Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen zu den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit stellen ausschließlich den unzulässigen Versuch dar, die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen zu bekämpfen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Ausführungen zu den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit stellen ausschließlich den unzulässigen Versuch dar, die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen zu bekämpfen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge ist, soweit mit ihr ebenfalls die Tatfrage bekämpft wird, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Verfehlt sind die Rechtsausführungen der Revision auch insoweit, als sie von der Aussage des Klägers ausgehen, von welcher die Vorinstanzen annahmen, sie beruhe auf einem Irrtum des Klägers. Auszugehen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den getroffenen Feststellungen, also davon, daß durch den Schneewall eine erhebliche Sichtbehinderung bestand, der Beklagte erst aus einer Position von 70 cm innerhalb der Fahrbahn der Bundesstraße ausreichende Sicht gehabt hätte und er in einem Zug 1,30 m weit in die Bundesstraße einfuhr. Die Revisionsausführungen, der Beklagte habe durch dieses Fahrverhalten den Vorrang des Klägers nicht verletzt, sind verfehlt. Die Ansicht der Vorinstanzen, der Beklagte hätte sich aufgrund der ungünstigen Sichtverhältnisse "vortasten" müssen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (ZVR 1978/279, ZVR 1989/81 uva). Dadurch, daß der Kläger in einem Zug 1,30 m weit in die Bundesstraße eingefahren ist, hat er seiner Wartepflicht im Sinne des § 19 Abs 7 StVO nicht entsprochen, er hat den Vorrang des Klägers verletzt, weshalb ihm ein Verschulden anzulasten ist.Die Rechtsrüge ist, soweit mit ihr ebenfalls die Tatfrage bekämpft wird, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Verfehlt sind die Rechtsausführungen der Revision auch insoweit, als sie von der Aussage des Klägers ausgehen, von welcher die Vorinstanzen annahmen, sie beruhe auf einem Irrtum des Klägers. Auszugehen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den getroffenen Feststellungen, also davon, daß durch den Schneewall eine erhebliche Sichtbehinderung bestand, der Beklagte erst aus einer Position von 70 cm innerhalb der Fahrbahn der Bundesstraße ausreichende Sicht gehabt hätte und er in einem Zug 1,30 m weit in die Bundesstraße einfuhr. Die Revisionsausführungen, der Beklagte habe durch dieses Fahrverhalten den Vorrang des Klägers nicht verletzt, sind verfehlt. Die Ansicht der Vorinstanzen, der Beklagte hätte sich aufgrund der ungünstigen Sichtverhältnisse "vortasten" müssen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (ZVR 1978/279, ZVR 1989/81 uva). Dadurch, daß der Kläger in einem Zug 1,30 m weit in die Bundesstraße eingefahren ist, hat er seiner Wartepflicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, StVO nicht entsprochen, er hat den Vorrang des Klägers verletzt, weshalb ihm ein Verschulden anzulasten ist.
Ein Mitverschulden des Klägers liegt hingegen nicht vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Kläger eine Reaktion setzen mußte. Da er mit einem Seitenabstand von 1 m zu dem rechts befindlichen Schneewulst fuhr und der Beklagte 1,30 m weit in die Bundesstraße einfuhr, wäre es nämlich ohne Reaktion des Klägers zu einer Kollision zwischen den von diesen beiden Personen gelenkten Fahrzeugen gekommen. Die - rückblickend betrachtet - unrichtige Maßnahme auf die durch den Beklagten herbeigeführte plötzlich auftretende Gefahr kann dem Kläger aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht als Verschulden angelastet werden (ZVR 1983/326, ZVR 1989/74 uva).
Aus diesen Gründen mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Gründen mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.