Entscheidungsgründe:
Am 1.6.1985 ereignete sich gegen 18,15 Uhr auf der Landesstraße 1032 im Ortsgebiet von Unter-Retzbach vor dem Haus Nr.207 (Gasthaus S***) ein Verkehrsunfall, an dem der damals siebenjährige Kläger als Radfahrer und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 807.146 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeugs. Der Kläger, der mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt des Gasthauses S*** auf die Landesstraße fuhr, wurde vom PKW des Erstbeklagten niedergestoßen und schwer verletzt. Ein wegen dieses Verkehrsunfalls gegen den Erstbeklagten zu U 241/85 des Bezirksgerichtes Retz eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.Am 1.6.1985 ereignete sich gegen 18,15 Uhr auf der Landesstraße 1032 im Ortsgebiet von Unter-Retzbach vor dem Haus Nr.207 (Gasthaus S***) ein Verkehrsunfall, an dem der damals siebenjährige Kläger als Radfahrer und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 807.146 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeugs. Der Kläger, der mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt des Gasthauses S*** auf die Landesstraße fuhr, wurde vom PKW des Erstbeklagten niedergestoßen und schwer verletzt. Ein wegen dieses Verkehrsunfalls gegen den Erstbeklagten zu U 241/85 des Bezirksgerichtes Retz eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 355.000,- sA; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags - für die Hälfte seiner künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen darauf, daß ihm zwar selbst ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden anzulasten sei, daß aber die Beklagten nach den Bestimmungen des ABGB und des EKHG für die Hälfte seiner Unfallschäden einzustehen hätten, weil der Erstbeklagte trotz des Vorliegens von Umständen, die besondere Vorsicht erfordert hätten (Hochzeitsfeier im Gasthaus S***, vor dem sich überdies eine Haltestelle einer
öffentlichen Kraftfahrlinie befunden habe), nahezu mit der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei. Dem Kläger sei ein Schaden von S 710.000,- entstanden (Schmerzengeld S 500.000,-, Verunstaltungsentschädigung S 160.000,- und Pflegekosten S 50.000,-); die Hälfte dieses Schadens hätten ihm die Beklagten zu ersetzen. Im Hinblick auf das Vorliegen von gesundheitlichen Dauerfolgen habe der Kläger auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe den Kläger, der mit dem Fahrrad aus der Einfahrt des Gasthauses S*** auf die Fahrbahn gefahren sei, als sich der mit zulässiger Geschwindigkeit herankommende PKW des Erstbeklagten bereits so weit genähert gehabt habe, daß der Erstbeklagte trotz sofortiger Reaktion den Unfall nicht mehr verhindern habe können. Den Erstbeklagten treffe kein Verschulden und er habe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 1.6.1985 um 18,15 Uhr bei Tageslicht. Die Fahrbahn war trocken und mit einer Rauhasphaltdecke versehen. Sie ist im Unfallsbereich 6 m breit und ist zum Gasthaus S*** hin durch eine 0,4 m breite Wasserrinne begrenzt, an die links der Einfahrt ein 1,7 m breiter und rechts der Einfahrt ein 1,5 m breiter Gehsteig anschließt. Von der Toreinfahrt aus sieht man in Richtung Kleinhöflein 200 m, nach rechts noch weiter. Der Hof des Gasthauses ist zur Straße neben der 3,8 m breiten nördlichen Toreinfahrt auf der einen Seite durch ein Gebäude und auf der anderen Seite durch eine 3 m hohe Mauer abgegrenzt. Aus einer Position auf Höhe der Mitte des Tors, das 50 cm von der Mauerkante zurückversetzt ist, hat man auf 20 m Sicht auf die Fahrbahnmitte in Richtung Kleinhöflein. Gegenüber der Toreinfahrt befindet sich eine für 20 Fahrzeuge Platz bietende Parkfläche und eine Bushaltestelle. Auch unmittelbar vor dem Gasthaus S*** gibt es eine Bushaltestelle.
