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Entscheidung 2 Ob 106/21h×

Entscheidung 2 Ob 106/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022541 Rechtssatz 22.11.1972Zivilrecht
Auch bei Ansprüchen, die sich aus dem EKHG ableiten, muss zwischen dem diesem Gesetz widersprechenden Verhalten und den eingetretenen Unfallsfolgen ein Kausalzusammenhang bestehen. Hätte sich also der Unfall selbst dann ereignet, wenn der in Anspruch Genomm …
RS0027184 Rechtssatz 18.10.1979Zivilrecht
Im Fall der Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens darf dann, wenn der Schadensanteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens des Klägers zu ermitteln ist, über das Begehren des Klägers nicht hinausgegangen w …
RS0039011 Rechtssatz 25.01.1973Zivilrecht
Die Begrenzung der Haftung nach dem EKHG ist im Spruch des Feststellungsurteils auszudrücken ("Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit den durch das EKHG bestimmten Beschränkungen ... für alle Nachteile zu haften hat, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfa …
RS0058278 Rechtssatz 23.02.1962Zivilrecht
1. Die Sorgfalt, deren Außerachtlassung den Halter der Rechtswohltat der Befreiung von der Gefährdungshaftung verlustig gehen lässt, ist nicht die normale Verkehrssorgfalt, sondern umfasst eine besonders weitgehende Sorgfalt, deren Beobachtung den Unfall al …
RS0058411 Rechtssatz 25.04.1973Zivilrecht
Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann.
RS0058926 Rechtssatz 18.04.1969Zivilrecht
Bleibt ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalles ursächlich war, so geht dies zu Lasten des Halters.
RS0073181 Rechtssatz 17.11.1966Zivilrecht; Strafrecht
Insolange ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers für den Täter nicht vorhersehbar ist, kann ihm daraus, dass er ein solches Verhalten des anderen bei seiner eigenen Fahrweise nicht in Rechnung stellte, kein Vorwurf gemac …