Entscheidung 2 Ob 108/98s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.03.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei V*****, VersicherungsAG, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen S 608.341,96 sA (Revisionsinteresse S 510.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1998, GZ 2 R 205/97y-40, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Von den in der ao. Revision relevierten Fragen hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, weil nicht feststeht, daß die Anpassung (Erhöhung) der Verdienstentgangsrente aus Gründen zusteht, die auch zu einer Erhöhung der Rente nach Ablauf des dem Klagebehren zugrunde liegenden Zeitraums bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres des Klägers nach sich ziehen müßten. Die wegen der Einkommenssteuernachzahlungen erhöhte Rente würde aber, sofern insoweit ein fortwirkender Erhöhungsgrund vorliegt, in der noch für den Kläger verbleibenden Versicherungssumme Deckung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00108.98S.0311.000
Dokumentnummer
JJT_19990311_OGH0002_0020OB00108_98S0000_000