Entscheidung 2 Ob 109/24d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
11.07.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Gerhard Posch, Rechtsanwalt in Micheldorf in Oberösterreich, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 91.411 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2024, GZ 12 R 14/24a-96, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Revisionsbeantwortung“ der beklagten Partei zur „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2024 wurde die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2024, GZ 12 R 14/24a-96, als absolut unzulässig zurückgewiesen.
[2] Die beim Erstgericht am 26. Juni 2024 eingelangte und dem Obersten Gerichtshof am 27. Juni 2024 übermittelte „Revisionsbeantwortung“ der beklagten Partei ist wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RS0124353).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00109.24D.0711.000
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024
Dokumentnummer
JJT_20240711_OGH0002_0020OB00109_24D0000_000