Es ist nur die Revision des Beklagten teilweise gerechtfertigt. Mit Rücksicht darauf, daß nur die Verschuldensfrage strittig ist, ist es zweckmäßig, die beiden Rechtsmittel zusammen zu behandeln. Der Beklagte rügt vorerst als Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe ohne Beweiswiederholung eigene Feststellungen in der Richtung getroffen, daß es verschiedene Entfernungen im Rahmen des Unfallsherganges selbständig festgestellt habe. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Die Berechnungen, die das Berufungsgericht angestellt hat, stützen sich auf die Feststellungen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht als unbedenklich übernommen hat. Einer Beweiswiederholung bedurfte es nicht. Es ist daher bei der rechtlichen Beurteilung der Sache von diesen Entfernungen auszugehen. Bei der Ausführung ihrer Rechtsrüge nimmt die Klägerin den Standpunkt ein, daß sie den Unfall nicht mitverschuldet habe. Es sei unerheblich, daß sie die Lichtregelung durch die Verkehrsampel an der Kreuzung nicht sehen konnte, wesentlich sei, daß eine Lichtregelung für den Beklagten bestanden habe. Dieser sei verpflichtet gewesen, noch vor dem Beginn der Gelbphase vor der Kreuzung anzuhalten. Sie hätte darauf vertrauen dürfen, daß er sich so verhalten werde. Der Beklagte sei besonders unvorsichtig gefahren, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreiten habe müssen, um die Kreuzung übersetzen zu können. Sie habe seinen Vorrang nicht verletzt.
Der Beklagte ist der Meinung, die Klägerin hätte erkennen müssen, daß er die Absicht habe, die Kreuzung zu überfahren. Es sei kein Unterschied zu machen zwischen der Dauergrünlichtphase und der blinkenden Grünlichtphase. Beide bedeuten freie Fahrt. Es sei daher auch während des blinkenden Grünlichtes nicht zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft verpflichtet gewesen. Als die Klägerin ihre Fahrt fortgesetzt habe, sei er nur noch 34 m entfernt gewesen. Die Klägerin hätte daher seinen Vorrang wahren müssen. Im Sinne der Rechtsprechung hätte auf einer geregelten Kreuzung auch nach Einsetzen der Gelblichphase der Verkehrsteilnehmer den Vorrang vor dem nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmer, der vor der Kreuzung nicht mehr anhalten könne.
Der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß beide Parteien an dem Unfall ein Verschulden trifft und daß das Verschulden der Klägerin überwiegt, weil sie die Hauptursache für diesen Unfall gesetzt hat. Als die Klägerin ihre Fahrt fortsetzte, war der Beklagte nur noch 34 m vom Ort des Zusammenstoßes entfernt. Die Klägerin konnte von ihrem Standort aus die Verkehrsampel nicht sehen und war daher in Unkenntnis, durch welche Lichtphase die Fahrt für den Beklagten geregelt war. Sie konnte daher gar nicht darauf vertrauen, daß der Beklagte seine Fahrt über die Kreuzung nicht fortsetzen, sondern vor der Anhaltelinie stehenbleiben werde. Ihr Vertrauen war umsoweniger gerechtfertigt, als auch die für sie sichtbare Fußgängerampel in Richtung Johnstraße und damit in der Richtung der Fortsetzung der Fahrt der Klägerin bis zum Zusammenstoß rotes Licht zeigte. Die Klägerin hätte daher ihre Fahrt auf keinen Fall und auch dann nicht fortsetzen dürfen, wenn bereits die Gelblichtphase eingetreten wäre. Im Sinne der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (11 Os 72/66 in ZVR 1967 Nr. 219) steht beim Linksabbiegen auf einer geregelten Kreuzung auch nach Beginn der Gelblichtphase solchen geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmern der Vorrang zu, die vor der Kreuzung nicht mehr anhalten können (§§ 37 Abs 1 und 38 Abs 1 StVO 1960). Demnach hat sich der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 19 Abs 5 StVO 1960 im Vorrang befunden und die Klägerin hat durch die Fortsetzung ihrer Fahrt den Vorrang des Beklagten verletzt. Dadurch hat sie die Hauptursache für den Unfall gesetzt.Der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß beide Parteien an dem Unfall ein Verschulden trifft und daß das Verschulden der Klägerin überwiegt, weil sie die Hauptursache für diesen Unfall gesetzt hat. Als die Klägerin ihre Fahrt fortsetzte, war der Beklagte nur noch 34 m vom Ort des Zusammenstoßes entfernt. Die Klägerin konnte von ihrem Standort aus die Verkehrsampel nicht sehen und war daher in Unkenntnis, durch welche Lichtphase die Fahrt für den Beklagten geregelt war. Sie konnte daher gar nicht darauf vertrauen, daß der Beklagte seine Fahrt über die Kreuzung nicht fortsetzen, sondern vor der Anhaltelinie stehenbleiben werde. Ihr Vertrauen war umsoweniger gerechtfertigt, als auch die für sie sichtbare Fußgängerampel in Richtung Johnstraße und