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Entscheidung 2 Ob 109/24d×

Entscheidung 2 Ob 109/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob109/24d

Entscheidungsdatum

11.07.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Gerhard Posch, Rechtsanwalt in Micheldorf in Oberösterreich, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 91.411 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2024, GZ 12 R 14/24a-96, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Revisionsbeantwortung“ der beklagten Partei zur „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2024 wurde die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2024, GZ 12 R 14/24a-96, als absolut unzulässig zurückgewiesen.

[2]           Die beim Erstgericht am 26. Juni 2024 eingelangte und dem Obersten Gerichtshof am 27. Juni 2024 übermittelte „Revisionsbeantwortung“ der beklagten Partei ist wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RS0124353).

Textnummer

E142001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00109.24D.0711.000

Im RIS seit

09.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2024

Dokumentnummer

JJT_20240711_OGH0002_0020OB00109_24D0000_000