Der Kläger nahm mit seinen Eltern an einer Hochzeitstafel im Gasthaus S*** teil. Er hatte sein BMX-Fahrrad mitgenommen und seine Mutter sagte ihm, daß er damit nur im Hof des Gasthauses, nicht aber auf die Straße fahren dürfe. Der Kläger hatte bereits die erste Klasse Volksschule besucht und war in Wien selbständig ohne Begleitung seiner Eltern in die Schule gegangen. Er war daher an den Straßenverkehr gewöhnt und auch darauf eingestellt, vor dem Überqueren einer Straße zu schauen. Sein BMX-Rad hatte der Kläger auf öffentlichen Verkehrswegen nicht benützen dürfen. Er hielt sich auch am Unfallstag zunächst an die Anweisungen seiner Mutter, spielte mit einigen anderen Kindern und fuhr mit seinem Fahrrad im Hof herum, wo eine Musikkapelle aufspielte. Nach einiger Zeit stieg er in der Mitte des Hofs wieder auf sein Fahrrad auf und fuhr in gerader Richtung, ohne nochmals anzuhalten und ohne auf den Straßenverkehr zu achten, mit einer Geschwindigkeit von 7,2 km/h durch das zur Gänze offenstehende Eingangstor auf die Straße. Während seiner Fahrt drehte er sich um und hielt den Kopf nach rückwärts zur Musik hin gerichtet. Bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit benötigte er für die 4 m lange Strecke von der Toreinfahrt bis zum Kollisionspunkt zwei Sekunden.
Der Erstbeklagte fuhr mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von 46 km/h von Kleinhöflein kommend in Richtung Ortsmitte von Unter-Retzbach. Die Straße war zu dieser Zeit menschenleer. Auf der Bushaltestelle vor bzw gegenüber dem Gasthaus S*** war niemand zu sehen; es befanden sich auch keine Omnibusse an den Haltestellen. Auf dem Parkplatz gegenüber dem Gasthaus waren Fahrzeuge geparkt, die teilweise hochzeitlich geschmückt waren. Das Spielen der Musikkapelle im Hof des Gasthauses hörte der Erstbeklagte in seinem PKW nicht. Als er 18,3 m von der späteren Unfallstelle entfernt war, bemerkte er den plötzlich aus der Einfahrt des Gasthauses S*** herausfahrenden Kläger. Nach einer Reaktionszeit von 0,7 Sekunden leitete er sofort eine Bremsung ein, die nach einer Bremsschwellzeit von 0,3 Sekunden wirksam wurde. Er benötigte für den von ihm genutzten Abwehrweg von 18,3 m (Anhaltestrecke bis zum Kontakt) insgesamt 2,2 Sekunden. Dabei bremste er seinen PKW vom Bremseinsatz bis zum Kontakt auf einer Strecke von 5,6 m mit einer Verzögerung von 7 m/sec2 ab, nach dem Kontakt auf einer weiteren Strecke von 5 m mit 6 m/sec2. Dies geschah unter Abzeichnung einer Bremsspur von 10,6 m, wobei der Seitenabstand der rechten Bremsspur zum Zeitpunkt des Spureneinsatzes 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt lag. Der Erstbeklagte, dem eine Reaktionsverspätung nicht zur Last fällt, konnte jedoch die Kollision nicht mehr vermeiden. Der Kläger wurde von seinem Fahrzeug unterfahren und stieß mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe. Er wurde auf den Vorbau des PKW aufgeschaufelt, fiel nach einer Transportstrecke von 5 m, als das Fahrzeug zum Stillstand gekommen war, rechts herunter und blieb schwer verletzt auf der Fahrbahn liegen.
Der PKW wurde durch die Kollision am rechten vorderen Kotflügel und an der Motorhaube rechts beschädigt; die Windschutzscheibe wurde rechts oben zertrümmert. Am BMX-Rad wurde das vordere Laufrad deformiert und die Vordergabel verbogen.
Für den Erstbeklagten wäre der Unfall nur zu verhindern gewesen, wenn er eine 40 km/h nicht übersteigende Geschwindigkeit eingehalten hätte oder wenn er "bremsbereit gefahren wäre". In diesem Fall hätte sich unter Vernachlässigung der Reaktionszeit ausgehend von einer Geschwindigkeit von 45 km/h der Reaktionsweg um 8,8 m verkürzt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Erstbeklagten kein Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und auch keine Reaktionsverspätung zur Last gelegt werden könne und daß ihm der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG gelungen sei. Er habe im Sinne dieser Gesetzesbestimmung jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet und habe daher ebenso wie die Zweitbeklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht einzustehen.Für den Erstbeklagten wäre der Unfall nur zu verhindern gewesen, wenn er eine 40 km/h nicht übersteigende Geschwindigkeit eingehalten hätte oder wenn er "bremsbereit gefahren wäre". In diesem Fall hätte sich unter Vernachlässigung der Reaktionszeit ausgehend von einer Geschwindigkeit von 45 km/h der Reaktionsweg um 8,8 m verkürzt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Erstbeklagten kein Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und auch keine Reaktionsverspätung zur Last gelegt werden könne und daß ihm der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gelungen sei. Er habe im Sinne dieser Gesetzesbestimmung jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet und habe daher ebenso wie die Zweitbeklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht einzustehen.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.