damit in der Richtung der Fortsetzung der Fahrt der Klägerin bis zum Zusammenstoß rotes Licht zeigte. Die Klägerin hätte daher ihre Fahrt auf keinen Fall und auch dann nicht fortsetzen dürfen, wenn bereits die Gelblichtphase eingetreten wäre. Im Sinne der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (11 Os 72/66 in ZVR 1967 Nr. 219) steht beim Linksabbiegen auf einer geregelten Kreuzung auch nach Beginn der Gelblichtphase solchen geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmern der Vorrang zu, die vor der Kreuzung nicht mehr anhalten können (Paragraphen 37, Absatz eins und 38 Absatz eins, StVO 1960). Demnach hat sich der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß Paragraph 19, Absatz 5, StVO 1960 im Vorrang befunden und die Klägerin hat durch die Fortsetzung ihrer Fahrt den Vorrang des Beklagten verletzt. Dadurch hat sie die Hauptursache für den Unfall gesetzt.
Das schuldhafte Verhalten des Beklagten, das etwas höher zu bewerten ist, als es das Erstgericht getan hat, und geringer, als es das Berufungsgericht angenommen hat, besteht darin, daß er bei Beginn des blinkenden Grünlichtes noch 74 m von der Anhaltelinie entfernt war. Er hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h während der Dauer dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren werde können. Der Beklagte hätte daher, als das Grünlicht zu blinken begann, seine Geschwindigkeit sofort so herabsetzen müssen, daß er noch vor der Anhaltelinie hätte stehenbleiben können. Gemäß § 38 Abs 3 StVO 1960 bedeute das blinkende Grünlicht das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens "freie Fahrt". Fahrzeuglenker, die bei Beginn des blinkenden Grünlichtes noch so weit entfernt sind, daß sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit während dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren können, müssen ihre Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen, daß ein jähes Bremsen nicht notwendig ist und sie noch vor der Kreuzung anhalten können. Der Beklagte ist mit seiner Meinung nicht im Recht, daß er auch bei blinkendem Grünlicht seine Fahrt auf jeden Fall wie bei dem dauernden Grünlicht fortsetzen dürfe und auf jeden Fall berechtigt sei, noch bei Gelblicht in die Kreuzung einzufahren. Diese Möglichkeit steht dem Beklagten gemäß § 38 Abs 1 StVO 1960 nur dann offen, wenn er der Kreuzung schon so nahe gekommen ist, daß ein Anhalten vor der Kreuzung nicht mehr möglich wäre. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, daß ein solcher Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug nicht während der Gelblichtphase auf der Kreuzung anhalten muß und dadurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schafft, sondern daß er die Kreuzung so schnell als möglich verlassen soll. Demgegenüber ist die Forderung berechtigt, daß in einem solche Fall der nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer die Vorbeifahrt abwarten muß. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der Beklagte den Beginn des blinkenden Grünlichtes überhaupt übersehen hat und daher gar nicht berechnen konnte, ob er noch zeitgerecht die Kreuzung überfahren werde können. Er hätte daher besonders vorsichtig und reaktionsbereit fahren müssen. Der Oberste Gerichtshof hält eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zum Nachteil der Klägerin für gerechtfertigt. Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin nicht mehr bestritten, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist. Es ist daher ihre Forderung von 9.174,50 S im Verhältnis 2 : 1 zu teilen.Das schuldhafte Verhalten des Beklagten, das etwas höher zu bewerten ist, als es das Erstgericht getan hat, und geringer, als es das Berufungsgericht angenommen hat, besteht darin, daß er bei Beginn des blinkenden Grünlichtes noch 74 m von der Anhaltelinie entfernt war. Er hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h während der Dauer dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren werde können. Der Beklagte hätte daher, als das Grünlicht zu blinken begann, seine Geschwindigkeit sofort so herabsetzen müssen, daß er noch vor der Anhaltelinie hätte stehenbleiben können. