Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO. Schikane liegt zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265). Ob ein solches krasses Missverhältnis besteht, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (5 Ob 200/02a mwN).Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Schikane liegt zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265). Ob ein solches krasses Missverhältnis besteht, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt (5 Ob 200/02a mwN).
Aber auch sonst werden in der Revision der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.
Die Kläger meinen, die bekämpfte Entscheidung betreffe Rechtsfragen grundlegender Bedeutung, nämlich die Fragen der Definition eines Aufzugs als Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 MRG, insbesondere wenn der Aufzug von jedem benützt werden könne und voll oder teilweise aus der Hauptmietzinsreserve finanziert worden sei sowie die Frage der Definition des Aufzugs als Verbesserung und Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 4 Abs 2 Z 2 MRG. Es bestehe keine Judikatur zu den Fragen, ob der Mieter einen Anspruch habe, einen von ihm mitfinanzierten Aufzug zu benützen, ob dieses Recht von einer über die Mitdotierung der Mietzinsreserve hinausgehenden Zahlung abhängig zu machen sei, ob ein Personenaufzug, der nicht auf Schlüsselbetrieb beschränkt sei, eine Gemeinschaftseinrichtung darstelle, ob die Entscheidung MietSlg 45.323 analog anzuwenden sei, ob es zu den Pflichten eines Vermieters im Geiste des MRG gehöre, Mietern des Hauses die Benützung des Aufzugs zu ermöglichen, ob ein Verbot der Aufzugsbenützung schikanös und sittenwidrig sei, ob es nicht um so mehr sittenwidrig sei, wenn der Mieter Zahlungen angeboten habe, ob der Beklagte nicht auch deshalb das Verbot nicht rechtswirksam aussprechen könne, weil er damit die übrigen Mieter schädige.Die Kläger meinen, die bekämpfte Entscheidung betreffe Rechtsfragen grundlegender Bedeutung, nämlich die Fragen der Definition eines Aufzugs als Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 24, MRG, insbesondere wenn der Aufzug von jedem benützt werden könne und voll oder teilweise aus der Hauptmietzinsreserve finanziert worden sei sowie die Frage der Definition des Aufzugs als Verbesserung und Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, MRG. Es bestehe keine Judikatur zu den Fragen, ob der Mieter einen Anspruch habe, einen von ihm mitfinanzierten Aufzug zu benützen, ob dieses Recht von einer über die Mitdotierung der Mietzinsreserve hinausgehenden Zahlung abhängig zu machen sei, ob ein Personenaufzug, der nicht auf Schlüsselbetrieb beschränkt sei, eine Gemeinschaftseinrichtung darstelle, ob die Entscheidung MietSlg 45.323 analog anzuwenden sei, ob es zu den Pflichten eines Vermieters im Geiste des MRG gehöre, Mietern des Hauses die Benützung des Aufzugs zu ermöglichen, ob ein Verbot der Aufzugsbenützung schikanös und sittenwidrig sei, ob es nicht um so mehr sittenwidrig sei, wenn der Mieter Zahlungen angeboten habe, ob der Beklagte nicht auch deshalb das Verbot nicht rechtswirksam aussprechen könne, weil er damit die übrigen Mieter schädige.
Mit all diesen Ausführungen wird aber kein Abweichen von einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bzw ein Fehlen einer solchen in einer erheblichen Rechtsfrage dargetan. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass für das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 MRG vorausgesetzt wird, dass es jedem Mieter rechtlich frei steht, die Anlage gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu benutzen. Es darf also rechtlich kein Mieter von der Benützung ausgeschlossen sein (RIS-Justiz RS0069987; MietSlg 48.294/17); diese Ansicht entspricht auch der herrschenden Lehre (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 24 MRG Rz 2; Würth in Rummel², ABGB, § 24 MRG Rz 2). Es kommt daher - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob der Aufzug faktisch auch von Personen benützt werden kann, die nicht Mitglied der Aufzugsgemeinschaft sind (vgl hiezu auch 5 Ob 122/01d), sondern darauf, dass es den Klägern mangels einer mit ihnen abgeschlossenen Vereinbarung rechtlich nicht frei steht, den Aufzug zu benützen.Mit all diesen Ausführungen wird aber kein Abweichen von einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bzw ein Fehlen einer solchen in einer erheblichen Rechtsfrage dargetan. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass für das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 24, MRG vorausgesetzt wird, dass es jedem Mieter rechtlich frei steht, die Anlage gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu benutzen. Es darf also rechtlich kein Mieter von der Benützung ausgeschlossen sein (RIS-Justiz RS0069987; MietSlg 48.294/17); diese Ansicht entspricht auch der herrschenden Lehre (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 24, MRG Rz 2; Würth in Rummel², ABGB, Paragraph 24, MRG Rz 2). Es kommt daher - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob der Aufzug faktisch auch von Personen benützt werden kann, die nicht Mitglied der Aufzugsgemeinschaft sind vergleiche hiezu auch 5 Ob 122/01d), sondern darauf, dass es den Klägern mangels einer mit ihnen abgeschlossenen Vereinbarung rechtlich nicht frei steht, den Aufzug zu benützen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Revision zitierten Entscheidung MietSlg 45.323, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Sonderstellung der Grünanlagen eines Hauses es gerechtfertigt erscheinen lasse, die Beteiligung der Mieter an den Kosten der gärtnerischen Betreuung nicht von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass ihnen aufgrund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung Benützungsrechte zustehen.
Die Frage, aus welchen Mitteln der Aufzug errichtet wurde und ob teilweise durch Mieteinnahmen Deckung bestand, hat aber mit jener, ob den Klägern ein Benützungsrecht eingeräumt wurde, nichts zu tun.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht sohin der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bzw fehlt es wegen der Einzelfallbezogenheit an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weshalb die Revision der Kläger zurückzuweisen war.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht sohin der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bzw fehlt es wegen der Einzelfallbezogenheit an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weshalb die Revision der Kläger zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.