Aus der Begründung:
Über die Legitimation der beiden Parteien und über die auf den vorliegenden Schadensfall anzuwendenden Haftungsbestimmungen besteht kein Streit. Die Haftung der beklagten Partei wird von der klagenden Partei auf Grund des Art. 13 § 1 RIP., BGBl.1956 Nr. 35 in der Fassung des BGBl. 1962 Nr. 22, und auf Grund des Punktes 16.1 der BH. 506 (Bedingungen für die Einstellungen von Privatwagen in den Wagenpark der Österreichischen Bundesbahnen) in Anspruch genommen. Danach haftet die beklagte Partei für Verluste oder Beschädigungen des Privatwagens, sofern sie nicht beweist, daß der Schaden nicht durch ihr Verschulden herbeigeführt wurde. Im vorliegenden Falle geht der Streit der Parteien nur dahin, ob die beklagte Partei überhaupt den Entlastungsbeweis erbringen könne, weil die eigentliche Schadensursache nicht feststellbar sei, und wenn ihr diese Möglichkeit doch offenstunde, auf welche Weise sie diesen Beweis zu erbringen hätte.Über die Legitimation der beiden Parteien und über die auf den vorliegenden Schadensfall anzuwendenden Haftungsbestimmungen besteht kein Streit. Die Haftung der beklagten Partei wird von der klagenden Partei auf Grund des Artikel 13, Paragraph eins, RIP., BGBl.1956 Nr. 35 in der Fassung des Bundesgesetzblatt 1962 Nr. 22, und auf Grund des Punktes 16.1 der BH. 506 (Bedingungen für die Einstellungen von Privatwagen in den Wagenpark der Österreichischen Bundesbahnen) in Anspruch genommen. Danach haftet die beklagte Partei für Verluste oder Beschädigungen des Privatwagens, sofern sie nicht beweist, daß der Schaden nicht durch ihr Verschulden herbeigeführt wurde. Im vorliegenden Falle geht der Streit der Parteien nur dahin, ob die beklagte Partei überhaupt den Entlastungsbeweis erbringen könne, weil die eigentliche Schadensursache nicht feststellbar sei, und wenn ihr diese Möglichkeit doch offenstunde, auf welche Weise sie diesen Beweis zu erbringen hätte.
Die klagende Partei steht in ihrem Rekurs auf dem Standpunkt, daß die beklagte Partei in erster Instanz nicht die für die Zulassung der angebotenen Beweise erforderlichen Prozeßbehauptungen vorgebracht habe. Die Ansicht des Berufungsgerichtes sei verfehlt, daß es ausreiche, wenn die beklagte Partei bestimmte Umstände als Ursachen behauptet habe, die sie nicht zu vertreten habe. Für den negativen Nachweis des Fehlens eines Verschuldens sei primär die Feststellung der Schadensursache erforderlich. Erst danach könne überhaupt die Frage gestellt werden, ob und wie der Eintritt dieser Schadensursache hätte vermieden werden können. Nach der Formulierung der Haftungsbestimmungen durch den Gesetzgeber sei von der Eisenbahn der Entlastungsbeweis in voller Schärfe zu verlangen. Bei richtiger Beurteilung wäre die Haftung der beklagten Partei anzunehmen gewesen.
Diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Die Ansicht der klagenden Partei würde dazu führen, daß in allen den Fällen - diese sind keineswegs gering -, in denen sich die eigentliche Schadensursache nicht feststellen läßt, ein Entlastungsbeweis überhaupt unmöglich wäre. Dies würde eine Ausdehnung der Haftung der beklagten Partei bis zur Erfolgshaftung bedeuten, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen war. Die Haftung der Eisenbahn ist gemäß den zitierten Vorschriften eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Es kann auch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, der Eisenbahn eine in der Regel überhaupt nicht zu erfüllende Beweislast aufzuerlegen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist daher auch in den Fällen, in denen die eigentliche Schadensursache nicht festgestellt werden kann, der Entlastungsbeweis zulässig, nur wird dieser dann in einer anderen Richtung zu führen sei. Die Art der Beweisführung richtet sich je nach der Sachlage des einzelnen Falles. So kann es, wie Rosenberg in seiner Abhandlung über die Beweislast[3] S. 360 zum Ausdruck bringt, sein, daß es dem Beklagten gelingt, die Entstehung des Schadens auf eine Art zurückzuführen, bei der sein Verschulden von vornherein ausgeschlossen ist. Es kann weiter sein, daß schon die Möglichkeit einer anderen Entstehungsursache vom Gericht als genügende Entschuldigung angesehen wird. (SZ. XXX 22 u. a.). Diese Möglichkeiten der Beweisführung müssen auch hier der beklagten Partei offenstehen, wie das Berufungsgericht bereits richtig zum Ausdruck gebracht hat. Die beklagte Partei hat in ihren Prozeßbehauptungen die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, durch die der Schaden entstanden sein kann, und hat gleichzeitig Beweise dafür angeboten, daß sie bei Beförderung des Privatwagens die erforderliche Sorgfalt aufgewendet und alle Vorkehrungen getroffen hat, die im Sinne der obigen Ausführungen von ihr vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehres erwartet werden konnten, um die sich aus der Beförderung des Wagens ergebenden Gefahren abzuwenden. Diese Beweise müssen durchgeführt werden, um beurteilen zu können, ob die beklagte Partei den Entlastungsbeweis erbracht hat. Hiezu wird es auch der Beiziehung eines Sachverständigen bedürfen. Sollte dieser noch andere Gefahrenquellen aufzeigen, so wird es Sache der beklagten Partei sein, diesen Möglichkeiten durch entsprechende Behauptungen und Beweisanerbieten zu begegnen. Von einem reinen Erkundungsbeweis kann in diesem Zusammenhang schon mit Rücksicht auf das bisherige Vorbringen der beklagten Partei nicht gesprochen werden, so daß diesen Beweisaufnahmen kein prozessuales Hindernis entgegensteht. Nicht wird es jedoch ausreichen, wenn der Beklagte nachweist, daß er in ähnlichen Fällen bisher sorgfältig zu Werke gegangen sei.Diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Die Ansicht der klagenden Partei würde dazu führen, daß in allen den Fällen - diese sind keineswegs gering -, in denen sich die eigentliche Schadensursache nicht feststellen läßt, ein Entlastungsbeweis überhaupt unmöglich wäre. Dies würde eine Ausdehnung der Haftung der beklagten Partei bis zur Erfolgshaftung bedeuten, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen war. Die Haftung der Eisenbahn ist gemäß den zitierten Vorschriften eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Es kann auch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, der Eisenbahn eine in der Regel überhaupt nicht zu erfüllende Beweislast aufzuerlegen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist daher auch in den Fällen, in denen die eigentliche Schadensursache nicht festgestellt werden kann, der Entlastungsbeweis zulässig, nur wird dieser dann in einer anderen Richtung zu führen sei. Die Art der Beweisführung richtet sich je nach der Sachlage des einzelnen Falles. So kann es, wie Rosenberg in seiner Abhandlung über die Beweislast[3] S. 360 zum Ausdruck bringt, sein, daß es dem Beklagten gelingt, die Entstehung des Schadens auf eine Art zurückzuführen, bei der sein Verschulden von vornherein ausgeschlossen ist. Es kann weiter sein, daß schon die Möglichkeit einer anderen Entstehungsursache vom Gericht als genügende Entschuldigung angesehen wird. (SZ. römisch 30 22 u. a.). Diese Möglichkeiten der Beweisführung müssen auch hier der beklagten Partei offenstehen, wie das Berufungsgericht bereits richtig zum Ausdruck gebracht hat. Die beklagte Partei hat in ihren Prozeßbehauptungen die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, durch die der Schaden entstanden sein kann, und hat gleichzeitig Beweise dafür angeboten, daß sie bei Beförderung des Privatwagens die erforderliche Sorgfalt aufgewendet und alle Vorkehrungen getroffen hat, die im Sinne der obigen Ausführungen von ihr vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehres erwartet werden konnten, um die sich aus der Beförderung des Wagens ergebenden Gefahren abzuwenden. Diese Beweise müssen durchgeführt werden, um beurteilen zu können, ob die beklagte Partei den Entlastungsbeweis erbracht hat. Hiezu wird es auch der Beiziehung eines Sachverständigen bedürfen. Sollte dieser noch andere Gefahrenquellen aufzeigen, so wird es Sache der beklagten Partei sein, diesen Möglichkeiten durch entsprechende Behauptungen und Beweisanerbieten zu begegnen. Von einem reinen Erkundungsbeweis kann in diesem Zusammenhang schon mit Rücksicht auf das bisherige Vorbringen der beklagten Partei nicht gesprochen werden, so daß diesen Beweisaufnahmen kein prozessuales Hindernis entgegensteht. Nicht wird es jedoch ausreichen, wenn der Beklagte nachweist, daß er in ähnlichen Fällen bisher sorgfältig zu Werke gegangen sei.