall nur den rechten Fahrstreifen zu räumen, nicht näher begründet, insbesondere habe sie nicht dargelegt, aus welchem Grund es ihr nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen wäre, auch die Überholspur zu räumen. Nach den unbedenklichen Feststellungen im Ersturteil seien im Bauhof Plon wesentlich mehr Räum- und Streufahrzeuge zur Verfügung gestanden als von der beklagten Partei zum Unfallszeitpunkt eingesetzt wurden. Da der Lastzug der klagenden Partei nach den Feststellungen im Ersturteil zu jenem Zeitpunkt auszubrechen begann, als er von dem zumindest weitgehend von Schnee geräumten rechten Fahrstreifen auf den mit einer Schneeauflage von 10 bis 20 cm Höhe bedeckten linken Fahrstreifen fuhr, bestehe kein Zweifel, daß der Umstand, daß die beiden Fahrstreifen der Autobahn mit verschieden hohen Schneeauflagen versehen waren, zum Ausbrechen des von Hans-Jürgen O*** gelenkten Lastzuges beigetragen hat. Bei der durch den Schneefall bewirkten schlechten Sicht und der Unmöglichkeit, Bodenmarkierungen zu erkennen, habe die beklagte Partei damit rechnen müssen, daß ein Fahrzeug nicht bloß im Zuge von Überholmanövern auf die Überholspur gerate; die Benützbarkeit der Überholspur auch bei schwierigen Witterungsverhältnissen sei ja ein Hauptmotiv für die Benützung einer Autobahn gegen Entgelt. Den rechten Fahrstreifen habe die beklagte Partei hingegen entgegen der Ansicht der klagenden Partei ausreichend geräumt. Bei starkem Schneefall sei eine ununterbrochene Schneeräumung nahezu unmöglich und vor allem schon wegen der den Verkehrsfluß störenden dazu notwendigen Zahl von Räumfahrzeugen unzumutbar, sodaß sich jeder Fahrzeuglenker auch auf einer Mautautobahn bei starkem Schneefall auf eine gewisse Schneeauflage einstellen müsse; eine Schneehöhe von 5 cm stelle für mit Winterreifen ausgerüstete Fahrzeuge auf einer Autobahn kein gefährliches Hindernis dar. Inwieweit es der beklagten Partei als Verschulden angerechnet werden könne, daß die Batterie eines Räumfahrzeugs ausfiel, könne dahingestellt bleiben, sodaß die von der klagenden Partei begehrten zusätzlichen Feststellungen zu diesem Beweisthema entbehrlich gewesen seien. Den Lenker des Fahrzeugs der klagenden Partei treffe allerdings ein Mitverschulden an dem Unfall. Er sei verpflichtet gewesen, die Fahrbahnverhältnisse zu beobachten und hätte davon Abstand nehmen müssen, auf die Überholspur zu fahren, da es jedem Fahrzeuglenker bekannt sei, daß gerade der Wechsel von einer niedrigen zu einer höheren Schneeauflage die Gefahr der Instabilität des Fahrzeugs mit sich bringe; dies insbesondere bei der eingehaltenen Geschwindigkeit von ca 40 bis 50 km/h. Aus diesem Grund sei es auch widersinnig, wenn die klagende Partei behaupte, Hans-Jürgen O*** sei "aus Sicherheitsgründen" eher in der Fahrbahnmitte gefahren; Anhaltspunkte dafür, daß ein Verbleiben auf dem rechten Fahrstreifen für O*** unmöglich gewesen sei, lägen nicht vor. Das von der klagenden Partei zu vertretende (Paragraph 7, Absatz 2, EKHG) Mitverschulden des Lenkers ihres Fahrzeugs sei gleich hoch zu bewerten wie jenes der Organe und Gehilfen der beklagten Partei (Paragraph 1304, ABGB), sodaß ein Schadensausgleich im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen habe, wobei sich die Haftung der klagenden Partei für den Schaden der Beklagten aus Paragraphen eins, 5 und 16 EKHG ergebe. Die im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Schadenersatzansprüche der Parteien bestünden daher jeweils zur Hälfte zu Recht.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wenden sich die Revisionen beider Streitteile; die klagende Partei beantragt aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten der beklagten Partei Abänderung im Sinne des Zuspruchs von weiteren S 129.911,93 s.A.; die beklagte Partei strebt unter Geltendmachung der Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 4 ZPO Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz an; hilfsweise stellen beide Streitteile Aufhebungsanträge. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragten beide Streitteile, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wenden sich die Revisionen beider Streitteile; die klagende Partei beantragt aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten der beklagten Partei Abänderung im Sinne des Zuspruchs von weiteren S 129.911,93 s.A.; die beklagte Partei strebt unter Geltendmachung der Revisionsgründe nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz an; hilfsweise stellen beide Streitteile Aufhebungsanträge. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragten beide Streitteile, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.