Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 1081/90×

Entscheidung 2 Ob 1081/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1081/90

Entscheidungsdatum

05.12.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** W*** Versicherung, Herrengasse 18, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Gabriele H***, Angestellte, Ruprechtplatz 1, 1010 Wien, und 2) D*** A*** Versicherungs-AG, Schottenring 15, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Alois Ruschitzger, Rechtsanwalt in Graz, und den Nebenintervenienten auf Seite der Beklagten 1) A*** K*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG und 2) A*** K***

Gesellschaft m.b.H., beide Schildbach 58, 8230 Hartberg, beide vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, wegen 82.015,67 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30. Mai 1990, GZ 2 R 75/90-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Zur Ablehnung der Haftung der Zweitbeklagten in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer des PKW der Erstbeklagten:

Rechtliche Beurteilung

Die Haftpflichtversicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Der Haftpflichtversicherer kann jedenfalls nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Ersatzpflicht des Schädigers (bzw. der mitversicherten Person) besteht, weil durch Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967 bzw nunmehr Paragraph 22, KUVG 1987 lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt normiert wurde, durch den die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt wurden (ZVR 1980/43, ZVR 1978/57 ua). Mit Paragraph 333, Absatz eins, ASVG werden jedoch alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Arbeitgeber (hier also die Reparaturwerkstätte) oder die ihm Gleichgestellten (Lenker M*** als Aufseher im Betrieb) richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgründe, insbesondere auch die Bestimmungen des ABGB, EKHG oder anderer Haftpflichtvorschriften, ausgeschlossen. Diese Sonderregelung schließt dem versicherten Arbeitnehmer gegenüber eine Haftung des Arbeitgebers auch für fremdes Verschulden iS der Paragraphen 1313, a, 1315 ABGB oder des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG ebenso aus, wie die Halterhaftung nach den Bestimmungen des EKHG (ÖJZ 1973/20; SVSlg 22.235). Mangels Haftung des Werkstättenunternehmers als Halter (und eines Haftungstatbestandes der Erstbeklagten als Eigentümerin des PKW) entspricht die Ablehnung einer Haftung der Zweitbeklagten der Sach- und Rechtslage, zumal die Ersatzpflicht einschränkende Sonderregelung des Paragraph 333, ASVG auch nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen umgangen werden kann.

Der letztlich bloß hilfsweise gebrauchte Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Entscheidung SZ 41/77 sowie die Ausführungen der Revision zu dieser Entscheidung, woraus das Berufungsgericht eine Haftung der Reparaturwerkstätte als Fahrzeughalterin trotz des Haftungsausschlusses nach Paragraph 333, ASVG als annehmbar erachtete, und die Revisionswerberin die Haftung des Zweitbeklagten ableiten möchte, gehen ins Leere, weil der Entscheidung SZ 41/77 ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. In dem hier zu entscheidenden Fall waren nämlich sowohl der Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW und der verunglückte, in diesem PKW mitfahrende Josef H*** in selbem Betrieb der Reparaturwerkstätte beschäfigt, in welchem Betrieb sich auch der Arbeitsunfall ereignet hat. Da die Haftungsbegünstigung des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG sowohl der Reparaturwerkstätte als Betriebsinhaber als auch dem Lenker des in dieser Werkstätte im Rahmen eines Services gewarteten Kraftfahrzeuge als Aufseher im Betrieb zugute kommt, kommt eine Haftung der Zweitbeklagten für diese Personen nicht in Betracht.

Anmerkung

E22572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB01081.9.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19901205_OGH0002_0020OB01081_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung