[3] 1.1 Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts (RS0120565), daher auch die Zurückweisung eines Rekurses wegen Verspätung (RS0120565 [T3, T14]) bzw mangels Beschwer (RS0120565 [T4]) oder einen Unterbrechungsbeschluss (RS0120565 [T5, T19]). Auch ein Beschluss des Rekursgerichts über einen Berichtigungsantrag – den es insoweit funktional als Erstgericht getroffen hat – ergeht im Rahmen des Rekursverfahrens (RS0120565 [T17]) und ist daher nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar. Ohne die Einschränkung des § 62 AußStrG sind nur Beschlüsse (mit Rekurs) anfechtbar, die nicht im Rahmen des Rekursverfahrens gefasst werden, wie etwa die Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht, die erstmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe oder die Entscheidung über einen Delegierungsantrag in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 62 Rz 13). [3] 1.1 Als „Revisionsrekurs“ erfasst Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts (RS0120565), daher auch die Zurückweisung eines Rekurses wegen Verspätung (RS0120565 [T3, T14]) bzw mangels Beschwer (RS0120565 [T4]) oder einen Unterbrechungsbeschluss (RS0120565 [T5, T19]). Auch ein Beschluss des Rekursgerichts über einen Berichtigungsantrag – den es insoweit funktional als Erstgericht getroffen hat – ergeht im Rahmen des Rekursverfahrens (RS0120565 [T17]) und ist daher nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar. Ohne die Einschränkung des Paragraph 62, AußStrG sind nur Beschlüsse (mit Rekurs) anfechtbar, die nicht im Rahmen des Rekursverfahrens gefasst werden, wie etwa die Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht, die erstmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe oder die Entscheidung über einen Delegierungsantrag in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² Paragraph 62, Rz 13).
[4] Entgegen der Meinung des Rekursgerichts, das aus Anlass des Rekurses den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos aufhob, das vorangegangene Verfahren für nichtig erklärte und die internationale Unzuständigkeit anders als das Erstgericht auf Art 6 lit b EuErbVO stützte, liegt daher ein im Rahmen des Rekursverfahrens ergangener Beschluss vor, der nur mit Revisionsrekurs angefochten werden kann. Die unrichtige Benennung des Rechtsmittels hindert aber nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258). [4] Entgegen der Meinung des Rekursgerichts, das aus Anlass des Rekurses den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos aufhob, das vorangegangene Verfahren für nichtig erklärte und die internationale Unzuständigkeit anders als das Erstgericht auf Artikel 6, Litera b, EuErbVO stützte, liegt daher ein im Rahmen des Rekursverfahrens ergangener Beschluss vor, der nur mit Revisionsrekurs angefochten werden kann. Die unrichtige Benennung des Rechtsmittels hindert aber nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258).
[5] 1.2 Das Rekursgericht hätte gemäß § 59 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Bewertungs- und Zulässigkeitsausspruch vornehmen müssen. Eine Rückleitung an das Rekursgericht ist jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich. [5] 1.2 Das Rekursgericht hätte gemäß Paragraph 59, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG einen Bewertungs- und Zulässigkeitsausspruch vornehmen müssen. Eine Rückleitung an das Rekursgericht ist jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich.
[6] 1.2.1 In Verlassenschaftsverfahren liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor (RS0122922), wobei sich die Bewertung an der Höhe der Aktiva und Passiva zu orientieren hat (RS0122922 [T5]). Dies gilt auch für rein verfahrensrechtliche Entscheidungen (RS0122922 [T2]). In Anbetracht der Ergebnisse der Todfallsaufnahme ist von 30.000 EUR eindeutig übersteigenden Aktiva auszugehen, sodass eine Rückstellung an das Rekursgericht unterbleiben kann (RS0007073 [T10]).
[7] 1.2.2 Im Hinblick auf den 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand bedarf es aber auch keiner Ergänzung des Zulässigkeitsausspruchs, weil in einem solchen Fall gemäß § 62 Abs 5 AußStrG ohnehin stets ein außerordentliches Rechtsmittel möglich ist (RS0042510; 2 Ob 105/11x Pkt 2.). Dessen Zulässigkeit hängt aber vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab. [7] 1.2.2 Im Hinblick auf den 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand bedarf es aber auch keiner Ergänzung des Zulässigkeitsausspruchs, weil in einem solchen Fall gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG ohnehin stets ein außerordentliches Rechtsmittel möglich ist (RS0042510; 2 Ob 105/11x Pkt 2.). Dessen Zulässigkeit hängt aber vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ab.
II. Zulässigkeit des als (außerordentlicher) Revisionsrekurs zu behandelnden „Rekurses“römisch zwei. Zulässigkeit des als (außerordentlicher) Revisionsrekurs zu behandelnden „Rekurses“
[8] 1. Das Rechtsmittel ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. [8] 1. Das Rechtsmittel ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
[9] 2. Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Gerichtsstandsvereinbarung sei von den „betroffenen Parteien“ iSd Art 5 EuErbVO abgeschlossen worden, nicht, sondern legen diese ihren Rechtsmittelausführungen zu Grunde. Auf diese Rechtsfrage ist daher vom Obersten Gerichtshof bereits deshalb nicht einzugehen (RS0043352 [T26]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 66 Rz 32). [9] 2. Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Gerichtsstandsvereinbarung sei von den „betroffenen Parteien“ iSd Artikel 5, EuErbVO abgeschlossen worden, nicht, sondern legen diese ihren Rechtsmittelausführungen zu Grunde. Auf diese Rechtsfrage ist daher vom Obersten Gerichtshof bereits deshalb nicht einzugehen (RS0043352 [T26]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² Paragraph 66, Rz 32).
[10] 3. Die von den Rechtsmittelwerberinnen behauptete Aufhebung der Gerichtsstandsvereinbarung hat das Rekursgericht nach deutschem Recht geprüft. Gegen die dieses Ergebnis tragende Begründung führt der Revisionsrekurs im Wesentlichen lediglich aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die prozessuale Seite der Gerichtsstandsvereinbarung dazu führe, deren Aufhebung nach deutschem und nicht etwa österreichischem Recht zu beurteilen, seien doch sowohl in Österreich als auch Deutschland Verfahrensschritte erfolgt. Diese Ausführungen beschränken sich damit aber im Ergebnis auf die Behauptung, das Rekursgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, ohne die Gründe dafür darzulegen. Der bloße Hinweis auf faktisch bereits erfolgte Verfahrensschritte auch in Österreich liefert kein rechtliches Argument dafür, weshalb zur Beurteilung der Aufhebung der Gerichtsstandsvereinbarung nicht das Recht des forum prorogatum maßgeblich sein soll. Damit liegt aber keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, die eine Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Aufhebung der Gerichtsstandsvereinbarung sei im konkreten Fall nach deutschem Recht zu beurteilen, ermöglichte (RS0043654 [T15]).
[11] 4. Soweit der Revisionsrekurs behauptet, das Rekursgericht habe keine eigenständige Prüfung anhand der deutschen Rechtslage vorgenommen, trifft dies nicht zu. Vielmehr erachtete dieses die Rechtslage anhand der Auskünfte des deutschen Amtsgerichts für ausreichend geklärt und schloss sich dessen Rechtsansicht, eine Aufhebung der Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht (mehr) möglich gewesen, an. Dass eine weitergehende Ermittlung deutschen Rechts zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte und daher insoweit ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel besonderer Art vorläge, behaupten die Revisionsrekurswerberinnen aber nicht einmal (8 Ob 133/18v; vgl auch RS0040045 [T5]). [11] 4. Soweit der Revisionsrekurs behauptet, das Rekursgericht habe keine eigenständige Prüfung anhand der deutschen Rechtslage vorgenommen, trifft dies nicht zu. Vielmehr erachtete dieses die Rechtslage anhand der Auskünfte des deutschen Amtsgerichts für ausreichend geklärt und schloss sich dessen Rechtsansicht, eine Aufhebung der Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht (mehr) möglich gewesen, an. Dass eine weitergehende Ermittlung deutschen Rechts zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte und daher insoweit ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel besonderer Art vorläge, behaupten die Revisionsrekurswerberinnen aber nicht einmal (8 Ob 133/18v; vergleiche auch RS0040045 [T5]).
[12] 5. Insgesamt wird daher keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG geltend gemacht, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen war. [12] 5. Insgesamt wird daher keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend gemacht, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.