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, StVO 1960 bedeute das blinkende Grünlicht das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens "freie Fahrt". Fahrzeuglenker, die bei Beginn des blinkenden Grünlichtes noch so weit entfernt sind, daß sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit während dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren können, müssen ihre Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen, daß ein jähes Bremsen nicht notwendig ist und sie noch vor der Kreuzung anhalten können. Der Beklagte ist mit seiner Meinung nicht im Recht, daß er auch bei blinkendem Grünlicht seine Fahrt auf jeden Fall wie bei dem dauernden Grünlicht fortsetzen dürfe und auf jeden Fall berechtigt sei, noch bei Gelblicht in die Kreuzung einzufahren. Diese Möglichkeit steht dem Beklagten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StVO 1960 nur dann offen, wenn er der Kreuzung schon so nahe gekommen ist, daß ein Anhalten vor der Kreuzung nicht mehr möglich wäre. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, daß ein solcher Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug nicht während der Gelblichtphase auf der Kreuzung anhalten muß und dadurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schafft, sondern daß er die Kreuzung so schnell als möglich verlassen soll. Demgegenüber ist die Forderung berechtigt, daß in einem solche Fall der nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer die Vorbeifahrt abwarten muß. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der Beklagte den Beginn des blinkenden Grünlichtes überhaupt übersehen hat und daher gar nicht berechnen konnte, ob er noch zeitgerecht die Kreuzung überfahren werde können. Er hätte daher besonders vorsichtig und reaktionsbereit fahren müssen. Der Oberste Gerichtshof hält eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zum Nachteil der Klägerin für gerechtfertigt. Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin nicht mehr bestritten, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist. Es ist daher ihre Forderung von 9.174,50 S im Verhältnis 2 : 1 zu teilen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf folgende Erwägungen:
In der ersten Instanz ist die Klägerin mit zwei Dritteln ihres Begehrens unterlegen und mit einem Drittel durchgedrungen. Sie hat daher dem Beklagten ein Drittel der Prozeßkosten erster Instanz zu ersetzen. Diese werden mit 5.633,88 S bestimmt. Ein Drittel hievon ergibt 1.877,96 S.
Im Berufungsverfahren wollte die Klägerin ihr gesamtes Klagebegehren, somit gegenüber der Entscheidung des Erstgerichtes auch die restlichen drei Viertel (neun Zwölftel) ihres Begehrens, das sind
6.880 S, durchsetzen. Sie ist nur mit einem Zwölftel, nämlich mit 764,50 S, durchgedrungen und mit acht Zwölftel unterlegen. Der Beklagte ist mit seiner Berufung, mit welcher er die Klagsabweisung durchsetzen wollte, nicht durchgedrungen und hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Berufung. Die Klägerin hat dem Beklagten sieben Zwölftel der Kosten der Berufungsverhandlung zu ersetzen, die auf der Grundlage des Klagebetrages von 9.174 S zu berechnen sind. Die Kosten werden 525,20 S bestimmt. Sieben Zwölftel hievon ergeben 306,39 S.
Im Revisionsverfahren ist die Klägerin mit ihrer Revision nicht durchgedrungen. Sie hat daher keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Der Beklagte wollte die Abweisung der sechs Zwölftel des Klagsanspruches, nämlich der der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten 4.587 S, erreichen. Er ist aber nur mit zwei Zwölftel und mit einem Betrag von 1.529 S durchgedrungen und mit vier Zwölftel unterlegen. Die Klägerin hätte daher dem Beklagten die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen und der Beklagte hätte der Klägerin zwei Zwölftel ihrer Revisionsbeantwortung zu bezahlen. Da die Klägerin keine Revisionsbeantwortung erstattet hat, hat sie dem Beklagten zwei Zwölftel seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Die Kosten werden auf der Grundlage des Revisionsinteresses von 4.587 S mit 625,20 S bestimmt. Zwei Zwölftel hievon ergeben 104,20 S. Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Im Revisionsverfahren ist die Klägerin mit ihrer Revision nicht durchgedrungen. Sie hat daher keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Der Beklagte wollte die Abweisung der sechs Zwölftel des Klagsanspruches, nämlich der der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten 4.587 S, erreichen. Er ist aber nur mit zwei Zwölftel und mit einem Betrag von 1.529 S durchgedrungen und mit vier Zwölftel unterlegen. Die Klägerin hätte daher dem Beklagten die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen und der Beklagte hätte der Klägerin zwei Zwölftel ihrer Revisionsbeantwortung zu bezahlen. Da die Klägerin keine Revisionsbeantwortung erstattet hat, hat sie dem Beklagten zwei Zwölftel seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Die Kosten werden auf der Grundlage des Revisionsinteresses von 4.587 S mit 625,20 S bestimmt. Zwei Zwölftel hievon ergeben 104,20 S. Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.