Es führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im wesentlichen aus, soweit der Kläger dem Erstbeklagten einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten versuche, gehe er von aktenwidrigen Prämissen aus. Aus der im Strafakt erliegenden Polizeiskizze ergebe sich ein Seitenabstand des PKW zum rechten Fahrbahnrand von 1,6 m. Abgesehen davon, daß sich die Prüfung des Mitverschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken habe, die vom Kläger behauptet worden seien und der Kläger einen Verstoß des Erstbeklagten gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO nie behauptet habe, fehle es auch am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem allfälligen Verstoß des Erstbeklagten gegen das Rechtsfahrgebot und dem Unfall. Selbst dann, wenn man den Schutzzweck des § 7 StVO so weit auffasse, daß er ganz allgemein der Geringhaltung aller möglichen Risken im Straßenverkehr dienen solle, bestehe jedenfalls kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Einhaltung eines zu großen Seitenabstands zu der sich von rechts nähernden Gefahr und dem anschließenden Unfall, zumal proportional zur Vergrößerung des Seitenabstands eine frühere Erkennbarkeit der Gefahr und eine Verlängerung von Reaktions- und Bremsweg eintrete. Bei Anwendung eines "objektivierten Bewertungsmaßstabs" hätten Ereignisse, die höchstens spekulativ, nicht aber an Hand konkreter Umstände voraussehbar seien, außer Betracht zu bleiben. Weder die Tatsache, daß in der Nähe des Unfallsbereichs ein Fest stattfinde, noch das Vorhandensein von Bushaltestellen auf einer menschenleeren Straße biete Grund zur Annahme, daß jemand plötzlich und völlig unerwartet in die Fahrbahn laufen oder fahren werde. Damit habe für den Erstbeklagten auch keinerlei Veranlassung zu "bremsbereitem Fahren" bestanden. Im übrigen sei auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen.Es führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im wesentlichen aus, soweit der Kläger dem Erstbeklagten einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten versuche, gehe er von aktenwidrigen Prämissen aus. Aus der im Strafakt erliegenden Polizeiskizze ergebe sich ein Seitenabstand des PKW zum rechten Fahrbahnrand von 1,6 m. Abgesehen davon, daß sich die Prüfung des Mitverschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken habe, die vom Kläger behauptet worden seien und der Kläger einen Verstoß des Erstbeklagten gegen das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, StVO nie behauptet habe, fehle es auch am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem allfälligen Verstoß des Erstbeklagten gegen das Rechtsfahrgebot und dem Unfall. Selbst dann, wenn man den Schutzzweck des Paragraph 7, StVO so weit auffasse, daß er ganz allgemein der Geringhaltung aller möglichen Risken im Straßenverkehr dienen solle, bestehe jedenfalls kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Einhaltung eines zu großen Seitenabstands zu der sich von rechts nähernden Gefahr und dem anschließenden Unfall, zumal proportional zur Vergrößerung des Seitenabstands eine frühere Erkennbarkeit der Gefahr und eine Verlängerung von Reaktions- und Bremsweg eintrete. Bei Anwendung eines "objektivierten Bewertungsmaßstabs" hätten Ereignisse, die höchstens spekulativ, nicht aber an Hand konkreter Umstände voraussehbar seien, außer Betracht zu bleiben. Weder die Tatsache, daß in der Nähe des Unfallsbereichs ein Fest stattfinde, noch das Vorhandensein von Bushaltestellen auf einer menschenleeren Straße biete Grund zur Annahme, daß jemand plötzlich und völlig unerwartet in die Fahrbahn laufen oder fahren werde. Damit habe für den Erstbeklagten auch keinerlei Veranlassung zu "bremsbereitem Fahren" bestanden. Im übrigen sei auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.